FTG-News 2025-04 – Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 – Anpassung auf 2,27 %

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 30.12.2024 beträgt 3,15 % und ist damit seitdem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2024 um 1,10 Prozentpunkte gesunken (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2024 hat 4,25 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 01.01.2025 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2,27 % (zuvor 3,37 %).

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2025 lauten demnach wie folgt:

Basiszinssatz: 2,27 %

Allgemeine Verzugszinssatz, insbesondere, wenn Verbraucher Schuldner ist: 7,27 %

Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 %

Aktualisierte Studie zu den Kosten von E-Fuels – Kostenstudie der Beratungsfirma Frontier Economics

Im Oktober 2024 veröffentlichten der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e. V. eine vom Beratungsunternehmen Frontier Economics erstellte E-Fuels-Kostenstudie „Szenarien für den Markthochlauf von E-Fuels im Straßenverkehr“. Ein Fazit der Studie ist, dass durch Beimischungen von E-Fuels bis hin zur vollständigen Ersetzung fossiler Kraftstoffe bezahlbare Kraftstoffpreise für den Endverbraucher möglich sind. Voraussetzung dafür sei, dass die industrielle Produktion der E-Fuels an geeigneten globalen Standorten erfolgt und durch Skaleneffekte positiv verlaufende Produktionshochläufe und damit Kostendegressionen greifen können. Diese führen bereits mittelfristig zu erheblichen Kostensenkungen.

Die Studie macht zudem deutlich, dass es geeigneter regulatorischer und politischer Rahmenbedingungen bedarf, damit diese Produktions- und die damit einhergehenden Kostenpotentiale auch entwickelt und genutzt werden können.

UNITI hat jetzt eine aktualisierte Fassung der Studie erstellen lassen, die wir in der Anlage beilegen. Die Aktualisierung erfolgte, weil kürzlich eine der für die Studie genutzte Drittstudie deutlich verbesserte Daten bezüglich der zukünftigen Produktionskosten von E-Fuels veröffentlicht hatte.

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FTG-News 2025-02 – Aktualisierte Studie zu den Kosten von E-Fuels – Kostenstudie der Beratungsfirma Frontier Economics

Im Oktober 2024 veröffentlichten der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e. V. eine vom Beratungsunternehmen Frontier Economics erstellte E-Fuels-Kostenstudie „Szenarien für den Markthochlauf von E-Fuels im Straßenverkehr“. Ein Fazit der Studie ist, dass durch Beimischungen von E-Fuels bis hin zur vollständigen Ersetzung fossiler Kraftstoffe bezahlbare Kraftstoffpreise für den Endverbraucher möglich sind. Voraussetzung dafür sei, dass die industrielle Produktion der E-Fuels an geeigneten globalen Standorten erfolgt und durch Skaleneffekte positiv verlaufende Produktionshochläufe und damit Kostendegressionen greifen können. Diese führen bereits mittelfristig zu erheblichen Kostensenkungen.

Die Studie macht zudem deutlich, dass es geeigneter regulatorischer und politischer Rahmenbedingungen bedarf, damit diese Produktions- und die damit einhergehenden Kostenpotentiale auch entwickelt und genutzt werden können.

UNITI hat jetzt eine aktualisierte Fassung der Studie erstellen lassen, die wir in der Anlage beilegen. Die Aktualisierung erfolgte, weil kürzlich eine der für die Studie genutzte Drittstudie deutlich verbesserte Daten bezüglich der zukünftigen Produktionskosten von E-Fuels veröffentlicht hatte.

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FTG-News 2025-01 – Kraftstoff-News – Aktueller Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt hat heute ihren aktuellen Quartalsbericht „Kraftstoff-News“ veröffentlicht, in dieser Ausgabe ergänzt um einen Rückblick auf das gesamte Tank-Jahr 2024 und einen kurzen Beitrag zu den Entwicklungen um den Jahreswechsel 2025.

Haupterkenntnis von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „

Die Bilanz des Tank-Jahres 2024 fällt gemischt aus: Von den zeitweisen Preisrückgängen im Sommer von um die 10 Cent war an Silvester nicht mehr viel übrig. Im Schnitt kostete E5 knapp 1,80 und Diesel 1,65 EUR pro Liter – immerhin rund 5 bzw. 8 Cent weniger als im Vorjahr. Durchschnittspreise sind das eine, was zählt, ist aber natürlich der Preis an der Zapfsäule. Tankstellen ändern ihre Preise immer öfter, zum Teil über 20 Mal pro Tag. Aber wir erfassen regelmäßige Muster, Tankstellen und Zeiten, wo es billiger ist. Dies gilt es, gezielt ausnutzen z.B. durch Preisvergleich per App.

Im Großen und Ganzen also keine neuen Erkenntnisse. Ebenfalls nicht neu ist, dass sich das Kartellamt bei den Preisabständen zwischen Autobahn- und Straßentankstellen offenbar nur als Beobachter betrachtet, statt sich mit den möglichen Ursachen der immer weiter wachsenden Preisabstände zu befassen. So heißt es in dieser Ausgabe recht lakonisch:

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Kraftstoff-News – Aktueller Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt hat heute ihren aktuellen Quartalsbericht „Kraftstoff-News“ veröffentlicht, in dieser Ausgabe ergänzt um einen Rückblick auf das gesamte Tank-Jahr 2024 und einen kurzen Beitrag zu den Entwicklungen um den Jahreswechsel 2025.

Haupterkenntnis von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „

Die Bilanz des Tank-Jahres 2024 fällt gemischt aus: Von den zeitweisen Preisrückgängen im Sommer von um die 10 Cent war an Silvester nicht mehr viel übrig. Im Schnitt kostete E5 knapp 1,80 und Diesel 1,65 EUR pro Liter – immerhin rund 5 bzw. 8 Cent weniger als im Vorjahr. Durchschnittspreise sind das eine, was zählt, ist aber natürlich der Preis an der Zapfsäule. Tankstellen ändern ihre Preise immer öfter, zum Teil über 20 Mal pro Tag. Aber wir erfassen regelmäßige Muster, Tankstellen und Zeiten, wo es billiger ist. Dies gilt es, gezielt ausnutzen z.B. durch Preisvergleich per App.

Im Großen und Ganzen also keine neuen Erkenntnisse. Ebenfalls nicht neu ist, dass sich das Kartellamt bei den Preisabständen zwischen Autobahn- und Straßentankstellen offenbar nur als Beobachter betrachtet, statt sich mit den möglichen Ursachen der immer weiter wachsenden Preisabstände zu befassen. So heißt es in dieser Ausgabe recht lakonisch:

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FTG-News 2024-30 – Steigender Mindestlohn für Auszubildende – Erhöhung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze für Minijobs – Beschäftigung im Übergangsbereich Midijob – Gutscheine für Beschäftigte

Zum 01.01.2025 steigt die Mindestlohnvergütung für Auszubildende, die ihre Ausbildung ab Jahresbeginn antreten:

  • Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 682,00 €
  • Im zweiten Jahr steigt der Lohn auf 805,00 €
  • Im dritten Jahr beträgt die Vergütung 921,00 € und
  • Im vierten Jahr 955,00 €.

Für Auszubildende, die bereits in der Ausbildung sind, gelten die Ausbildungsvergütungen aus dem laufenden Jahr 2024.

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2025 auf 12,82 €. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Im Jahr 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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Steigender Mindestlohn für Auszubildende – Erhöhung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze für Minijobs – Beschäftigung im Übergangsbereich Midijob – Gutscheine für Beschäftigte

Zum 01.01.2025 steigt die Mindestlohnvergütung für Auszubildende, die ihre Ausbildung ab Jahresbeginn antreten:

  • Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 682,00 €
  • Im zweiten Jahr steigt der Lohn auf 805,00 €
  • Im dritten Jahr beträgt die Vergütung 921,00 € und
  • Im vierten Jahr 955,00 €.

Für Auszubildende, die bereits in der Ausbildung sind, gelten die Ausbildungsvergütungen aus dem laufenden Jahr 2024.

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2025 auf 12,82 €. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Im Jahr 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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FTG-News 2024-29 – Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Wir kommen auf unseren FTG-Newsletter 2024-23 vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.

Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).

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Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.

Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).

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FTG-News 2024-28 – Zoll beschlagnahmt Philip Morris Terea-Artikel mit roter „erhitzter Tabak“-Steuerbanderole

Wie wir von unserem Mitgliedsverband Schleswig-Holstein erfahren haben, führt der Zoll derzeit Überprüfungen der Philip Morris Tabakerzeugnisse Terea durch und beschlagnahmt die Produkte, die noch mit der roten Steuerbanderole für “erhitzten Tabak” gekennzeichnet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind die Terea-Produkte (anders als bspw. die „Heets“) wie Zigaretten anzündbar und daher unmittelbar zum Rauchen geeignet. Inzwischen kennzeichnet Philip Morris die Ware daher mit der blauen Banderole „Zigaretten“.

Philip Morris hat zu diesem Thema das in der Anlage befindliche Informationsschreiben herausgegeben, das auch über die Hintergründe informiert.

Zu dieser Stellungnahme zwei Anmerkungen:

  1. Wie wir von Mitgliedern erfahren haben, ist nicht nur Restware betroffen. Tatsächlich finden sich in aktuellen Lieferungen sowohl Ware mit rotem wie auch mit blauem Steuerzeichen. Erkennen lässt sich dies erst, wenn sie aus der Umverpackung genommen worden sind.
  2. Wir können nicht dazu raten, die Artikel mit rotem Steuerzeichen abzuverkaufen und darauf zu vertrauen, dass im „Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ beschlagnahmte Ware vom Hersteller ersetzt wird. Wenn Zollbeamte bei Überprüfungen „fündig“ werden, wirkt sich dies nie positiv auf ihre Betrachtung des überprüften Betriebs aus. Wir empfehlen, Ware mit rotem Steuerzeichen an den Lieferanten zurückzugeben. Es ist nicht akzeptabel, dass Tankstellenbetreiber in einen Rechtsstreit zwischen dem Hersteller und der Zollverwaltung einbezogen werden sollen.