FTG-News 2023-04 – „Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Offenbar steht das Bundeskartellamt unter politischem Druck, Aktivitäten auf dem Kraftstoffmarkt nachzuweisen. Dieser Eindruck ergibt sich, wenn man die Pressemitteilung des Amtes zu „„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ gelesen hat:

„Bonn, 2. Februar 2023: Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt bietet eine neue Serviceleistung an. In einem Newsletter werden wir künftig monatlich über aktuelle Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten informieren. Wenn Sie den Newsletter regelmäßig beziehen wollen, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht an lea.pueschel@bundeskartellamt.bund.de  mit dem Betreff: „Kraftstoff-News“.

In der aktuellen ersten Ausgabe geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Preise für E5, E10 und Diesel sowie des Abstands der Tankstellenpreise zum Rohölpreis. Ein besonderes Augenmerk liegt diesmal auf den besonders hohen Preisen an den Autobahntankstellen.“

Weiterlesen

„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Offenbar steht das Bundeskartellamt unter politischem Druck, Aktivitäten auf dem Kraftstoffmarkt nachzuweisen. Dieser Eindruck ergibt sich, wenn man die Pressemitteilung des Amtes zu „„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ gelesen hat:

„Bonn, 2. Februar 2023: Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt bietet eine neue Serviceleistung an. In einem Newsletter werden wir künftig monatlich über aktuelle Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten informieren. Wenn Sie den Newsletter regelmäßig beziehen wollen, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht an lea.pueschel@bundeskartellamt.bund.de  mit dem Betreff: „Kraftstoff-News“.

In der aktuellen ersten Ausgabe geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Preise für E5, E10 und Diesel sowie des Abstands der Tankstellenpreise zum Rohölpreis. Ein besonderes Augenmerk liegt diesmal auf den besonders hohen Preisen an den Autobahntankstellen.“

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

FTG-News 2023-03 – Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinien-umsetzungsgesetz – VRUG)“ am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:

Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden.

Weiterlesen

Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinien-umsetzungsgesetz – VRUG)“ am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:

Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden.

Für Ansprüche auf eine Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: Ebenso, wie es in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten bisher kein Anspruch auf Pflegezeit gab, bestand bislang auch für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten kein Anspruch auf Familienpflegezeit.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

Basiszinssatz ab 01.01.2023 – Auswirkungen auf den Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.01.2023 erstmals wieder positiv.

Nachdem der Zinssatz seit dem 01.01.2013 negativ war, ist dieser im Januar 2023 mit 1,62 % wieder positiv. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07., parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst. Für die routinemäßige Änderung zum 01.07.2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2023 lauten demnach wie folgt:

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

 

FTG-News 2023-01 – Basiszinssatz ab 01.01.2023 – Auswirkungen auf den Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.01.2023 erstmals wieder positiv.

Nachdem der Zinssatz seit dem 01.01.2013 negativ war, ist dieser im Januar 2023 mit 1,62 % wieder positiv. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07., parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst. Für die routinemäßige Änderung zum 01.07.2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2023 lauten demnach wie folgt:

Basiszinssatz: 1,62 %

Allgemeiner Verzugszinssatz, wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %

Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 %

FTG-News 2022-38 – GEMA – Umstellung der Berechnungsgrundlage auf Nettowerte

Unser Rahmenvertragspartner GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – weist auf die Umstellung der Berechnungsgrundlage für Musiknutzungen ab dem 01.01.2023 hin. Ab diesem Stichtag werden tarifübergreifend Abfragen wie Eintritt oder Umsatz von Bruttowerten auf die Abfrage von Nettowerten umgestellt. Die Umstellung erfolgt aufgrund von rechtlichen Vorgaben und für eine einheitliche, transparente Handhabung.

Weitere Informationen, die betroffenen Tarife und Rechenbeispiele finden Sie auf https://www.gema.de/musiknutzer/tarifuebersicht/netto

Zur Erinnerung: Aufgrund unserer Rahmenvereinbarung mit der GEMA können Sie dort bis auf Weiteres einen Sonderrabatt von 20% auf den für Sie gültigen Vergütungssatz Ihres Einzelvertrages geltend machen. Ein entsprechendes Musteranschreiben an die GEMA finden Sie als Anlage beigefügt.

FTG-News 2022-37 – Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.

Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen. Die Abgabe der Bescheinigungen ist in der Regel über die Lohnabrechnungsprogramme oder die Plattform sv.net möglich.

Weitere Informationen zum digitalen Verfahren finden Sie auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit.


Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren die Forderungen, die 2019 entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob Sie rechtmäßig sind oder nicht. Schuldner können danach die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zu keiner Zahlung mehr verpflichtet.

Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Dies gilt auch für den Handelsvertreterausgleichsanspruch. Bei diesem besteht zudem noch die Voraussetzung, dass er rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden muss. Sie müssen sich bis zum 31.12.2022 entscheiden, ob Sie die Verjährung von Ansprüchen aus 2019 hemmen wollen. Dafür müssen Sie entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage bei Gericht einreichen.


Bitte denken Sie daran, dass ab Januar 2023 bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden müssen, wobei der Gesamtpreis für das Produkt immer gleich sein muss, egal, ob es in der Einweg- oder der Mehrwegverpackung abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Zum Thema Verpackungsregister verweisen wir auf unsere FTG-News 2022-12 „Terminsache 1. Juli 2022 – Eintragung ins Verpackungsregister auch für Tankstellen verpflichtend“ vom 03.06.2022. Das Umweltbundesamt bietet außerdem zum kostenlosen Download die Informationsschrift „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ an: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehrweg-fuer-speisen-getraenke-mitnehmen

Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.

Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

FTG-News 2022-36 – Amtlicher Mineralölabsatz September 2022

aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für September 2022 veröffentlicht. Bei unserer Besprechung der August-Daten hatten wir es angekündigt: „Die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes“ werden sich dann in den September-Werten zeigen.“ Und genau das ist der Fall.

Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinabsätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringerte sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Millionen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen.

Weiterlesen