Basiszinssatz ab 01.01.2023 – Auswirkungen auf den Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.01.2023 erstmals wieder positiv.

Nachdem der Zinssatz seit dem 01.01.2013 negativ war, ist dieser im Januar 2023 mit 1,62 % wieder positiv. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07., parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst. Für die routinemäßige Änderung zum 01.07.2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2023 lauten demnach wie folgt:

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FTG-News 2023-01 – Basiszinssatz ab 01.01.2023 – Auswirkungen auf den Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.01.2023 erstmals wieder positiv.

Nachdem der Zinssatz seit dem 01.01.2013 negativ war, ist dieser im Januar 2023 mit 1,62 % wieder positiv. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07., parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst. Für die routinemäßige Änderung zum 01.07.2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2023 lauten demnach wie folgt:

Basiszinssatz: 1,62 %

Allgemeiner Verzugszinssatz, wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %

Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 %

FTG-News 2022-38 – GEMA – Umstellung der Berechnungsgrundlage auf Nettowerte

Unser Rahmenvertragspartner GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – weist auf die Umstellung der Berechnungsgrundlage für Musiknutzungen ab dem 01.01.2023 hin. Ab diesem Stichtag werden tarifübergreifend Abfragen wie Eintritt oder Umsatz von Bruttowerten auf die Abfrage von Nettowerten umgestellt. Die Umstellung erfolgt aufgrund von rechtlichen Vorgaben und für eine einheitliche, transparente Handhabung.

Weitere Informationen, die betroffenen Tarife und Rechenbeispiele finden Sie auf https://www.gema.de/musiknutzer/tarifuebersicht/netto

Zur Erinnerung: Aufgrund unserer Rahmenvereinbarung mit der GEMA können Sie dort bis auf Weiteres einen Sonderrabatt von 20% auf den für Sie gültigen Vergütungssatz Ihres Einzelvertrages geltend machen. Ein entsprechendes Musteranschreiben an die GEMA finden Sie als Anlage beigefügt.

FTG-News 2022-37 – Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.

Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen. Die Abgabe der Bescheinigungen ist in der Regel über die Lohnabrechnungsprogramme oder die Plattform sv.net möglich.

Weitere Informationen zum digitalen Verfahren finden Sie auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit.


Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren die Forderungen, die 2019 entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob Sie rechtmäßig sind oder nicht. Schuldner können danach die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zu keiner Zahlung mehr verpflichtet.

Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Dies gilt auch für den Handelsvertreterausgleichsanspruch. Bei diesem besteht zudem noch die Voraussetzung, dass er rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden muss. Sie müssen sich bis zum 31.12.2022 entscheiden, ob Sie die Verjährung von Ansprüchen aus 2019 hemmen wollen. Dafür müssen Sie entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage bei Gericht einreichen.


Bitte denken Sie daran, dass ab Januar 2023 bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden müssen, wobei der Gesamtpreis für das Produkt immer gleich sein muss, egal, ob es in der Einweg- oder der Mehrwegverpackung abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Zum Thema Verpackungsregister verweisen wir auf unsere FTG-News 2022-12 „Terminsache 1. Juli 2022 – Eintragung ins Verpackungsregister auch für Tankstellen verpflichtend“ vom 03.06.2022. Das Umweltbundesamt bietet außerdem zum kostenlosen Download die Informationsschrift „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ an: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehrweg-fuer-speisen-getraenke-mitnehmen

Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.

Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen.

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FTG-News 2022-36 – Amtlicher Mineralölabsatz September 2022

aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für September 2022 veröffentlicht. Bei unserer Besprechung der August-Daten hatten wir es angekündigt: „Die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes“ werden sich dann in den September-Werten zeigen.“ Und genau das ist der Fall.

Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinabsätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringerte sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Millionen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen.

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Amtlicher Mineralölabsatz September 2022

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für September 2022 veröffentlicht. Bei unserer Besprechung der August-Daten hatten wir es angekündigt: „Die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes“ werden sich dann in den September-Werten zeigen.“ Und genau das ist der Fall.

Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinabsätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringerte sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Millionen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen.

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Weihnachtsgruß des Vorstands FTG e.V.

Unsere Welt ist zunehmend aus den Fugen geraten. Leicht könnte man den Eindruck bekommen, dass eine Krise in die andere übergeht, dass wir aus der Spirale der schlechten Nachrichten gar nicht mehr herauskommen und dass alles anstatt besser nur immer bedrohlicher wird.

2022 war für viele Menschen ein Jahr mit noch weiteren persönlichen und beruflichen Einschränkungen. Nicht nur Corona und seine Folgen machen uns immer noch bewusst, wie wichtig Gemeinsamkeit und Miteinander sind. Besonders die Unterstützung und Hilfsbereitschaft gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine setzte ein bedeutendes Zeichen aktiver Solidarität vieler Einzelner, des Zusammenhalts und der Integration.

Die Krisen der vergangenen Jahre haben einen besonderen Weihnachtseffekt: Sie bewirken, dass viele Menschen das Weihnachtsfest 2022 ganz traditionell im Kreis der Familie und im Beisein von Freunden feiern wollen. Innehalten, dem Wesentlichen Raum geben, das Zusammensein mit Anderen bewusst begehen. Gönnen wir uns an den Feiertagen ein wenig Einkehrzeit – einen ausgedehnten Spaziergang in der Natur, Zeit mit der Familie, ausgesuchte Literatur, die uns zur Ruhe kommen lässt, einige Minuten in der nächsten Kirche. Es gibt viele Möglichkeiten, sich auf das Wesentliche zu besinnen, sich zu sammeln, Kraft zu tanken.

Im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle möchte ich mich für Ihr Vertrauen und Ihre Verbundenheit zum FTG bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Weihnachtsfest voll Zuversicht und Ruhe. Kommen Sie alle gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund! Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Fachverband Tankstellen-Gewerbe (FTG) e.V.

Ernst Vollmer

Vorsitzender

Weihnachtsgruß des Vorstands

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

unsere Welt ist zunehmend aus den Fugen geraten. Leicht könnte man den Eindruck bekommen, dass eine Krise in die andere übergeht, dass wir aus der Spirale der schlechten Nachrichten gar nicht mehr herauskommen und dass alles anstatt besser nur immer bedrohlicher wird.

2022 war für viele Menschen ein Jahr mit noch weiteren persönlichen und beruflichen Einschränkungen. Nicht nur Corona und seine Folgen machen uns immer noch bewusst, wie wichtig Gemeinsamkeit und Miteinander sind. Besonders die Unterstützung und Hilfsbereitschaft gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine setzte ein bedeutendes Zeichen aktiver Solidarität vieler Einzelner, des Zusammenhalts und der Integration.

Die Krisen der vergangenen Jahre haben einen besonderen Weihnachtseffekt: Sie bewirken, dass viele Menschen das Weihnachtsfest 2022 ganz traditionell im Kreis der Familie und im Beisein von Freunden feiern wollen. Innehalten, dem Wesentlichen Raum geben, das Zusammensein mit Anderen bewusst begehen. Gönnen wir uns an den Feiertagen ein wenig Einkehrzeit – einen ausgedehnten Spaziergang in der Natur, Zeit mit der Familie, ausgesuchte Literatur, die uns zur Ruhe kommen lässt, einige Minuten in der nächsten Kirche. Es gibt viele Möglichkeiten, sich auf das Wesentliche zu besinnen, sich zu sammeln, Kraft zu tanken.

Im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle möchte ich mich für Ihr Vertrauen und Ihre Verbundenheit zum FTG bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Weihnachtsfest voll Zuversicht und Ruhe. Kommen Sie alle gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund! Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Fachverband Tankstellen-Gewerbe (FTG) e.V.

Ernst Vollmer

Vorsitzender

FTG-News 2022-34 – Geschäftsplanung 2023 – Auswirkung der Strompreisbremse für Tankstellen und Waschbetriebe

Michael Dagit von der Wotax-Steuerberatungsgesellschaft hat sich Gedanken zu den Auswirkungen der Strompreisbremse gemacht und uns dankenswerterweise sein beiliegendes Mandantenrundschreiben für unsere Mitglieder zur Verfügung gestellt. Zu diesen wichtigen Informationen schreibt er vorab:

„Das Strompreisbremsegesetz, kurz “StromPBG”, ist seit einigen Wochen im Entwurf verfügbar. Trotzdem Stromkosten für Tankstellen und Waschstraßen den zweit- oder drittgrößten Kostenposten darstellen, liest man nichts zum Thema. Die Nachrichten aus der Tagespresse sind teilweise unsauber formuliert.

Weil eine Stromrechnung mindestens so verwirrend aufgebaut ist wie das Steuerrecht, fühlen wir uns soweit “zuhause”, um Ihnen wenigstens einen groben Überblick anzubieten (siehe beiliegendes PDF). Faktisch sollte Ihr Stromanbieter Sie informieren, was er hoffentlich irgendwann auch tun wird. Rückfragen bitte nur beim Stromanbieter.

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