FTG-News 2022-17 – Nachweisgesetz – Neue Regelung für den Arbeitsvertrag
Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ angenommen. Das jetzt beschlossene Gesetz ändert insbesondere das Nachweisgesetz, in dem bereits bisher der Mindestinhalt von Arbeitsverträgen festgeschrieben war. Mit der jetzigen Änderung werden die verpflichtenden Angaben, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, nochmals erweitert.
- Was ist neu?
Zusätzlich zu den bereits bislang erforderlichen Angaben sind nach der Gesetzesänderung nunmehr auch Angaben zu folgenden Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:
- Sofern „mobiles Arbeiten“ vereinbart wurde, muss diese Vereinbarung nachgewiesen werden
- Nachweis der Vereinbarung für die Vergütung von Überstunden
- Zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit sind nunmehr auch die Ruhepausen und Ruhezeiten (jedoch nur, sofern vereinbart!) anzugeben
- Sofern sogenannte „Abrufarbeit“ vereinbart wurde, bedarf es nun zusätzlich zu den bisher gem. § 12 TzBfG erforderlichen Angaben folgender Nachweise:
- die Vereinbarung, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist
- die mindestens zu vergütende Arbeitszeit
- der zeitliche Rahmen in dem die Arbeitsleistung abgerufen werden kann durch Angabe von „Referenztagen und -stunden“
- die Frist für die Bekanntgabe der Einsatzzeiten durch den Arbeitgeber
- sofern vereinbart, die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und die Voraussetzungen, unter denen die verbindliche Anordnung erfolgen kann
- für den Fall, dass Fortbildungen durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden, muss dies in dem Nachweis festgehalten werden. Etwaige gesetzlich Fortbildungsansprüche müssen nicht nachgewiesen werden
- sofern eine betriebliche Altersversorgung vereinbart wurde, ist der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers anzugeben, sofern dieser nicht selbst zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist
- Angaben zu der im Fall einer Kündigung einzuhaltenden Frist, der erforderlichen Schriftform und der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Allerdings reicht insoweit der Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen aus (§ 2 Abs. 4 S. 2 NachwG n.F.)
- Nachweise für den Fall der Anwendbarkeit von Kollektivregelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen). Hiervon sind nunmehr auch ausdrücklich die kirchlichen Arbeitsrichtlinien umfasst.