Neueste Nachrichten

Winter und Verkehrssicherungspflicht

Zwar gehen die Wetterprognosen für die nächsten Wochen von einem eher warmen Winter aus, doch erstens sollen sich auch Meteorologen schon geirrt haben und zweitens hat der kalendarische Winter noch gar nicht begonnen.

Deswegen wiederholen wir lieber unsere Hinweise zu einem uns in dieser Jahreszeit immer wieder beschäftigenden Thema: Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Tankstellengelände und insbesondere vor der und rund um die Waschanlage.

Grundsätzlich gilt: Rutschgefahr für Kunden durch Laub, Schnee und Eis muss vermieden werden. Auf dem Tankstellengelände muss geräumt oder gestreut werden, solange die Tankstelle geöffnet ist. Im Laufe der Jahre haben die Gerichte die Maßstäbe für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch Tankstellenbetreiber immer strenger gesetzt. Das OLG Köln hat bereits vor vielen Jahren entschieden, der Betreiber einer Autowaschstraße habe Vorkehrungen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee keinen Schaden erleiden.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Alle Jahre wieder… Natürlich sprechen wir dieses Thema nicht zum ersten Mal an, doch angesichts der Fluktuation in unserer Branche kann eine Erinnerung nicht schaden. Wiederholt haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele Tankstellenbetreiber nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zum Feuerwerksverkauf vertraut sind.

Grundsätzlich darf zwar jeder Einzelhändler Silvesterfeuerwerk der pyrotechnischen Klassen I und II verkaufen. Doch Händler, die zum ersten Mal Silvesterfeuerwerk verkaufen möchten, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 2 Wochen vorher beim örtlich zuständigen staatlichen Amt für Arbeitsschutz bzw. beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigen.

Die amtliche Anzeigebestätigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Eine erneute Anzeige ist dann im nächsten Jahr nicht notwendig. Die Behörden kontrollieren, ob die Betriebe eine Anzeigebestätigung vorweisen können. Zudem muss damit gerechnet werden, dass auch die Brandschutzmaßnahmen und die sachgemäße Aufbewahrung der Feuerwerksartikel überprüft werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass Pyrotechnikartikel der Klasse II (dazu zählen z. B. komplette Sortimente sowie unter anderem Raketen, Kanonenschläge und Schwärmer) auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.

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Email-Konto über Server der Mineralölgesellschaft

Allein aus unserer Mailkorrespondenz wissen wir, dass die Pächter mancher Mineralölgesellschaften für ihren Mailverkehr überwiegend eine ihnen von ihrer Gesellschaft gestellte Adresse nutzen. Nach unserer Kenntnis ist dies bei Aral (*@tankstelle.de), Circle K/Total (*@tankstelle-td.de), Enilive/Agip (*@ts-enilive.de), HEM (*@tamoil.net) und Team (*@team.de) der Fall.

Diese Handhabung ist auch völlig problemlos, solange der Tankstellenvertrag besteht. Bei Vertragsende sieht das anders aus. Mit Ende des Vertrags verlieren diese Betreiber auch den Zugriff auf den Server der Gesellschaft und damit auch auf den über diese Adresse gelaufenen Mailverkehr. In der Regel handelt es sich dabei aber um geschäftliche Mails, die schon aus steuerlichen Gründen revisionssicher nach GOBD gesichert werden müssen.

Auf die Gefahr hin, durch Wiederholung zu langweilen, geben wir daher erneut den folgenden Hinweis: Für eine Speicherung in einem vom Mailserver unabhängigen Archiv gibt es viele Lösungen, die für Unternehmen und Privatnutzer verfügbar sind und eine rechtssichere Speicherung, Suchfunktion und langfristige Verfügbarkeit von E-Mails ermöglichen – sie müssen nur rechtzeitig genutzt werden.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...