Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet

Nachdem die Einschränkungen für Reisen u. a. in das europäische Ausland gelockert wurden, nehmen die Auslandsreisen wieder zu. Gleichzeitig ist die Situation leider immer noch nicht so berechenbar, dass nicht mit neuen Infektionsgeschehen auch an bis dahin unbelasteten Orten gerechnet werden müsste. Die Lageeinschätzung wird deshalb durch die zuständigen Behörden täglich aktualisiert. Hieraus können sich auch für Arbeitgeber und deren Beschäftigte täglich neue Situationen ergeben.

Aufgrund einer Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen des Bundesinnenministeriums haben sämtliche Bundesländer in ihren Landesverordnungen Regelungen zur Rückkehr von Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Die Verordnungen sehen vor, dass Reisende, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehren, sich unmittelbar in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben haben. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Ausnahmen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

Arbeitgebern stellt sich im Falle einer solchen Quarantäne die Frage, ob sie verpflichtet sind, den Arbeitnehmern weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn diese Ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben.

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FTG-News Juli 2020-39 – Gewerbesteuer – Zwei Tankstellen desselben Pächters in derselben Straße: Einheitlicher Gewerbebetrieb

Ein derzeit von vielen Steuerberatern verbreitetes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020 (Az. 10 K 197/17 G) hat sich mit den Merkmalen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Straße beschäftigt. Für den vorliegenden Falls hat es entschieden, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt.

Der klagende Tankstellenpächter betrieb innerhalb einer Stadt auf derselben Straße zwei Tankstellen der gleichen Marke, darüber hinaus in einer anderen Stadt noch eine dritte, was aber für diesen Fall keine Rolle spielte. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Das beklagte Finanzamt hatte beide Tankstellen bei einer Steuerprüfung als einen einheitlichen Gewerbebetrieb bewertet, daher die Ergebnisse beider Tankstellen addiert und den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal gewährt. Der Kläger argumentierte, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe, sondern beide Betriebe getrennt geführt worden seien.

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Gewerbesteuer – Zwei Tankstellen desselben Pächters in derselben Straße: Einheitlicher Gewerbebetrieb

Ein derzeit von vielen Steuerberatern verbreitetes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020 (Az. 10 K 197/17 G) hat sich mit den Merkmalen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Straße beschäftigt. Für den vorliegenden Falls hat es entschieden, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt.

Der klagende Tankstellenpächter betrieb innerhalb einer Stadt auf derselben Straße zwei Tankstellen der gleichen Marke, darüber hinaus in einer anderen Stadt noch eine dritte, was aber für diesen Fall keine Rolle spielte. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Das beklagte Finanzamt hatte beide Tankstellen bei einer Steuerprüfung als einen einheitlichen Gewerbebetrieb bewertet, daher die Ergebnisse beider Tankstellen addiert und den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal gewährt.

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FTG-News 2020-38 Warnmeldung E-Loading! Erneute Betrugswelle

Mehrere Anrufe betroffener Mitglieder lassen uns zu dem Eindruck kommen, dass die bekannten Telefonbetrüger derzeit wieder hochgradig aktiv und leider auch in vielen Fällen erfolgreich sind.

Dabei gehen sie offensichtlich immer raffinierter vor und schaffen es, selbst langjährige Tankstellenmitarbeiter, die immer wieder auf diese Betrugsmasche hingewiesen wurden und auch Mitarbeiterbelehrungen und Arbeitsanweisungen unterschrieben haben, zur Weitergabe von Codes zu überreden – was sich teilweise über Stunden hinzieht.

Derzeit läuft wieder die Masche, dass ein angeblicher Mitarbeiter eines Lieferanten (im Display wird sogar die Telefonnummer des Lieferanten angezeigt) anruft und nach dem Chef fragt.

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Warnmeldung E-Loading! Erneute Betrugswelle

Mehrere Anrufe betroffener Mitglieder lassen uns zu dem Eindruck kommen, dass die bekannten Telefonbetrüger derzeit wieder hochgradig aktiv und leider auch in vielen Fällen erfolgreich sind.

Dabei gehen sie offensichtlich immer raffinierter vor und schaffen es, selbst langjährige Tankstellenmitarbeiter, die immer wieder auf diese Betrugsmasche hingewiesen wurden und auch Mitarbeiterbelehrungen und Arbeitsanweisungen unterschrieben haben, zur Weitergabe von Codes zu überreden – was sich teilweise über Stunden hinzieht.

Derzeit läuft wieder die Masche, dass ein angeblicher Mitarbeiter eines Lieferanten (im Display wird sogar die Telefonnummer des Lieferanten angezeigt) anruft und nach dem Chef fragt.

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FTG-News 2020-37 Amtlicher Mineralölabsatz April 2020

Ganz aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineraölabsatzes für den April 2020 veröffentlicht. Wie wir es schon bei der Besprechung der März-Zahlen befürchtet hatten, zeigt sich erst im April die wirkliche Dramatik des Absatzverlustes aufgrund der Corona-Krise: Der Ottokraftstoff-Absatz, der fast vollständig über öffentliche Tankstellen abgewickelt wird, sank um 34,5 %, der Diesel-Absatz, der nur zu knapp 50 % über die öffentlichen Tankstellen geht, um 21,6 %. Die genauen Zahlen:

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Amtlicher Mineralölabsatz April 2020

Ganz aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes für den April 2020 veröffentlicht. Wie wir es schon bei der Besprechung der März-Zahlen befürchtet hatten, zeigt sich erst im April die wirkliche Dramatik des Absatzverlustes aufgrund der Corona-Krise: Der Ottokraftstoff-Absatz, der fast vollständig über öffentliche Tankstellen abgewickelt wird, sank um 34,5 %, der Diesel-Absatz, der nur zu knapp 50 % über die öffentlichen Tankstellen geht, um 21,6 %. Die genauen Zahlen:

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FTG-News 2020-36 Umsatzsteuersenkung kommt auch für Tabakwaren

Teils widersprüchliche Aussagen aus den Bundesministerien für Gesundheit und für Finanzen haben in der vergangenen Woche für Unsicherheit gesorgt, ob die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % auch für Tabakwaren gelten soll. Inzwischen ist jedoch klar, dass der zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 befristet auf 16 % absinkende Umsatzsteuersatz auch für preisgebundene Tabakwaren gelten wird – eine wichtige Nachricht im Hinblick auf die kurze verbleibende Zeit für die Kassen- und Buchhaltungsumstellung.

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Umsatzsteuersenkung kommt auch für Tabakwaren

Teils widersprüchliche Aussagen aus den Bundesministerien für Gesundheit und für Finanzen haben in der vergangenen Woche für Unsicherheit gesorgt, ob die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 % auch für Tabakwaren gelten soll. Inzwischen ist jedoch klar, dass der zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 befristet auf 16 % absinkende Umsatzsteuersatz auch für preisgebundene Tabakwaren gelten wird – eine wichtige Nachricht im Hinblick auf die kurze verbleibende Zeit für die Kassen- und Buchhaltungsumstellung.

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Überlegungen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.07.2020

Den vom finanziellen Volumen her wichtigsten Punkt des Konjunkturprogramms, den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abzusenken, hat die Bundesregierung am vergangenen Freitag beschlossen. Dieser Beschluss zur ersten Steuersatzsenkung in der Geschichte dieser Steuer steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Angesichts der Mehrheiten sollte dies eigentlich eine reine Formsache sein, doch besteht neben dem „Struckschen Gesetz“ (Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es hineinkommt.) eine weitere Unsicherheit darin, dass die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig (CSU), aktuell fordert, Tabak- und Alkoholprodukte von der geplanten Mehrwertsteuersenkung auszunehmen. Dabei ist die Zeit für eine Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen bereits jetzt äußert knapp, nicht nur für die Unternehmen und ihre steuerlichen Berater, sondern auch für die Finanzverwaltung. Die notwendigen Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat sollen erst für den 29. Juni terminiert sein. Planungssicherheit sieht anders aus.

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