Archives März 2020

eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste: Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

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E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

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BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend können wir daher nur dringend raten, die Hinweise zu befolgen, die wir bereits Anfang 2019 und 2022 gegeben haben. Arbeitgeber müssen zwingend folgendes beachten, damit Urlaubsansprüche verfallen können:

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Abscheidbarkeit von paraffinischen Diesel HVO oder C.A.R.E.in Abscheideranlagen

Insbesondere bei den Betreibern Freier Tankstellen wächst offenbar das Interesse, paraffinischen Diesel wie HVO oder C.A.R.E. in das Kraftstoffangebot aufzunehmen. Bei einigen von ihnen kam die Frage auf, ob die paraffinischen Diesel wie herkömmliche Kraftstoffe mit den bestehenden Abscheideranlagen zurückgehalten werden können und ob die in Abscheidern eingesetzten Auskleidungs- und Beschichtungssysteme gegenüber diesen neuen Kraftstoffen beständig sind.

Beide Fragen können mit einem Ja beantwortet werden. Ganz aktuell hat sich die GET Gütegemeinschaft mit dem Thema in einem „Kompakt-Info“ beschäftigt, das wir als Anlage a) beifügen. Die Experten geben allerdings folgenden Rat: „Bei Bestandsanlagen ist zum Zeitpunkt der Umstellung eine Generalinspektion mit Bewertung der Bemessung in Bezug auf alle Rahmenbedingungen vom Fachmann durchzuführen. Oder – falls diese bereits vorhanden ist – eine Sichtkontrolle.  In jedem Fall ist für alle Beteiligten geboten, die Intensität der Eigenkontrolle zu erhöhen und möglichst sorgfältig zu agieren, um Veränderungen des Zustandes frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.“

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Das Tankstellennetz am 01.07.2024

Der EID hat die Tankstellenbestandszahlen zur Jahresmitte 2024 veröffentlicht. Die wichtigste Zahl vorweg: Das Netz der Straßentankstellen ist innerhalb eines halben Jahres um 65 auf noch 14.019 Stationen geschrumpft. Man muss schon 15 Jahre zurückschauen, um einen derartigen Bestandsrückgang in einem derart kurzen Zeitraum zu finden. Möglicherweise gibt es kleinere Zählfehler, bspw. beim Übertragen der OMV-Tankstellen auf die Zahl der Esso-Stationen. Ängste vor einem größeren „Tankstellensterben“ in der nächsten Zeit sind jedenfalls so lange nicht angebracht, wie die Kraftstoffmargen weiter auf dem von den meisten Gesellschaften seit längerem als „auskömmlich“ bezeichneten Niveau liegen. Glaubt man den Erhebungen des Beratungsunternehmens Wood Mackenzie, lagen die Bruttomargen im ersten halben Jahr 2024 gegenüber dem schon nicht schlechten Jahr 2023 um 5 Cent pro Liter höher.

Höhere Kraftstoffmargen sind allerdings auch notwendig, denn auch die Kosten einer Tankstelle oder – aus Gesellschaftssicht – eines Tankstellennetzes sind ebenfalls weiter gestiegen und gleichzeitig sind die Kraftstoffabsatzmengen im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum leicht gesunken. Leider können wir dazu keine genauen Zahlen nennen, denn das für die offiziellen Zahlen zuständige BAFA hat im Januar seine Datenbank umgestellt und hat es bis heute nicht geschafft, irgendwelche Absatzzahlen des Jahres 2024 zu veröffentlichen.

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Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.

Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.

Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“

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eRechnung ab dem 01.01.2025

Zum Thema E-Rechnung sind in letzter Zeit von vielen sachkundigen Stellen Informationen herausgegeben worden, bspw. von den Industrie- und Handelskammern, aber auch von Softwarehäusern und IT-Dienstleistern wie bspw. der Datev eG . Letztere hat auch einen „Leitfaden E-Rechnung“ erstellt, den wir als Anlage beifügen. Wir beschränken uns im Folgenden daher lediglich auf einige grundsätzliche Punkte und auf eine tankstellenspezifische Fragestellung.

Im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass ab dem 1.1.2025 die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) eingeführt wird, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Die eRechnung ist nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung. Sie ist vielmehr ein strukturierter Datensatz, der mit dem passenden Rechnungs- bzw. Buchhaltungsprogramm vollautomatisch verarbeitet werden kann.

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