Neueste Nachrichten

Neue bft-Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025

Der bft Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e.V. hat am 29. Juni 2026 in Berlin seine neue „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Studie wurde – wie bereits die Vorgängerausgabe – von der Prof. Schramm-Klein GmbH, Hilchenbach, erstellt und zeichnet auf 216 Seiten ein umfassendes Bild einer Branche, die sich unter zunehmend unsicheren Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Behandelt werden die Kernmerkmale und die Entwicklung des Tankstellenmarktes, die Geschäftsfelder Kraftstoff, Shop und Serviceleistungen einschließlich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie die politischen Rahmenbedingungen, die Themenkomplexe Elektromobilität, alternative Kraftstoffe, Wasserstoff und Gas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Grundlage der Studie ist die Auswertung von Sekundärdaten, unter anderem der Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Statistischen Bundesamtes und der Eurodata GmbH.

Wie in den Vorjahren gilt: Die Studie setzt sich schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten mittelständischer Tankstellenbetreiber und Freier Tankstellen auseinander. Für den betriebswirtschaftlichen Teil greift sie aber auf die Eurodata-Zahlen zurück, die sich in der Mehrheit aus den Daten farbengebundener Tankstellen zusammensetzen. Das ist bei der Interpretation der Absatz-, Umsatz- und Ertragskennzahlen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf freie Stationen und Agentur-Modelle.

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E-Zigaretten – Praktische Umsetzung des Brandschutzes

Im März 2026 hatten wir über die ab dem 1. Juli 2026 geltende Rücknahmepflicht für ausgediente E-Zigaretten informiert. Im Zuge weiterer Rückfragen aus dem Mitgliederkreis möchten wir zwei Punkte richtigstellen und ergänzen, die für die praktische Umsetzung an Ihrer Tankstelle von Bedeutung sind.

Rücknahmepflicht gilt auch für Mehrweg-E-Zigaretten

Offenbar hatten wir uns im März in unserem Rundschreiben missverständlich ausgedrückt: Die Rücknahmepflicht ist nicht auf Einweg-Vapes beschränkt. § 17 ElektroG4 sieht ab dem 1. Juli 2026 eine erweiterte Rücknahmemöglichkeit für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer vor, ohne dass es dabei auf die Unterscheidung zwischen Einweg- und Mehrwegprodukten ankommt. Tankstellenbetreiber, die neben Einweg-Vapes auch Mehrweg-Systeme mit austauschbaren Pods oder wiederaufladbaren Akkus im Sortiment führen, müssen ab dem Stichtag folglich auch diese Geräte kostenlos zurücknehmen. Bei der Schulung des Personals und bei der Gestaltung der Kundeninformation ist dies zu berücksichtigen und nicht ausschließlich auf Einweg-Vapes abzustellen.

Bislang nicht bekannte praktische Umsetzungsprobleme: Brandschutz bei der Zwischenlagerung

Nach Veröffentlichung unseres ersten Rundschreibens haben uns mehrere Mitgliedsbetriebe auf eine Einschätzung ihres Versicherers aufmerksam gemacht, die wir Ihnen aus Gründen der Vorsicht nicht vorenthalten möchten. Der Versicherer verweist hierzu auf die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz und macht im Kern geltend, dass bei zurückgegebenen Einweg-E-Zigaretten weder gesichert ist, dass der verbaute Akku vollständig entladen, noch dass das enthaltene Liquid vollständig verbraucht ist. Im Rückgabebereich treffen damit Kunststoff, eine möglicherweise brennbare Flüssigkeit und eine potenzielle Zündquelle in Form des Akkus zusammen. Der Versicherer leitet daraus eigene Brandschutzanforderungen ab, die über die reine Beschaffung eines geeigneten Sammelbehälters hinausgehen, wie wir es in unserem ersten Rundschreiben dargestellt hatten.

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Pressevertrieb in Deutschland – Neustrukturierung des Presse-Grossos und Hinweise für Tankstellenbetreiber

Mehrere Mitgliedsbetriebe haben uns in den vergangenen Tagen Schreiben zugeleitet, die sie im Zusammenhang mit einer geplanten Neuordnung des deutschen Presse-Grossos erhalten haben. Die Schreiben stammen aus zwei gegensätzlichen Lagern und enthalten teilweise widersprüchliche Botschaften. Nachstehend erläutern wir die Hintergründe und geben Hinweise zum Umgang mit den Schreiben.

1. Hintergründe

Das deutsche Presse-Grosso wird seit langem in der bekannten Form betrieben: Derzeit sind 13 regionale Pressegroßhändler in jeweils festen Gebieten exklusiv für die Belieferung des Einzelhandels, darunter auch der allermeisten Tankstellen, mit Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Das System gibt es seit Jahrzehnten, um den flächendeckenden, diskriminierungsfreien Zugang aller Verlage zum Einzelhandel zu sichern, und gilt als wesentliche Grundlage der deutschen Pressevielfalt. Kartellrechtlich wird es durch § 30 Abs. 2a GWB gestützt.

Diese Vorschrift verdient eine kurze Erklärung, weil sie im Streit um die geplante Reform eine zentrale Rolle spielt. § 30 Abs. 2a GWB ist eine 2013 eingeführte Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, das eigentlich verbietet, dass sich Unternehmen einer Branche absprechen. Für den Pressevertrieb wurde diese Ausnahme geschaffen, weil der Bundesgerichtshof zuvor die zentralen Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten als kartellrechtswidrig eingestuft hatte.

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Unser Angebot

Hier stellen wir Ihnen einen Ausschnitt unserer Dienstleistungen vor:

REFA-Studie

Wir ermitteln für Sie mit Hilfe der REFA-Studie den Arbeitszeitbedarf an Ihrer Tankstelle und die daraus resultierenden Personalkosten.

E-Mail Newsletter

Wir informieren unsere Mitglieder mit umfangreichen Berichten in unseren aktuellen Email-Newsletter über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise.

Rahmenverträge

Zur Kostenminderung handeln wir für unsere Mitglieder Rahmenverträge mit besonders attraktiven Konditionen aus, z. B. bei Versicherungen, der GEMA und der TÜV Rheinland Akademie .

Unterstützung

Wir unterstützen unsere Mitglieder fachkundig bei arbeitsrechtlichen Problemen, Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, Fragen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.

Beratung

Wir beraten unsere Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen.

Ausgleich

Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB.

Die Gesichter des FTG

Hier sehen Sie die Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer des Verbands:

Ernst Vollmer

Ernst Vollmer

Vorsitzender
Ulrich Verbrüggen

Ulrich Verbrüggen

Vorstandsmitglied
Jannis Verfürth

Jannis Verfürth

Vorstandsmitglied
Ralph Job

Ralph Job

Geschäftsführer

Ich bin FTG-Mitglied, weil...