FTG-News 2021-35 Corona – Schwerpunktkontrollen der Arbeitsschutzbehörden NRW zu 3G am Arbeitsplatz

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aktuell auf Kontrollen der Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weiterer arbeitsplatzbezogener Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht zu legen.

Arbeitsschutz- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärte, dass die Behörden vor Ort scharf vorgehen werden und bei Verstößen mit spürbaren Konsequenzen zu rechnen sei. Werden die 3G-Kontrollen durch die Arbeitgeber nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro. Sofern Beschäftigte sich ohne die ausreichenden Nachweise in den Arbeitsstätten aufhalten, drohen auch ihnen Bußgelder in Höhe von 250 Euro. Sollte die Nutzung gefälschter Nachweise auffallen, droht zudem ein strafrechtliches Verfahren.

Die angeordnete Schwerpunktsetzung bei den Arbeitsschutzkontrollen gilt zunächst bis zum 24. Dezember 2021.

Corona – Schwerpunktkontrollen der Arbeitsschutzbehörden NRW zu 3G am Arbeitsplatz

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aktuell auf Kontrollen der Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weiterer arbeitsplatzbezogener Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht zu legen.

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Corona – Warnstufe 2 in großen Teilen Niedersachsens

Ab morgen, Mittwoch, 01.12.2021, gilt in fast allen niedersächsischen Kommunen die Warnstufe 2 (2Gplus-Regel).

Tankstellen zählen grundsätzlich zum grundversorgenden Einzelhandel, sodass hier bei Einhalten des Abstandsgebotes weiterhin das Tragen einer medizinischen (OP-)Maske genügt. Im Bistro-Bereich greift jedoch die 2G-Plus-Regel, sodass hier die Plicht zum Tragen von FFP2-Masken sowie zur Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses besteht.

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FTG-News 2021-34 – Corona – Warnstufe 2 in großen Teilen Niedersachsens

Ab morgen, Mittwoch, 01.12.2021, gilt in fast allen niedersächsischen Kommunen die Warnstufe 2 (2Gplus-Regel).

Tankstellen zählen grundsätzlich zum grundversorgenden Einzelhandel, sodass hier bei Einhalten des Abstandsgebotes weiterhin das Tragen einer medizinischen (OP-)Maske genügt. Im Bistro-Bereich greift jedoch die 2G-Plus-Regel, sodass hier die Plicht zum Tragen von FFP2-Masken sowie zur Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses besteht.

In der Praxis wird diese Unterscheidung nur schwer umzusetzen sein. Wie wir von einigen Mitgliedern hörten, haben diese bereits auf ausschließlichen Außerhausverkauf umgestellt oder werden dies ab dem 01.12.2021 einführen. Auch aus unserer Sicht dürfte dies ein pragmatischer Ansatz sein, schon um weitere Diskussionen mit Kunden (und auch den Ordnungsdiensten) zu vermeiden.

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FTG-News 2021-33 – Corona – Testen am Arbeitsplatz

Es erreichen uns weiterhin zahlreiche Anfragen zur praktischen Umsetzung der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz, insbesondere zur Durchführung der zwei Mal wöchentlich den Arbeitnehmern anzubietenden (Selbst-)Tests.

Sofern Sie als Arbeitsgeber die Vornahme der Selbsttests testpflichtiger Arbeitnehmer nicht selbst beaufsichtigen (können), müssen die von Ihnen zur Beaufsichtigung bevollmächtigten Personen in die Begleitung von Selbsttests konkret eingewiesen sein.

Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Auch die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

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Corona – Testen am Arbeitsplatz

Den FTG e.V. erreichen weiterhin zahlreiche Anfragen seiner Mitglieder zur praktischen Umsetzung der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz, insbesondere zur Durchführung der zwei Mal wöchentlich den Arbeitnehmern anzubietenden (Selbst-)Tests.

Sofern der Arbeitsgeber die Vornahme der Selbsttests testpflichtiger Arbeitnehmer nicht selbst beaufsichtigt, müssen die von ihm zur Beaufsichtigung bevollmächtigten Personen in die Begleitung von Selbsttests konkret eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Auch die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

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Corona – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Der FTG e.V. stellt seinen Mitgliedern Muster-Formulare für die Dokumentation des 3G-Status der Beschäftigten zur Verfügung.

Auf Basis der vielen den Verband erreichenden Anfragen außerdem noch einige ergänzende Informationen zu den Newsletter der letzten Tage:

1. 3G am Arbeitsplatz

Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen täglich einen Test vorlegen.

 2. Testpflicht von Auszubildenden

Die 3G-Pflicht gilt auch für Auszubildende, die in den Betrieb kommen; diese müssen ebenfalls einen Testnachweis erbringen, sofern sie keinen Impf-/Genesenennachweis vorweisen.

3. Speicherung des Impfstatus – Datenschutz

Für die Speicherung des Status als solchem ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber ein Foto oder einen Scan des Dokuments speichern möchte.

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FTG-News 2021-32 – Corona – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Auf vielfachen Wunsch übersenden wir Ihnen als Anlagen Muster-Formulare für die Dokumentation des 3G-Status der Beschäftigten.

Auf Basis der vielen uns erreichenden Anfragen außerdem noch einige ergänzende Informationen zu den Newsletter der letzten Tage:

1. 3G am Arbeitsplatz

Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen täglich einen Test vorlegen.

 2. Testpflicht von Auszubildenden

Die 3G-Pflicht gilt auch für Auszubildende, die in den Betrieb kommen; diese müssen ebenfalls einen Testnachweis erbringen, sofern sie keinen Impf-/Genesenennachweis vorweisen.

3. Speicherung des Impfstatus – Datenschutz

Für die Speicherung des Status als solchem ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber ein Foto oder einen Scan des Dokuments speichern möchte.

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FTG-News 2021-31 – Corona – FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit dem FTG-Newsletter 2021-30 vom 19.11.2021 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze beschlossen haben. Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

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Corona – FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit dem FTG-Newsletter 2021-30 vom 19.11.2021 hatte der FTG e.V. seine Mitglieder darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze beschlossen haben. Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

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