FTG-News 2021-23 – Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt
die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt. Die neuen Regelungen gelten ab dem 10. September 2021.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis zum 24. November 2021 verlängert wird. Neu enthält die Verordnung, die am 10. September in Kraft tritt, die Verpflichtung der Arbeitgeber:
- Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren,
- die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie
- Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. In Hinsicht auf die oben genannten Neuerungen ist festzuhalten, dass Arbeitgeber verpflichtet bleiben, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Der aktuellen 3G-Regelung entsprechend können nunmehr Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.