Pressevertrieb in Deutschland – Neustrukturierung des Presse-Grossos und Hinweise für Tankstellenbetreiber
Mehrere Mitgliedsbetriebe haben uns in den vergangenen Tagen Schreiben zugeleitet, die sie im Zusammenhang mit einer geplanten Neuordnung des deutschen Presse-Grossos erhalten haben. Die Schreiben stammen aus zwei gegensätzlichen Lagern und enthalten teilweise widersprüchliche Botschaften. Nachstehend erläutern wir die Hintergründe und geben Hinweise zum Umgang mit den Schreiben.
1. Hintergründe
Das deutsche Presse-Grosso wird seit langem in der bekannten Form betrieben: Derzeit sind 13 regionale Pressegroßhändler in jeweils festen Gebieten exklusiv für die Belieferung des Einzelhandels, darunter auch der allermeisten Tankstellen, mit Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Das System gibt es seit Jahrzehnten, um den flächendeckenden, diskriminierungsfreien Zugang aller Verlage zum Einzelhandel zu sichern, und gilt als wesentliche Grundlage der deutschen Pressevielfalt. Kartellrechtlich wird es durch § 30 Abs. 2a GWB gestützt.
Diese Vorschrift verdient eine kurze Erklärung, weil sie im Streit um die geplante Reform eine zentrale Rolle spielt. § 30 Abs. 2a GWB ist eine 2013 eingeführte Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, das eigentlich verbietet, dass sich Unternehmen einer Branche absprechen. Für den Pressevertrieb wurde diese Ausnahme geschaffen, weil der Bundesgerichtshof zuvor die zentralen Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten als kartellrechtswidrig eingestuft hatte.
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