FTG-News 2023-19 – Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Februar 2023 veröffentlicht. Danach ist in den ersten beiden Monaten der Absatz von Ottokraftstoff um 3,2 Prozent gestiegen und der von Diesel um 5,5 Prozent gesunken.

Februar Februar Veränderung Januar – Februar Januar – Februar Veränderung
Mineralölprodukte 2023 2022 in % 2023 2022 in %
  Ottokraftstoff gesamt 1.327.003 1.292.678 2,7 2.414.232 2.543.075 3,2
  Super Plus unverbleit 73.565 44.789 64,3 127.458 91.306 39,6
  Eurosuper unverbleit 926.776 887.091 4,1 1.840.712 1.822.388 0,1
  Super   E10 326.662 256.761 27,2 656.342 508.398 29,1
  Dieselkraftstoff 2.574.773 2.607.871 -1,3 5.028.444 5.321.927 -5,5

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Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Februar 2023 veröffentlicht. Danach ist in den ersten beiden Monaten der Absatz von Ottokraftstoff um 3,2 Prozent gestiegen und der von Diesel um 5,5 Prozent gesunken.

Im Februar war der Rückgang beim Diesel nicht mehr ganz so stark wie im Januar. Dazu beigetragen hat, dass sich die Fahrleistung von Lkw im Februar gegenüber Januar erhöht hat. Jedoch ist sie im Vergleich zum Februar 2022 um 2,7 Prozent zurückgegangen. Die Entwicklung der Lkw-Fahrleistung ist in Deutschland immer ein Trendindikator für die Konjunkturlage – wenn die Wirtschaft schwächelt, werden weniger Güter per Lkw bewegt und damit weniger Diesel verbraucht. Die Rückgänge bei der Lkw-Fahrleistung gegenüber dem Vorjahr haben sich nach Agenturmeldungen übrigens in den Monaten März und April fortgesetzt.

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FTG-News 2023-17 – Neue Tabakproduktrichtlinie der EU – Aufruf und Anleitung zur Beteiligung am Konsultationsverfahren

Wir kommen auf unsere verschiedenen Informationen zu diesem Thema zurück. Zur Erinnerung: Die Europäische Kommission bereitet eine Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie der Europäischen Union („TPD2“) vor. Bei der nächsten Fassung sind noch mehr Auflagen und neue einschneidende Verbote für Hersteller, den Handel und Verbraucher von Tabakprodukten, E-Zigaretten und anderen neuartigen Produkten zu befürchten. So plant die EU-Kommission u.a. Einheitsverpackungen und noch größere Warnhinweise für alle Tabakprodukte, ein Verbot von Slim-Zigaretten und Aromenverbote für E-Zigarettenliquids.

Bei der Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie muss die Kommission die Meinung von Bürgern und Betroffenen berücksichtigen und hat deswegen am 21. Februar 2023 eine zwölf Wochen laufende öffentliche Befragung auf ihrer Internetseite gestartet.

Bei dieser Thematik arbeitet unser Dachverband ZTG e.V. in einem Verbändebündnis mit den Verbänden des Tabakwarengroß- und Einzelhandels und der Industrie zusammen, um möglichst alle Händler in Deutschland zur Beteiligung an der Konsultation zu bewegen. Jetzt ist Zeit zu handeln!

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Neue Tabakproduktrichtlinie der EU – Aufruf und Anleitung zur Beteiligung am Konsultationsverfahren

Wir kommen auf unsere verschiedenen Informationen zu diesem Thema zurück. Zur Erinnerung: Die Europäische Kommission bereitet eine Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie der Europäischen Union („TPD2“) vor. Bei der nächsten Fassung sind noch mehr Auflagen und neue einschneidende Verbote für Hersteller, den Handel und Verbraucher von Tabakprodukten, E-Zigaretten und anderen neuartigen Produkten zu befürchten. So plant die EU-Kommission u.a. Einheitsverpackungen und noch größere Warnhinweise für alle Tabakprodukte, ein Verbot von Slim-Zigaretten und Aromenverbote für E-Zigarettenliquids.

Bei der Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie muss die Kommission die Meinung von Bürgern und Betroffenen berücksichtigen und hat deswegen am 21. Februar 2023 eine zwölf Wochen laufende öffentliche Befragung auf ihrer Internetseite gestartet.

Bei dieser Thematik arbeitet unser Dachverband ZTG e.V. in einem Verbändebündnis mit den Verbänden des Tabakwarengroß- und Einzelhandels und der Industrie zusammen, um möglichst alle Händler in Deutschland zur Beteiligung an der Konsultation zu bewegen. Jetzt ist Zeit zu handeln!

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FTG-News 2023-15 – Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen 2023 im Bundesgesetzblatt

Am 20.03.2023 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO bekannt gemacht.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab dem 01.07.2023:

  • Für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1.402,28 € monatlich, 322,72 € wöchentlich und 65,54 € täglich.
  • Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 527,76 € monatlich, 121,46 € wöchentlich und 24,29 € täglich.
  • Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 294,02 € monatlich, 67,67 € wöchentlich und 13,54 € täglich.
  • Die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.298,81 € monatlich, 989,31 € wöchentlich und 197,87 € täglich erhöht.

Alle weiteren ab dem 01.07.2023 geltenden Pfändungsfreibeträge können der Tabelle aus dem obigen Link entnommen werden.

Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen 2023 im Bundesgesetzblatt

Am 20.03.2023 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO bekannt gemacht.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab dem 01.07.2023:

  • Für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1.402,28 € monatlich, 322,72 € wöchentlich und 65,54 € täglich.
  • Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 527,76 € monatlich, 121,46 € wöchentlich und 24,29 € täglich.
  • Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 294,02 € monatlich, 67,67 € wöchentlich und 13,54 € täglich.
  • Die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.298,81 € monatlich, 989,31 € wöchentlich und 197,87 € täglich erhöht.

Alle weiteren ab dem 01.07.2023 geltenden Pfändungsfreibeträge können der Tabelle aus dem obigen Link entnommen werden.

FTG-News 2023-14 – Das Tankstellennetz am 01.01.2023

Traditionell veröffentlicht der Energie Informationsdienst Anfang März die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar. In der aktuellen Besprechung findet sich folgendes Zitat: „Insgesamt besteht aber kein Grund zur Panik. Der deutsche Tankstellenmarkt zeigt sich weiterhin stabil und robust. Die halbjährlich vom EID ermittelte Anzahl der Straßentankstellen schwankt marginal um bundesweit rund 14.100 Stationen.“ Wenn das die Definition von Stabilität ist, muss man dem EID zustimmen. Zwar haben sich in den einzelnen Netzen durchaus Änderungen ergeben, doch bedeuten 14.093 Straßentankstellen tatsächlich netto lediglich sieben Stationen weniger als vor zwei Jahren und genau so viele wie am 30.6.2019.

Zu dieser Stabilität trugen im letzten Jahr zumindest für die meisten Gesellschaften auch die sehr hohen Kraftstoffmargen bei. Seit Dezember 2022 sinken diese allerdings wieder auf Werte, die wir vor dem Ukraine-Krieg kannten und inzwischen auch darunter. Im weiteren Text zeigt sich dann auch an manchen Stellen, dass den Autoren sehr wohl bewusst ist, welche Probleme die Branche beschäftigen und dass die Stabilität der Tankstellenanzahl keineswegs gesichert ist. Die steigende Inflation als Nachfragedämpfer im Shop- und Waschgeschäft wird ebenso angesprochen wie das Personalproblem der Betreiber, das bereits zu verkürzten Öffnungszeiten geführt habe. Auch die Möglichkeit, „dass die Kraftstoffversorgung von der Branche perspektivisch auf automatisierte Stationen verlagert wird, um auf die sich ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren,“ wird angesprochen – „Damit einhergehend wäre ein Rückgang der klassischen Straßentankstellen.“

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Das Tankstellennetz am 01.01.2023

Traditionell veröffentlicht der Energie Informationsdienst Anfang März die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar. In der aktuellen Besprechung findet sich folgendes Zitat: „Insgesamt besteht aber kein Grund zur Panik. Der deutsche Tankstellenmarkt zeigt sich weiterhin stabil und robust. Die halbjährlich vom EID ermittelte Anzahl der Straßentankstellen schwankt marginal um bundesweit rund 14.100 Stationen.“ Wenn das die Definition von Stabilität ist, muss man dem EID zustimmen. Zwar haben sich in den einzelnen Netzen durchaus Änderungen ergeben, doch bedeuten 14.093 Straßentankstellen tatsächlich netto lediglich sieben Stationen weniger als vor zwei Jahren und genau so viele wie am 30.6.2019.

Zu dieser Stabilität trugen im letzten Jahr zumindest für die meisten Gesellschaften auch die sehr hohen Kraftstoffmargen bei. Seit Dezember 2022 sinken diese allerdings wieder auf Werte, die wir vor dem Ukraine-Krieg kannten und inzwischen auch darunter. Im weiteren Text zeigt sich dann auch an manchen Stellen, dass den Autoren sehr wohl bewusst ist, welche Probleme die Branche beschäftigen und dass die Stabilität der Tankstellenanzahl keineswegs gesichert ist.

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FTG-News 2013-13 – Ausgleichsabgabe und Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitslatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt:

  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent: 140 €
  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 2 bis unter 3 Prozent: 245 €
  • in Betrieben mit einer Erfüllungsquote von 0 bis unter 2 Prozent: 360 €

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Ausgleichsabgabe und Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitslatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt:

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