FTG-News 2021-33 – Corona – Testen am Arbeitsplatz

Es erreichen uns weiterhin zahlreiche Anfragen zur praktischen Umsetzung der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz, insbesondere zur Durchführung der zwei Mal wöchentlich den Arbeitnehmern anzubietenden (Selbst-)Tests.

Sofern Sie als Arbeitsgeber die Vornahme der Selbsttests testpflichtiger Arbeitnehmer nicht selbst beaufsichtigen (können), müssen die von Ihnen zur Beaufsichtigung bevollmächtigten Personen in die Begleitung von Selbsttests konkret eingewiesen sein.

Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Auch die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

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Corona – Testen am Arbeitsplatz

Den FTG e.V. erreichen weiterhin zahlreiche Anfragen seiner Mitglieder zur praktischen Umsetzung der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz, insbesondere zur Durchführung der zwei Mal wöchentlich den Arbeitnehmern anzubietenden (Selbst-)Tests.

Sofern der Arbeitsgeber die Vornahme der Selbsttests testpflichtiger Arbeitnehmer nicht selbst beaufsichtigt, müssen die von ihm zur Beaufsichtigung bevollmächtigten Personen in die Begleitung von Selbsttests konkret eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Auch die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

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Corona – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Der FTG e.V. stellt seinen Mitgliedern Muster-Formulare für die Dokumentation des 3G-Status der Beschäftigten zur Verfügung.

Auf Basis der vielen den Verband erreichenden Anfragen außerdem noch einige ergänzende Informationen zu den Newsletter der letzten Tage:

1. 3G am Arbeitsplatz

Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen täglich einen Test vorlegen.

 2. Testpflicht von Auszubildenden

Die 3G-Pflicht gilt auch für Auszubildende, die in den Betrieb kommen; diese müssen ebenfalls einen Testnachweis erbringen, sofern sie keinen Impf-/Genesenennachweis vorweisen.

3. Speicherung des Impfstatus – Datenschutz

Für die Speicherung des Status als solchem ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber ein Foto oder einen Scan des Dokuments speichern möchte.

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FTG-News 2021-32 – Corona – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Auf vielfachen Wunsch übersenden wir Ihnen als Anlagen Muster-Formulare für die Dokumentation des 3G-Status der Beschäftigten.

Auf Basis der vielen uns erreichenden Anfragen außerdem noch einige ergänzende Informationen zu den Newsletter der letzten Tage:

1. 3G am Arbeitsplatz

Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen täglich einen Test vorlegen.

 2. Testpflicht von Auszubildenden

Die 3G-Pflicht gilt auch für Auszubildende, die in den Betrieb kommen; diese müssen ebenfalls einen Testnachweis erbringen, sofern sie keinen Impf-/Genesenennachweis vorweisen.

3. Speicherung des Impfstatus – Datenschutz

Für die Speicherung des Status als solchem ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber ein Foto oder einen Scan des Dokuments speichern möchte.

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FTG-News 2021-31 – Corona – FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit dem FTG-Newsletter 2021-30 vom 19.11.2021 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze beschlossen haben. Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

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Corona – FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit dem FTG-Newsletter 2021-30 vom 19.11.2021 hatte der FTG e.V. seine Mitglieder darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze beschlossen haben. Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

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FTG-News 2021-30 – Corona – Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021

Gestern hat die Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin getagt und der Bundestag hat die geplanten Änderungen im Infektionsschutz beschlossen.

  1. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Als Anlage erhalten Sie den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von gestern. Die Nr. 5 und Nr. 18 dürften die wichtigsten Informationen für das Tankstellengewerbe enthalten. Zudem ist der Appell an die Bürger erwähnt, die AHA+AL-Regeln unbedingt einzuhalten.

Auszugsweise in Stichworten, Details können im Beschluss nachgelesen werden. Zum Teil erfolgt die Umsetzung über Bundesgesetz (gültig nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt), teilweise durch neue Corona-Landesverordnungen (voraussichtlich gültig ab 25.11.2021)

  • Nr. 1 Seite 2: Impfaufruf
  • Nr. 3 Seite 3: Booster-Impfungen für alle ab 18 Jahren frühestens nach fünf Monaten, wenn genügend Impfstoff vorhanden, sonst nach sechs Monaten. Umsetzung durch Staats- und Senatskanzleien.
  • Nr. 5 Seite 4: Arbeitsplatz: Einführung 3G-Regel, die vom Arbeitgeber täglich (!) zu kontrollieren und zu dokumentieren ist. Einführung des Fragerechts für Arbeitgeber. Weiterhin Testangebotspflicht zweimal pro Woche (kostenlose Testmöglichkeit). Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen (wo möglich).
  • Nr. 6 Seite 4: ÖPNV: Einführung 3G-Regel
  • Nr. 8 Seite 5: neue Schwellenwerte Hospitalisierungsrate: Über dem Wert von 3 flächendeckende 2G-Regel
  • Nr. 9 Seite 6: Schwellenwert liegt über 6: 2G plus
  • Nr. 11 Seite 6: Schwellenwert über 9: Länderöffnungsklausel für erforderliche Maßnahmen
  • Nr. 12 Seite 7: Verstärkung der Kontrollen
  • Nr. 13 Seite 7: Kostenlose Bürgertests.
  • Nr. 18 Seite 9: Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zu Kurzarbeit werden bis 31.03.2022 verlängert. MPK unterstützt die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG. Erwarten Fortsetzung hälftiger Kostenteilung durch Bund und Länder.
  • Nr. 19 Seite 10: nächste Ministerpräsidentenkonferenz am 09.12.2021.
  1. Details zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, Homeofficepflicht usw.

Der Bundestag hat gestern mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP in namentlicher Abstimmung die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze verabschiedet. Das Gesetz wurde sogleich dem Bundesrat zugleitet, der darüber heute in einer Sondersitzung entschieden und zugestimmt hat. Das Gesetz wird einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, voraussichtlich am morgigen Samstag oder spätestens am Montag. Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Zusätzlich sind die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen.

Hier der Kurzüberblick über die voraussichtlichen Änderungen aus Arbeitgebersicht::

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt im Wesentlichen unverändert bis zum 19. März 2022 in Kraft.

3G am Arbeitsplatz – § 28b Abs. 1-3 IfSG
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG soll eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn

  • sie geimpft, genesen oder getestet sind und
  • den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- und ggf. zusätzlich ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1).

Details zu Tests und Nachweispflichten:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren! Hierbei ist Folgendes zu beachten:
    • Das digitale Impfzertifikat – zum Beispiel in der CovPass-App – hat bereits ein Ablaufdatum, das exakt zwölf Monate nach der zweiten Impfdosis eintritt. „Je nach beobachteter Wirkungsdauer der Impfstoffe soll dieser Zeitraum angepasst, beziehungsweise eine Auffrischungsimpfung angeboten werden“, schreibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Website.
    • Ob und wann die nach dem Beispiel Österreichs auch von einigen Bundesländern angedachte Verkürzung der Gültigkeit des Corona-Impfstatus auf neun Monate aber erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Auch hierzu werden wir erforderlichenfalls informieren.
  • Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen
  • Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3).
  • Die tägliche Kontrollpflicht bezieht sich nach der Begründung schwerpunktmäßig auf den Status „getestet“; der Status „geimpft“ oder „genesen“ ist unserer Ansicht nach einmalig zu kontrollieren und darf gespeichert werden. Beim Status „genesen“ ist aber darauf zu achten, dass dieser Status nur begrenzt gilt.
  • Zur Frage, welche Testnachweise für den Zutritt akzeptiert werden, verweist § 28b Abs.1 auf § 2 Nr. 7 SchAusnahmV, so dass ein eigener Selbsttest nicht ausreichend Wenn der Arbeitgeber (freiwillig) Selbsttests unter Aufsicht oder Tests durch Drittanbieter anbietet, wäre dieser Testnachweis für den Zugang ausreichend.
  • Achtung, in diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis zur Testangebotspflicht nach § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung:
    • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Testmöglichkeiten im Betrieb bereitzustellen, es genügt weiterhin das Angebot für Selbsttests zweimal pro Woche.
    • Aber: Solche Selbsttests bleiben zwar im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig, berechtigen jedoch nicht mehr zum Zugang zur Arbeitsstätte, wenn sie nicht unter Aufsicht des Arbeitgebers im Betrieb durchgeführt werden.
    • Wenn die Testmöglichkeit im Betrieb durch den Arbeitgeber nicht besteht, ist ein Test einer anerkannten Teststelle notwendig, um den sich der Arbeitnehmer Stand jetzt selbst kümmern muss.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6). Sobald es hierzu genauere Informationen gibt, informieren wir.

Arbeit von zu Hause – § 28b Abs. 4 IfSG
Nach dem neuen § 28b Abs. 4 IfSG, der der Homeoffice-Regelung während der letzten Welle entspricht, haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen:

  • Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten.
  • Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Schutzmaßnahmen der Länder
Entgegen der vorherigen Entwürfe der Änderungsanträge soll in einem neuen § 28a Abs. 8 IfSG die Möglichkeit für die Länder erhalten bleiben, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.1 bis 6 anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein, z.B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.

Verlängerung der Entschädigung gem. §56 Abs. 1a IfSG bis 19. März 2022

Verlängerung der Regelung zum Kinderkrankengeld in das Jahr 2022 hinein

So geht es weiter:

  • Am heutigen Freitag, 19. November, hat der Bundesrat in einer Sondersitzung die Änderungen beschlossen. Wir gehen davon aus, dass das Gesetz zeitnah ausgefertigt und veröffentlicht wird. Selbst ein Inkrafttreten noch am Samstag ist nicht ausgeschlossen.
  • Die Bundesländer werden dann auf dieser Grundlage zeitnah ihre jeweiligen Corona-Verordnungen und weitere Verordnungen wohl im Wesentlichen mit den gleichen Inhalten wie bisher beschließen, eventuell ergänzt um die Option 2G Plus (immunisiert zusätzlich mit Antigen-Schnelltest).

Wir werden in gewohnter Weise informieren, nachdem klar ist, welche Regelungen final kommen, wollten aber schon heute einen Überblick geben, da durch das schnelle Inkrafttreten bereits jetzt notwendige organisatorische Maßnahmen in den Betrieben eingeleitet werden sollten.

Corona – Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021

Gestern hat die Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin getagt und der Bundestag hat die geplanten Änderungen im Infektionsschutz beschlossen.

  1. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Als Anlage erhalten Sie den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von gestern. Die Nr. 5 und Nr. 18 dürften die wichtigsten Informationen für das Tankstellengewerbe enthalten. Zudem ist der Appell an die Bürger erwähnt, die AHA+AL-Regeln unbedingt einzuhalten.

Auszugsweise in Stichworten, Details können im Beschluss nachgelesen werden. Zum Teil erfolgt die Umsetzung über Bundesgesetz (gültig nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt), teilweise durch neue Corona-Landesverordnungen (voraussichtlich gültig ab 25.11.2021):

  • Nr. 1 Seite 2: Impfaufruf
  • Nr. 3 Seite 3: Booster-Impfungen für alle ab 18 Jahren frühestens nach fünf Monaten, wenn genügend Impfstoff vorhanden, sonst nach sechs Monaten. Umsetzung durch Staats- und Senatskanzleien.
  • Nr. 5 Seite 4: Arbeitsplatz: Einführung 3G-Regel, die vom Arbeitgeber täglich (!) zu kontrollieren und zu dokumentieren ist. Einführung des Fragerechts für Arbeitgeber. Weiterhin Testangebotspflicht zweimal pro Woche (kostenlose Testmöglichkeit). Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen (wo möglich).

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Lagerung von Flüssiggasflaschen

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein wandte sich an unseren Dachverband ZTG e.V. und teilte mit, es sei im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Schleswig-Holstein aufgefallen, dass im Einzelhandel (Tankstellen, Supermärkte, Campingzubehör, Baumärkte etc.) Flüssiggasflaschen häufig nicht vorschriftsmäßig gelagert werden. Üblicherweise werden die für den Verkauf vorgesehenen Flaschen sowie die von den Kunden zurückgegebenen Flaschen in Gitterboxen gelagert. Von den Flaschen kann eine erhebliche Gefährdung für Personen und die Umgebung ausgehen. Deshalb sind bei der Wahl des Standortes der Gitterboxen insbesondere die Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 zu beachten.

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FTG-News 2021-29 – Lagerung von Flüssiggasflaschen

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein wandte sich an unseren Dachverband ZTG e.V. und teilte mit, es sei im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Schleswig-Holstein aufgefallen, dass im Einzelhandel (Tankstellen, Supermärkte, Campingzubehör, Baumärkte etc.) Flüssiggasflaschen häufig nicht vorschriftsmäßig gelagert werden. Üblicherweise werden die für den Verkauf vorgesehenen Flaschen sowie die von den Kunden zurückgegebenen Flaschen in Gitterboxen gelagert. Von den Flaschen kann eine erhebliche Gefährdung für Personen und die Umgebung ausgehen. Deshalb sind bei der Wahl des Standortes der Gitterboxen insbesondere die Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 zu beachten.

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