Luftqualität in Tankstellen-Innenräumen

Seit mehr als 150 Jahren gilt die Konzentration von Kohlendioxid in der Raumluft als Indikator für die Luftqualität in Aufenthaltsräumen des Menschen. Konzentrationen unter 1000 ppm Kohlendioxid in der Raumluft gelten als unbedenklich. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) legt folgendes Bewertungsschema vor:

  • Bis 800 ppm: Infektionsschutz
  • Bis 1.000 ppm: hygienisch unbedenklich
  • 1.000 bis 2.000 ppm: hygienisch auffällig
  • Mehr als 2.000 ppm: hygienisch inakzeptabel

Das Thema ist also alles andere als neu, aber insofern aktuell, als der CO2-Gehalt in der Luft auch ein Indikator für ein COVID-19-Übertragungsrisiko sein kann. Ein höherer CO2-Wert in der Raumluft geht in der Regel mit einer höheren Aerosol-Belastung einher. Schließlich steigen beide Werte, je mehr ausgeatmete Luft sich im Raum befindet. Corona-Viren werden hauptsächlich durch Aerosole übertragen. Andersherum: Je mehr Frischluft in einem Raum oder Gebäude ist, desto niedriger scheint die Ansteckungsgefahr zu sein.

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FTG-News 2021-18 – Luftqualität in Tankstellen-Innenräumen

Seit mehr als 150 Jahren gilt die Konzentration von Kohlendioxid in der Raumluft als Indikator für die Luftqualität in Aufenthaltsräumen des Menschen. Konzentrationen unter 1000 ppm Kohlendioxid in der Raumluft gelten als unbedenklich. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) legt folgendes Bewertungsschema vor:

  • Bis 800 ppm: Infektionsschutz
  • Bis 1.000 ppm: hygienisch unbedenklich
  • 1.000 bis 2.000 ppm: hygienisch auffällig
  • Mehr als 2.000 ppm: hygienisch inakzeptabel

Das Thema ist also alles andere als neu, aber insofern aktuell, als der CO2-Gehalt in der Luft auch ein Indikator für ein COVID-19-Übertragungsrisiko sein kann. Ein höherer CO2-Wert in der Raumluft geht in der Regel mit einer höheren Aerosol-Belastung einher. Schließlich steigen beide Werte, je mehr ausgeatmete Luft sich im Raum befindet. Corona-Viren werden hauptsächlich durch Aerosole übertragen. Andersherum: Je mehr Frischluft in einem Raum oder Gebäude ist, desto niedriger scheint die Ansteckungsgefahr zu sein.

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FTG-News 2017-17 – Corona – Neue Verordnungen der Bundesländer

Am Freitag, 20. August 2021, tritt die aktualisierte (und erheblich gekürzte) Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Aufgrund des Impffortschritts sowie einer geringen Auslastung der Krankenhäuser werden die Regeln trotz weiter steigender Inzidenzen gelockert.

Wesentliche Neuerung: Es kommt landesweit die sogenannte 3G-Regelung zur Anwendung, auf die sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin geeinigt hatten. Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen dann wieder grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. Erhalten bleibt allerdings die Maskenpflicht bspw. im Nahverkehr, in Innenräumen (also auch im Verkaufsraum der Stationen) und überall dort, wo sich Bürger in einer Schlange anstellen oder warten müssen. Für Schüler reicht als Testnachweis der Schülerausweis, da sie ohnehin zweimal pro Woche in den Schulen getestet werden. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen gar keinen Test.

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Corona – Neue Verordnungen der Bundesländer

Am Freitag, 20. August 2021, tritt die aktualisierte (und erheblich gekürzte) Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Aufgrund des Impffortschritts sowie einer geringen Auslastung der Krankenhäuser werden die Regeln trotz weiter steigender Inzidenzen gelockert.

Wesentliche Neuerung: Es kommt landesweit die sogenannte 3G-Regelung zur Anwendung, auf die sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin geeinigt hatten. Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen dann wieder grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. Erhalten bleibt allerdings die Maskenpflicht bspw. im Nahverkehr, in Innenräumen (also auch im Verkaufsraum der Stationen) und überall dort, wo sich Bürger in einer Schlange anstellen oder warten müssen. Für Schüler reicht als Testnachweis der Schülerausweis, da sie ohnehin zweimal pro Woche in den Schulen getestet werden. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen gar keinen Test.

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Fristlose Kündigung eines Servicetechnikers wegen Maskenverweigerung rechtmäßig – Urteil des ArbG Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

Inzwischen liegt ein Urteil des ArbG Köln vor, das entschieden hat, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Kläger ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes “Attest” vor. Dort hieß es, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

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Abmahngefahr: Medienstaatsvertrag erfordert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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FTG-News 2021-15 – Abmahngefahr – Medienstaatsvertrag erfodert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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FTG-News 2021-14 – Spendenaufruf

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

die Unwetterkatastrophe der vergangenen Woche hat immense Schäden angerichtet. Neben den zahllosen menschlichen Tragödien sind viele wirtschaftliche Existenzen gefährdet und sogar vernichtet. Auch Kollegen aus dem Tankstellenbereich sind betroffen; einige Mitglieder mussten ihre Stationen nur vorübergehend schließen, an vielen Orten kann wegen noch ausstehender statischer Prüfungen und auch wegen der noch unterbrochenen Strombelieferung der Betrieb bislang nicht wieder aufgenommen werden. Manche Stationen sind zerstört.

Vielfach sind erhebliche Aufräum- und Renovierungsarbeiten zu leisten. Dafür fehlt es am Nötigsten wie Schubkarren, Schippen, Besen, Arbeitshandschuhen, Hygieneartikeln und ganz besonders an Leerkanistern für Trinkwasser.

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Sachspendenaktion des FTG e.V.

Die Unwetterkatastrophe der vergangenen Woche hat immense Schäden angerichtet. Neben den zahllosen menschlichen Tragödien sind viele wirtschaftliche Existenzen gefährdet und sogar vernichtet. Auch Kollegen aus dem Tankstellenbereich sind betroffen; einige Mitglieder mussten ihre Stationen nur vorübergehend schließen, an vielen Orten kann wegen noch ausstehender statischer Prüfungen und auch wegen der noch unterbrochenen Strombelieferung der Betrieb bislang nicht wieder aufgenommen werden. Manche Stationen sind zerstört.

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