Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.
Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen. Die Abgabe der Bescheinigungen ist in der Regel über die Lohnabrechnungsprogramme oder die Plattform sv.net möglich.
Weitere Informationen zum digitalen Verfahren finden Sie auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren die Forderungen, die 2019 entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob Sie rechtmäßig sind oder nicht. Schuldner können danach die Einrede der Verjährung geltend machen und sind zu keiner Zahlung mehr verpflichtet.
Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Dies gilt auch für den Handelsvertreterausgleichsanspruch. Bei diesem besteht zudem noch die Voraussetzung, dass er rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden muss. Sie müssen sich bis zum 31.12.2022 entscheiden, ob Sie die Verjährung von Ansprüchen aus 2019 hemmen wollen. Dafür müssen Sie entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage bei Gericht einreichen.
Bitte denken Sie daran, dass ab Januar 2023 bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden müssen, wobei der Gesamtpreis für das Produkt immer gleich sein muss, egal, ob es in der Einweg- oder der Mehrwegverpackung abgegeben wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.
Zum Thema Verpackungsregister verweisen wir auf unsere FTG-News 2022-12 „Terminsache 1. Juli 2022 – Eintragung ins Verpackungsregister auch für Tankstellen verpflichtend“ vom 03.06.2022. Das Umweltbundesamt bietet außerdem zum kostenlosen Download die Informationsschrift „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ an: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehrweg-fuer-speisen-getraenke-mitnehmen