Das BAG beerdigt das Einwurf-Einschreiben: Neue Risiken bei Kündigungen

Das BAG beerdigt das Einwurf-Einschreiben: Neue Risiken bei Kündigungen

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine für alle Arbeitgeber hochrelevante Entscheidung getroffen: Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post im sogenannten „Scan-Verfahren“ begründet keinen Anscheinsbeweis mehr dafür, dass ein Schreiben dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Die Entscheidung betrifft alle Erklärungen, deren Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss – etwa Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

Der Fall

Ein seit Mai 2015 beschäftigter Arbeitnehmer war in den drei Jahren vor seiner Kündigung wiederholt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber hatte ihn zwischen 2020 und 2022 bereits fünfmal zu einem bEM eingeladen; nur einmal kam ein Gespräch zustande. Nachdem der Arbeitnehmer auf eine weitere Einladung im April 2023 nicht reagiert hatte und zwischen Mai und Oktober 2023 erneut über 30 Arbeitstage ausgefallen waren, lud der Arbeitgeber ihn am 11. Oktober 2023 nochmals ein – diesmal per Einwurf-Einschreiben. Ein bEM fand danach nicht statt; der Arbeitgeber kündigte am 15. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024. Der Arbeitnehmer bestritt im Kündigungsschutzprozess, das Einladungsschreiben je erhalten zu haben.

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