Kooperationsvereinbarung mit Minerva KundenRechte

Inflation, steigende Energiepreise, höhere Lebenshaltungskosten – zusätzlich zur allgemeinen Teuerung müssen viele privat krankenversicherte Tankstellenbetreiber jetzt (oder in Kürze – die DKV kündigt Prämienerhöhungen zum 01.04.2023 an) noch die Beitragssteigerungen der Krankenversicherer verkraften.

Ein Tarifwechsel ist hier die einzige Möglichkeit, die Kosten zu senken. Privat Krankenversicherte wechseln dann in einen besseren Tarif beim Versicherer, der nicht nur günstiger ist, sondern nicht selten sogar mehr Leistungen bietet.

Möglich macht diese Kostenbremse § 204 VVG, das sogenannte Tarifwechselrecht, das der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz verankert hat. Hintergrund und Anlass für § 204 VVG: PKV-Kunden sind dauerhaft an ihren Versicherer gebunden, da der Weg zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung nur schlecht möglich ist. Auch vom Versichererwechsel ist abzuraten, da die angesparte Alterungsrückstellung verloren geht. Mit § 204 VVG hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Versicherer den Wechsel auf einen attraktiveren Tarif zulassen muss – und zwar unabhängig von Gesundheitszustand und Alter.

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FTG-News 2023-07 – Kooperationsvereinbarung mit Minerva KundenRechte

Inflation, steigende Energiepreise, höhere Lebenshaltungskosten – zusätzlich zur allgemeinen Teuerung müssen viele privat krankenversicherte Tankstellenbetreiber jetzt (oder in Kürze – die DKV kündigt Prämienerhöhungen zum 01.04.2023 an) noch die Beitragssteigerungen der Krankenversicherer verkraften.

Ein Tarifwechsel ist hier die einzige Möglichkeit, die Kosten zu senken. Privat Krankenversicherte wechseln dann in einen besseren Tarif beim Versicherer, der nicht nur günstiger ist, sondern nicht selten sogar mehr Leistungen bietet.

Möglich macht diese Kostenbremse § 204 VVG, das sogenannte Tarifwechselrecht, das der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz verankert hat. Hintergrund und Anlass für § 204 VVG: PKV-Kunden sind dauerhaft an ihren Versicherer gebunden, da der Weg zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung nur schlecht möglich ist. Auch vom Versichererwechsel ist abzuraten, da die angesparte Alterungsrückstellung verloren geht. Mit § 204 VVG hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Versicherer den Wechsel auf einen attraktiveren Tarif zulassen muss – und zwar unabhängig von Gesundheitszustand und Alter.

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FTG-News 2023-06 – Tabaksteuerzeichen an Substanzen (Liquids) für E-Zigaretten – Überprüfungen des Zolls

Bekanntlich unterliegen nach dem 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. Zu den Substituten zählen Erzeugnisse, „die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.“

Diese neue Regelung gilt seit Juli 2022. Bis zum 13. Februar 2023 galt eine Übergangszeit, in welcher der Handel seine Altbestände an Liquids ohne Steuer abverkaufen konnte. Seit diesem Tag ist nur noch der Verkauf von versteuerten Liquids zulässig, der Verkauf unversteuerter Ware erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Der Abverkauf unversteuerter Ware ist offenbar nicht allen Verkaufsstellen rechtzeitig gelungen. Zusätzlich scheint auch nach Juli 2022 noch viel unversteuerte Ware aus dem Ausland nach Deutschland in den Handel gekommen zu sein.

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Tabaksteuerzeichen an Substanzen (Liquids) für E-Zigaretten – Überprüfungen des Zolls

Bekanntlich unterliegen nach dem 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. Zu den Substituten zählen Erzeugnisse, „die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.“

Diese neue Regelung gilt seit Juli 2022. Bis zum 13. Februar 2023 galt eine Übergangszeit, in welcher der Handel seine Altbestände an Liquids ohne Steuer abverkaufen konnte. Seit diesem Tag ist nur noch der Verkauf von versteuerten Liquids zulässig, der Verkauf unversteuerter Ware erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Der Abverkauf unversteuerter Ware ist offenbar nicht allen Verkaufsstellen rechtzeitig gelungen. Zusätzlich scheint auch nach Juli 2022 noch viel unversteuerte Ware aus dem Ausland nach Deutschland in den Handel gekommen zu sein.

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FTG-News 2023-05 – Warnmeldung! Neue Betrugsmasche bei CashToCode-Bezahlungen

Aus dem Mitgliederkreis werden wir auf eine neue Betrugsmasche aufmerksam gemacht, die das Produkt CashToCode betrifft, und mit der die Betrüger offenbar einzelne Tankstellen bereits in fünfstelliger Höhe geschädigt haben.

CashToCode ist eine Zahlungsmethode für Käufe im Internet, ähnlich wie die Paysafecard. Der Unterschied besteht darin, dass mit CashToCode Kunden die Möglichkeit haben, anonym und ohne Herausgabe von Bankdaten im Internet bezahlen zu können. Das Bezahlsystem funktioniert über einen in der entsprechenden App generierten Barcode. Dieser wird bei einem Kauf im Netz (bspw. Guthaben für Online-Casinos oder Dating-Apps) erstellt und kann gegen Vorlage bei einem teilnehmenden Händler bar bezahlt werden. Mit jedem einzelnen Code können bis zu 400 Euro geladen bzw. bezahlt werden.

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Warnmeldung! Neue Betrugsmasche bei CashToCode-Bezahlungen

Aus dem Mitgliederkreis werden wir auf eine neue Betrugsmasche aufmerksam gemacht, die das Produkt CashToCode betrifft, und mit der die Betrüger offenbar einzelne Tankstellen bereits in fünfstelliger Höhe geschädigt haben.

CashToCode ist eine Zahlungsmethode für Käufe im Internet, ähnlich wie die Paysafecard. Der Unterschied besteht darin, dass mit CashToCode Kunden die Möglichkeit haben, anonym und ohne Herausgabe von Bankdaten im Internet bezahlen zu können. Das Bezahlsystem funktioniert über einen in der entsprechenden App generierten Barcode. Dieser wird bei einem Kauf im Netz (bspw. Guthaben für Online-Casinos oder Dating-Apps) erstellt und kann gegen Vorlage bei einem teilnehmenden Händler bar bezahlt werden. Mit jedem einzelnen Code können bis zu 400 Euro geladen bzw. bezahlt werden.

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FTG-News 2023-04 – „Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Offenbar steht das Bundeskartellamt unter politischem Druck, Aktivitäten auf dem Kraftstoffmarkt nachzuweisen. Dieser Eindruck ergibt sich, wenn man die Pressemitteilung des Amtes zu „„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ gelesen hat:

„Bonn, 2. Februar 2023: Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt bietet eine neue Serviceleistung an. In einem Newsletter werden wir künftig monatlich über aktuelle Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten informieren. Wenn Sie den Newsletter regelmäßig beziehen wollen, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht an lea.pueschel@bundeskartellamt.bund.de  mit dem Betreff: „Kraftstoff-News“.

In der aktuellen ersten Ausgabe geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Preise für E5, E10 und Diesel sowie des Abstands der Tankstellenpreise zum Rohölpreis. Ein besonderes Augenmerk liegt diesmal auf den besonders hohen Preisen an den Autobahntankstellen.“

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„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Offenbar steht das Bundeskartellamt unter politischem Druck, Aktivitäten auf dem Kraftstoffmarkt nachzuweisen. Dieser Eindruck ergibt sich, wenn man die Pressemitteilung des Amtes zu „„Kraftstoff-News“ – ein Newsletter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ gelesen hat:

„Bonn, 2. Februar 2023: Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt bietet eine neue Serviceleistung an. In einem Newsletter werden wir künftig monatlich über aktuelle Entwicklungen auf den Kraftstoffmärkten informieren. Wenn Sie den Newsletter regelmäßig beziehen wollen, schicken Sie bitte eine kurze Nachricht an lea.pueschel@bundeskartellamt.bund.de  mit dem Betreff: „Kraftstoff-News“.

In der aktuellen ersten Ausgabe geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Preise für E5, E10 und Diesel sowie des Abstands der Tankstellenpreise zum Rohölpreis. Ein besonderes Augenmerk liegt diesmal auf den besonders hohen Preisen an den Autobahntankstellen.“

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FTG-News 2023-03 – Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinien-umsetzungsgesetz – VRUG)“ am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:

Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden.

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Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinien-umsetzungsgesetz – VRUG)“ am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:

Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden.

Für Ansprüche auf eine Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: Ebenso, wie es in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten bisher kein Anspruch auf Pflegezeit gab, bestand bislang auch für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten kein Anspruch auf Familienpflegezeit.

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