FTG-News 2024-04 – Das Tankstellennetz am 01.01.2024

Die Zeiten ändern sich: „Special Tankstellen“ hieß das Sonderheft bisher, mit dem der Energie Informationsdienst traditionell im März die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar veröffentlicht. „Special tanken & laden“ heißt die aktuelle Ausgabe erstmals, und die Themen Ladesäulen, Ladeinfrastruktur und auch die geplante Pflicht zur Installation von Ultraschnell-Ladesäulen an Tankstellen werden ausführlich behandelt. Bezeichnenderweise ist die erste Interviewpartnerin in dieser Ausgabe Cathrin Lind, Vice President Operations von EnBW mobility+, die, wahrscheinlich ohne es zu wollen, die Widersinnigkeit einer gesetzlichen Verpflichtung zum Aufbau einer Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen wie folgt zusammenfasst: „Die Mineralölwirtschaft kann Ladesäulen im ersten Schritt ja letztlich nur dort errichten, wo sie bereits Tankstellen betreibt und oft passen die Standorte der Stationen und das Mittelspannungsnetz nicht zusammen. Da haben wir als EnBW natürlich einen gewissen Vorteil, weil wir die Standorte auf einer weißen Karte planen können und bestenfalls dort errichten, wo der erforderliche Netzanschluss bereits vorhanden ist.“ Und, um das Zitat zu ergänzen, wo die Auflagen bezüglich Flächennutzungen (Parkplätze) oder Lärmschutzauflagen geringer sind als an mancher bestehenden Tankstelle.

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Das Tankstellennetz am 01.01.2024

Die Zeiten ändern sich: „Special Tankstellen“ hieß das Sonderheft bisher, mit dem der Energie Informationsdienst traditionell im März die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar veröffentlicht. „Special tanken & laden“ heißt die aktuelle Ausgabe erstmals, und die Themen Ladesäulen, Ladeinfrastruktur und auch die geplante Pflicht zur Installation von Ultraschnell-Ladesäulen an Tankstellen werden ausführlich behandelt. Bezeichnenderweise ist die erste Interviewpartnerin in dieser Ausgabe Cathrin Lind, Vice President Operations von EnBW mobility+, die, wahrscheinlich ohne es zu wollen, die Widersinnigkeit einer gesetzlichen Verpflichtung zum Aufbau einer Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen wie folgt zusammenfasst: „Die Mineralölwirtschaft kann Ladesäulen im ersten Schritt ja letztlich nur dort errichten, wo sie bereits Tankstellen betreibt und oft passen die Standorte der Stationen und das Mittelspannungsnetz nicht zusammen. Da haben wir als EnBW natürlich einen gewissen Vorteil, weil wir die Standorte auf einer weißen Karte planen können und bestenfalls dort errichten, wo der erforderliche Netzanschluss bereits vorhanden ist.“ Und, um das Zitat zu ergänzen, wo die Auflagen bezüglich Flächennutzungen (Parkplätze) oder Lärmschutzauflagen geringer sind als an mancher bestehenden Tankstelle.

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Mitglieder werben Mitglieder

Eine Mitgliedschaft im FTG e.V. bietet viele Vorteile. Viele Tankstellenbetreiber nutzen diese bereits:

  • Wir unterstützen fachkundig bei arbeitsrechtlichen Fragen, beim Abschluss von Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, bei Themen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.
  • Im Mitgliederbereich unserer Website ftg-bonn.de bieten wir eine umfangreiche Sammlung aktueller Musterverträge und -formulare.
  • Mit der von uns in Auftrag gegebenen und vor Gericht anerkannten REFA-Studie können wir den exakten Arbeitszeitbedarf und die entsprechenden Personalkosten an den Tankstellen unserer Mitglieder berechnen.
  • Wir ermitteln auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den dem Handelsvertreter bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB („HVA“).
  • Wir bieten exklusiv die Möglichkeit, eine Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG für gerichtliche Streitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen mit Mineralölgesellschaften abzuschließen.
  • Mit unseren FTG-Newsletter und dem ZTG-Report informieren wir unsere Mitglieder regelmäßig zu aktuellen Themen.

Jedes neue Mitglied macht uns noch stärker, verleiht uns noch mehr Gewicht in der Lobbyarbeit und schafft noch mehr Spielraum für neue Aktivitäten.

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FTG-News 2024-03 – Mitglieder werben Mitglieder

Eine Mitgliedschaft im FTG e.V. bietet viele Vorteile. Sie nutzen diese bereits:

  • Wir unterstützen Sie fachkundig bei arbeitsrechtlichen Fragen, beim Abschluss von Verträgen mit den Mineralölgesellschaften, bei Themen aus der betrieblichen Praxis sowie in Ausbildungsfragen.
  • Im Mitgliederbereich unserer Website ftg-bonn.de bieten wir eine umfangreiche Sammlung aktueller Musterverträge und -formulare.
  • Mit der von uns in Auftrag gegebenen und vor Gericht anerkannten REFA-Studie können wir den exakten Arbeitszeitbedarf und die entsprechenden Personalkosten an den Tankstellen unserer Mitglieder berechnen.
  • Wir ermitteln für Sie auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB („HVA“).
  • Wir bieten exklusiv die Möglichkeit, eine Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG für gerichtliche Streitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen mit Mineralölgesellschaften abzuschließen.
  • Mit unseren FTG-Newsletter und dem ZTG-Report informieren wir Sie regelmäßig zu aktuellen Themen.

Jedes neue Mitglied macht uns noch stärker, verleiht uns noch mehr Gewicht in der Lobbyarbeit und schafft noch mehr Spielraum für neue Aktivitäten.

Jetzt lohnt es sich auch, als Mitglied neue Verbandsmitglieder zu werben! Sprechen Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen und gewinnen Sie diese für eine Schnupper-Mitgliedschaft im FTG e.V.! Die Mitgliedschaft ist bis zum 30.06.2024 beitragsfrei und geht, wenn sie nicht bis dahin gekündigt wurde, ab dem 01.07.2024 in eine beitragspflichtige, reguläre Verbandsmitgliedschaft über. Zu entrichten ist dann der halbe Jahresbeitrag 2024.

Als Dankeschön für jedes von Ihnen neu geworbene Mitglied erhalten Sie eine einmalige Teilerstattung i.H.v. 100,00 € auf Ihren Jahresbeitrag 2024. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Teilerstattung(en) erst nach Eingang der hälftigen Beitragszahlung 2024 des neuen Mitglieds erfolgen kann/können.

Beigefügt finden Sie eine Beitrittserklärung, unser Faltblatt zu den Vorteilen einer (Schnupper-) Mitgliedschaft beim FTG e.V. sowie einen Informationsflyer unseres Dachverbands ZTG e.V. zur Tankstellen-Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG. Leiten Sie diese Informationen an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter – denn gerade in Zeiten des Umbruchs ist es wichtig, einen starken Partner an seiner Seite zu haben!

Die Aktion gilt bis zum 30.06.2024.

FTG-News 2024-02 – Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten, u.a.) an Tankstellen

Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Betrugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben.

In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Prepaid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein.

Was ist E-Geld?

Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen:

Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.

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Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten, u.a.) an Tankstellen

Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Betrugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben.

In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Prepaid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein.

Was ist E-Geld?

Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen:

Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.

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Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute den aktuellen Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht, den wir in der Anlage beifügen.
Die Hauptaussagen des Berichts sind:• Die Kraftstoffpreise fielen im letzten Quartal 2023 – von kleinen Wellenbewegungen abgesehen – durchgängig.
• Preise an Tankstellen in Deutschland ändern sich durchschnittlich ca. 17 mal pro Tag.
• Zum Jahreswechsel stiegen die Spritkosten durchschnittlich um etwas mehr als einen Cent. Dies ist weniger, als durch die Erhöhungen von CO2-Preis und THG-Quote zu erwarten war.

Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute den aktuellen Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht, den wir in der Anlage beifügen.
Die Hauptaussagen des Berichts sind:
• Die Kraftstoffpreise fielen im letzten Quartal 2023 – von kleinen Wellenbewegungen abgesehen – durchgängig.
• Preise an Tankstellen in Deutschland ändern sich durchschnittlich ca. 17 mal pro Tag.
• Zum Jahreswechsel stiegen die Spritkosten durchschnittlich um etwas mehr als einen Cent. Dies ist weniger, als durch die Erhöhungen von CO2-Preis und THG-Quote zu erwarten war.

FTG-News 2023-37 – Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Im ZTG-Report 02/2023, der Ihnen kürzlich per Post zuging, findet sich u.a. die Besprechung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt.

Unser Tipp in diesem Zusammenhang: Soll die Freiwilligkeit einer Sonderzuwendung wie z.B. Weihnachtsgeld vertraglich fixiert werden, ist eine exakte Formulierung notwendig. Bei Unsicherheiten, ob die von Ihnen verwandten Arbeitsverträge ausreichend belastbar sind, können Sie mit Ihren Arbeitnehmern eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen – natürlich nur, wenn diese der Ergänzung freiwillig zustimmen. Ein Musterformular hierfür finden Sie beigefügt.

Bei Neueinstellungen können Sie gerne die im Mitgliederbereich unserer Website www.ftg-bonn.de hinterlegten und an die neue Rechtsprechung bereits angepassten Musterverträge nutzen.

Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt

Im ZTG-Report 02/2023, der unseren Verbandsmitgliedern kürzlich per Post zuging, findet sich u.a. die Besprechung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Zahlung von Weihnachtsgeld trotz Freiwilligkeitsvorbehalt.

Unser Tipp in diesem Zusammenhang: Soll die Freiwilligkeit einer Sonderzuwendung wie z.B. Weihnachtsgeld vertraglich fixiert werden, ist eine exakte Formulierung notwendig. Bei Unsicherheiten, ob die von Ihnen verwandten Arbeitsverträge ausreichend belastbar sind, können Sie mit Ihren Arbeitnehmern eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schließen – natürlich nur, wenn diese der Ergänzung freiwillig zustimmen.

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