FTG-News 2024-02 – Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten, u.a.) an Tankstellen

Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Betrugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben.

In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Prepaid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein.

Was ist E-Geld?

Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen:

Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.

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Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten, u.a.) an Tankstellen

Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Betrugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben.

In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Prepaid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein.

Was ist E-Geld?

Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen:

Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.

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Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute den aktuellen Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht, den wir in der Anlage beifügen.
Die Hauptaussagen des Berichts sind:• Die Kraftstoffpreise fielen im letzten Quartal 2023 – von kleinen Wellenbewegungen abgesehen – durchgängig.
• Preise an Tankstellen in Deutschland ändern sich durchschnittlich ca. 17 mal pro Tag.
• Zum Jahreswechsel stiegen die Spritkosten durchschnittlich um etwas mehr als einen Cent. Dies ist weniger, als durch die Erhöhungen von CO2-Preis und THG-Quote zu erwarten war.

Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute den aktuellen Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht, den wir in der Anlage beifügen.
Die Hauptaussagen des Berichts sind:
• Die Kraftstoffpreise fielen im letzten Quartal 2023 – von kleinen Wellenbewegungen abgesehen – durchgängig.
• Preise an Tankstellen in Deutschland ändern sich durchschnittlich ca. 17 mal pro Tag.
• Zum Jahreswechsel stiegen die Spritkosten durchschnittlich um etwas mehr als einen Cent. Dies ist weniger, als durch die Erhöhungen von CO2-Preis und THG-Quote zu erwarten war.

FTG-News 2023-37 – Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Im ZTG-Report 02/2023, der Ihnen kürzlich per Post zuging, findet sich u.a. die Besprechung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt.

Unser Tipp in diesem Zusammenhang: Soll die Freiwilligkeit einer Sonderzuwendung wie z.B. Weihnachtsgeld vertraglich fixiert werden, ist eine exakte Formulierung notwendig. Bei Unsicherheiten, ob die von Ihnen verwandten Arbeitsverträge ausreichend belastbar sind, können Sie mit Ihren Arbeitnehmern eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen – natürlich nur, wenn diese der Ergänzung freiwillig zustimmen. Ein Musterformular hierfür finden Sie beigefügt.

Bei Neueinstellungen können Sie gerne die im Mitgliederbereich unserer Website www.ftg-bonn.de hinterlegten und an die neue Rechtsprechung bereits angepassten Musterverträge nutzen.

Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Im ZTG-Report 02/2023, der unseren Verbandsmitgliedern kürzlich per Post zuging, findet sich u.a. die Besprechung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt.

Unser Tipp in diesem Zusammenhang: Soll die Freiwilligkeit einer Sonderzuwendung wie z.B. Weihnachtsgeld vertraglich fixiert werden, ist eine exakte Formulierung notwendig. Bei Unsicherheiten, ob die von Ihnen verwandten Arbeitsverträge ausreichend belastbar sind, können Sie mit Ihren Arbeitnehmern eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen – natürlich nur, wenn diese der Ergänzung freiwillig zustimmen.

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Weihnachtsgrüße des Vorstands

„Früher war mehr Lametta!“ – dieser Einstiegssatz sei im Loriot-Jahr erlaubt.

Denn es sind dynamische Zeiten und wir nehmen eine Welt wahr, in der vieles nicht mehr so ist, wie wir es gewohnt waren und lange Zeit genießen konnten. Krisen und Kriege beherrschen das Weltgeschehen, die täglichen eigenen Herausforderungen nehmen eher zu als ab.

Nichtsdestotrotz, die Weihnachtszeit ist auch dazu da, um sich zu besinnen und die guten Dinge hervorzuheben. Familie, Freunde, füreinander da sein – dieser Dreiklang gibt uns Wärme, Kraft und Zuversicht, auch eine ungewisse Zukunft meistern zu können.

Als starker Berufsverband werden wir zu den Branchenthemen weiter für Sie und mit Ihnen nach Lösungen suchen. Im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle möchte ich mich für Ihr Vertrauen und Ihre Verbundenheit zum FTG bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Weihnachtsfest voll Zuversicht und Ruhe, um sich auf das Wesentliche besinnen zu können.

Kommen Sie alle gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund!

FTG-News 2023-36 – Weihnachtsgrüße des Vorstands

„Früher war mehr Lametta!“ – dieser Einstiegssatz sei im Loriot-Jahr erlaubt.

Denn es sind dynamische Zeiten und wir nehmen eine Welt wahr, in der vieles nicht mehr so ist, wie wir es gewohnt waren und lange Zeit genießen konnten. Krisen und Kriege beherrschen das Weltgeschehen, die täglichen eigenen Herausforderungen nehmen eher zu als ab.

Nichtsdestotrotz, die Weihnachtszeit ist auch dazu da, um sich zu besinnen und die guten Dinge hervorzuheben. Familie, Freunde, füreinander da sein – dieser Dreiklang gibt uns Wärme, Kraft und Zuversicht, auch eine ungewisse Zukunft meistern zu können.

Als starker Berufsverband werden wir zu den Branchenthemen weiter für Sie und mit Ihnen nach Lösungen suchen. Im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle möchte ich mich für Ihr Vertrauen und Ihre Verbundenheit zum FTG bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Weihnachtsfest voll Zuversicht und Ruhe, um sich auf das Wesentliche besinnen zu können.

Kommen Sie alle gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund!

FTG-News 2023-35 – Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 bereits am Donnerstag, 28. Dezember 2023 und endet am Samstag, 30. Dezember 2023.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 bereits am Donnerstag, 28. Dezember 2023 und endet am Samstag, 30. Dezember 2023.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

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