FTG-News 2020-57 – Lockdown – Corona-Verordnungen der Bundesländer

Die verschärften Corona-Verordnungen der Bundesländer sind inzwischen fast alle veröffentlicht und treten spätestens heute am 16. Dezember in Kraft. Einige Bundesländer haben bis zuletzt an ihren Texten gearbeitet. Herr Stephan Zieger, Geschäftsführer des bft e.V., hat in der Kürze der Zeit die Hauptarbeit bei einem Überblick über die Bestimmungen geleistet, den wir nachstehend wiedergeben.

Unverändert in Kraft bleiben die Vorschriften über das Maskentragen und die Abstandsbestimmungen. Hygienepläne sind nach wie vor aufzustellen, anzupassen und einzuhalten. Es bleibt auch bei der Zahl von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche im Shop. Hier gibt es keine Änderungen.

Tankstellen dürfen nach wie vor während der gesamten Ladenöffnungszeit offen halten. Sie unterliegen in manchen Bundesländern einem Verbot des Verkaufs bestimmter Sortimente. Hierzu zählen in allen Bundesländern der Verkauf von Feuerwerkskörpern, der generell verboten bleiben wird und in vielen Bundesländern der Verkauf von alkoholischen Getränken zu bestimmten Zeiten.

Die gewerbliche Autowäsche ist eine Dienstleistung und bleibt in den meisten Bundesländern unangetastet. Einschränkungen ergeben sich für die Kunden durch Ausgangsbeschränkungen. Die allgemeinen Hygienebestimmungen (Abstand, Maske, etc.) sind unbedingt einzuhalten!

Ale Bundesländer erlauben bei Überschreitung der Inzidenzwerte eine Verschärfung der Regeln. Jedem Mitglied kann nur geraten werden, sich bei den örtlichen Verwaltungen, in der Regel sind das die Stadt- bzw. Kreisverwaltungen oder Landratsämter, und in den Amtsblättern zu informieren.

Einige Bundesländer haben bestimmt, dass man über das vorhandene Sortiment hinaus keine neuen Artikel ins Angebot nehmen darf. Soweit bereits bekannt, wird dies in der nachstehenden Auflistung angeführt. Die Aufzählung der Regeln in den Bundesländern erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

 

Baden – Württemberg

  1. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten für Tankstellen werden nicht angetastet. Die Autowäsche bleibt nach wie vor erlaubt. Der Kanon der erlaubten Dienstleistungen enthält den Hinweis auf die Autowäsche.

Wegen der bestehenden Ausgangsperre muss man allerdings einen „triftigen Grund“ vorweisen, um nach 20.00 Uhr noch irgendwelche Verrichtungen außerhalb der in der Verordnung aufgezählten Beispiele zu erledigen. Rein vorsorgliches Einkaufen und Tanken gehören nicht dazu. Dies ist auch in den FAQ der Landesregierung zur Ausgangssperre zu lesen.

Auszug:

Muss der Einzelhandel um 20.00 Uhr schließen?

Nein, der Einzelhandel muss nicht ab 20.00 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da es ab 20.00 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.

Darf man nach 20.00 Uhr noch tanken? Müssen Tankstellen schließen?

Bezüglich der Öffnung von Tankstellen gibt es keine Änderungen. Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken ab 20.00 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.

  1. Autowäsche

Die Autowäsche ist eine Dienstleistung und, da es in der Verordnung nicht verboten wird, dürfen Waschanlagen weiterhin betreiben werden. Die Autowäsche steht zudem in der Liste der erlaubten Dienstleistungen.

  1. Sortimentseinschränkungen

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Bayern

  1. Öffnungszeiten

Keine Einschränkungen. Allerdings gilt auch in Bayern eine Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Es gilt ab dem 16. Dezember eine landesweite Ausgangssperre von 21.00 bis 05.00 Uhr morgens, und auch hier gilt das Einkaufen nicht als triftiger Grund für ein Verlassen der Wohnung. Was als triftiger Grund gilt, findet man in der Verordnung. Außerhalb dieser Zeiten ist das Verlassen der Wohnung zu Versorgungsgängen in den nach § 12 der 10. Bayerischen Infektionsschutzverordnung zulässigerweise geöffneten Geschäften und Dienstleistungsbetrieben erlaubt.

  1. Autowäsche

Die Autowäsche gilt als Dienstleistung und ist nicht verboten. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsgebote sind unbedingt zu beachten. Soweit die Inzidenz über 300 steigt, sind alle nicht notwendigen Dienstleistungen verboten. Dazu dürfte die Autowäsche zählen.

  1. Sortimentseinschränkungen
  • 24 der Verordnung untersagt nicht nur den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 3), sondern in § 24 Absatz 2 auch die Abgabe von alkoholischen Getränken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr an Tankstellen und sonstigen Verkaufsstellen.

Verordnung: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/

Berlin

  1. Öffnungszeiten:

Die Öffnungszeiten von Tankstellen bleiben unberührt.

  1. Autowäsche:

Das Waschen von Autos bleibt im Rahmen der zulässigen Zeiten erlaubt.

  1. Sortimentseinschränkungen

Ab dem 16. Dezember sind der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von Alkohol in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens verboten. Ganztägig verboten ist die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr in offenen Behältnissen. Handelsübliche geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder –tüten können außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden.

Für den Zeitraum vom 31. Dezember bis einschließlich 01. Januar sind der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten. Das Verkaufsverbot beginnt um 14.00 Uhr am 31. Dezember 2020 und endet um 06.00 Uhr am 01. Januar 2021.

Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind untersagt. Der Verkauf von Non-Food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.

Verordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_27

 

Brandenburg

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen dürfen nach § 8 der Verordnung geöffnet bleiben. Die Öffnungszeiten bleiben unverändert, allerdings gibt es eine Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung, die nur aus triftigem Grunde unterbrochen werden darf. Einkaufen in nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe gehört dazu. Ab 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr gibt es strengere Vorschriften. In diesem Zeitraum gehört das „Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe“ nicht zu den triftigen Gründen.

  1. Autowäsche

Autowäsche ist eine Dienstleistung und wird zudem als Teil eines Mischsortiments bewertet. Danach gilt Folgendes: Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 1 Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.

  1. Sortimentseinschränkungen

In Brandenburg ist lediglich der öffentliche Konsum von Alkohol untersagt.

Verordnung: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8922

 

Bremen

  1. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Tankstellen bleiben unberührt.

  1. Autowäsche

Die Autowäsche fällt unter das allgemeine Dienstleistungsprivileg. Das Waschen von Autos bleibt im Rahmen der zulässigen Zeiten erlaubt. Hygiene- und Abstandsvorschriften sind unbedingt zu beachten.

  1. Sortimentseinschränkungen

Der Ausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ist ab dem 14. Dezember 2020 untersagt.

Verordnung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_11_30_GBl_Nr_0134_signed.pdf

 

 Hamburg

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen dürfen geöffnet bleiben.

  1. Autowäsche

Auch hier gilt das Dienstleistungsprivileg. Eine Untersagung des Betriebs findet sich nicht.

  1. Sortimentsbeschränkungen

Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages untersagt. Handelsübliche geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder –tüten können außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden. Ganztägig verboten ist die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr in offenen Behältnissen. Die Polizei kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten zu weiteren Zeiten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt. Das Verbot ist angemessen zu befristen.

Verordnung: https://www.hamburg.de/verordnung/14748028/2020-12-14-rechtsverordnung/

 

Hessen

  1. Öffnungszeiten

Insoweit keine Einschränkungen. Tankstellen und Tansktellenshops bleiben geöffnet.

  1. Autowäsche

Insoweit keine Einschränkungen. Autowäsche ist zum einen Dienstleistung und zum anderen Teil eines Mischsortiments.

  1. Einschränkungen des Sortiments

Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Ausdrückliche Beschränkungen des Sortiments sind nicht ersichtlich.

Verordnung: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/03_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_16.12.pdf

  

Mecklenburg-Vorpommern

  1. Öffnungszeiten

In Mecklenburg-Vorpommern finden sich keine Einschränkungen der Öffnungszeiten

  1. Waschanlagen

Auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt diesbezüglich das Dienstleistungsprivileg. Die Autowaschanlagen gehören nicht zu den Dienstleistungsbetreiben, die geschlossen werden müssen. Die allgemeinen Maskentragungspflichten und Abstandsregeln sind unbedingt zu beachten.

  1. Sortimentseinschränkungen

Da der Inzidenzwert auf über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner je 7 Tage im ganzen Land Mecklenburg-Vorpommern (rote Ampelphase) gestiegen ist, ist der Ausschank alkoholischer Getränke in MV verboten. Auch der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist zwischen dem 16.12.2020 und 10.01.2021 verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Verordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/GVOBl.%20Nr.%2081%20v.%2015.12.2020%20verschCorVOen.pdf

Niedersachsen

  1. Öffnungszeiten

Es gibt keine Beschränkungen für die Öffnungszeiten. Tankstellen und Tankstellenshops dürfen geöffnet haben (§ 10 Abs. 1 b Ziffer 10 der aktuellen Verordnung).

  1. Autowaschanlagen

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Öffnung von Autowaschanlagen (und macht damit anders als im Frühjahr keinen Unterschied zwischen Waschanlagen und SB-Wäsche). (§ 10 Abs. 1 b Ziffer 10 der aktuellen Verordnung).

  1. Sortimentseinschränkungen

Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Dies gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten. Die zuständige Behörde kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu Verstößen gegen § 2 kommt; das Verbot ist angemessen zu befristen

Verordnung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 

Nordrhein-Westfalen

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen dürfen offen bleiben. Beschränkungen der Öffnungszeiten gibt es nicht.

  1. Autowäsche

Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Daher können auch Waschanlagen offen bleiben.

  1. Sortimentsbeschränkungen

Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum, dies unabhängig von der Uhrzeit. Achtung: Keine Stellvertreterverkäufe – es dürfen keine anderen Waren verkauft werden, als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/ Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.

Verordnung: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-15_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf?fbclid=IwAR0pshGc6Nca9TqGqWOy_ZH8K2ZiJWD0sapTXm

 

Rheinland-Pfalz

  1. Öffnungszeiten

In Rheinland-Pfalz dürfen Tankstellen geöffnet bleiben. Beschränkungen der Öffnungszeiten gibt es nicht

  1. Autowäsche

In Rheinland-Pfalz gilt das Dienstleistungsprivileg. Dienstleistungs- -und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sind einzuhalten.

  1. Sortimentsbeschränkungen

Im Moment untersagt Rheinland-Pfalz nur den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit

Verordnung: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

 

Saarland

  1. Öffnungszeiten

Im Saarland dürfen Tankstellen geöffnet bleiben. Beschränkungen der Öffnungszeiten gibt es nicht.

  1. Autowäsche

Auch hier gilt das Dienstleistungsprivileg. Alternativ steht im Gesetz das Thema Mischsortiment.

  1. Sortimentsbeschränkungen

Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens gibt es ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Abgabe von alkoholischen Getränken.

Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Verordnung: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-stand-2020-12-15.html#doceb039468-4590-4343-b650-13fe579461f5bodyText15

 

Sachsen

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen in Sachsen dürfen geöffnet bleiben. Besondere Beschränkungen gibt es nicht.

  1. Autowäsche

Waschanlagen fallen unter den Bereich der Dienstleistungen. Bei den zu schließenden Einrichtungen sind sie nicht aufgezählt. Achtung: In Sachsen gilt eine strenge Ausgangssperre. § 2b Ausgangsbeschränkung Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind: (…), 4. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2

  1. Sortimentsbeschränkung

Der Alkoholausschank und der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Verordnung: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11-konsolidierte-Fassung-2020-12-15.pdf

 

Sachsen – Anhalt

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen dürfen geöffnet bleiben. Beschränkungen der Öffnungszeit gibt es nicht.

  1. Autowäsche

Die Waschanlagen sind nicht in der Aufzählung der zu schließenden Dienstleistungseinrichtungen enthalten. Daher steht einer Öffnung nichts entgegen.

  1. Sortimentsbeschränkung

Der Alkoholausschank und der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Verordnung: https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/9._VO_unterschrieben.pdf

 

Schleswig – Holstein

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen dürfen geöffnet bleiben. Beschränkungen der Öffnungszeit gibt es nicht

  1. Autowäsche

Auch in Schleswig-Holstein brauchen Waschanlagen nicht zu schließen. Als Dienstleistungsbetriebe dürfen sie geöffnet bleiben. Die allgemeinen Regeln sind zu beachten.

  1. Sortimentsbeschränkung

In der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

Verordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html#do

 

Thüringen

  1. Öffnungszeiten

Tankstellen in Thüringen dürfen geöffnet bleiben. Besondere Beschränkungen gibt es nicht.

  1. Autowäsche

Die Autowäsche ist eine Dienstleistung. Bei der Aufzählung der zu schließenden Dienstleistungsbetriebe sind Waschanlagen nicht enthalten. Achtung. In Thüringen gilt eine Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Einkäufe und die Nutzung von offenen Dienstleistungsbetrieben gehören nicht zu den triftigen Gründen, aus denen die Ausgangssperre unterbrochen werden kann.

  1. Sortimentsbeschränkung

Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.

Verordnung: https://corona.thueringen.de/verordnungen#c20856

 

Bei aller Sorgfalt können sich in dieser Übersicht Fehler eingeschlichen haben. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme.

Lockdown – Corona-Verordnungen der Bundesländer

Die verschärften Corona-Verordnungen der Bundesländer sind inzwischen fast alle veröffentlicht und treten spätestens heute am 16. Dezember in Kraft. Einige Bundesländer haben bis zuletzt an ihren Texten gearbeitet. Herr Stephan Zieger, Geschäftsführer des bft e.V., hat in der Kürze der Zeit die Hauptarbeit bei einem Überblick über die Bestimmungen geleistet, den wir nachstehend wiedergeben.

Unverändert in Kraft bleiben die Vorschriften über das Maskentragen und die Abstandsbestimmungen. Hygienepläne sind nach wie vor aufzustellen, anzupassen und einzuhalten. Es bleibt auch bei der Zahl von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche im Shop. Hier gibt es keine Änderungen.

Tankstellen dürfen nach wie vor während der gesamten Ladenöffnungszeit offen halten. Sie unterliegen in manchen Bundesländern einem Verbot des Verkaufs bestimmter Sortimente. Hierzu zählen in allen Bundesländern der Verkauf von Feuerwerkskörpern, der generell verboten bleiben wird und in vielen Bundesländern der Verkauf von alkoholischen Getränken zu bestimmten Zeiten.

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FTG-News 2020-56 – Beitragserhöhungen bei Rechtsschutzversicherungen ab 2021

Damit gleich zu Beginn kein Missverständnis auftritt: Es geht nicht um die Tankstellen-Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG auf Grundlage des Rahmenvertrags unseres Dachverbandes ZTG e.V. zur gerichtlichen Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen gegenüber den Mineralölgesellschaften. Auf diese haben der ZTG und wir sicher oft genug hingewiesen und können sie Pächtern, die sie noch nicht abgeschlossen haben, nur nochmals dringend ans Herz legen.

Es geht vielmehr um die sonstigen Rechtsschutzversicherungsbereiche, bspw. um die so genannte Kombinationsrechtsschutzversicherung, mit der sich Tankstellenbetreiber gegen Streitigkeiten aus dem Privat-, Verkehrs- und Firmenbereich absichern können. Abgesichert sind damit auch alle arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen man ansonsten in der ersten Instanz auch dann die Kosten trägt, wenn man das Verfahren gewonnen hat.

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Beitragserhöhungen bei Rechtsschutzversicherungen ab 2021

Damit gleich zu Beginn kein Missverständnis auftritt: Es geht nicht um die Tankstellen-Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG auf Grundlage des Rahmenvertrags unseres Dachverbandes ZTG e.V. zur gerichtlichen Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen gegenüber den Mineralölgesellschaften. Auf diese haben der ZTG und wir sicher oft genug hingewiesen und können sie Pächtern, die sie noch nicht abgeschlossen haben, nur nochmals dringend ans Herz legen.

Es geht vielmehr um die sonstigen Rechtsschutzversicherungsbereiche, bspw. um die so genannte Kombinationsrechtsschutzversicherung, mit der sich Tankstellenbetreiber gegen Streitigkeiten aus dem Privat-, Verkehrs- und Firmenbereich absichern können. Abgesichert sind damit auch alle arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen man ansonsten in der ersten Instanz auch dann die Kosten trägt, wenn man das Verfahren gewonnen hat.

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FTG-News 2020-55 – Corona-Schutzkonzept / Gefährdungsbeurteilung

Auch wenn in Kürze die Reihenimpfungen beginnen, wird das Corona-Virus uns wohl noch weit bis in das nächste Jahr hinein begleiten. Die Schutz- und Hygienemaßnahmen, die Sie alle seit vielen Monaten umgesetzt haben, bleiben also Standard. Zudem erfolgen inzwischen durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Überprüfungen, ob an Tankstellen die Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz vorgenommen wurde und somit ein Schutzkonzept vorliegt.

Deshalb finden Sie anbei Informationen und Arbeitshilfen, um die bereits getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und, wo erforderlich, nachzuholen oder zu ergänzen.

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Corona-Schutzkonzept / Gefährdungsbeurteilung

Auch wenn in Kürze die Reihenimpfungen beginnen, wird das Corona-Virus uns wohl noch weit bis in das nächste Jahr hinein begleiten. Die Schutz- und Hygienemaßnahmen, die Sie alle seit vielen Monaten umgesetzt haben, bleiben also Standard. Zudem erfolgen inzwischen durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Überprüfungen, ob an Tankstellen die Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz vorgenommen wurde und somit ein Schutzkonzept vorliegt.

Deshalb finden Sie anbei Informationen und Arbeitshilfen, um die bereits getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und, wo erforderlich, nachzuholen oder zu ergänzen.

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FTG-News 2020-54 – Amtlicher Mineralölabsatz September 2020 – Erholung bei Kraftstoffen

Nach dem starken Einbruch des Mineralölabsatzes in Deutschland im August zeigte sich im September zumindest bei den Kraftstoffen eine freundlichere Tendenz. Das zeigen die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten amtlichen Daten für diesen Monat. Insgesamt verringerte sich der Absatz aller Mineralölprodukte gegenüber dem September 2019 um über elf Prozent.

Bei den Kraftstoffabsätzen fiel, auch im Vergleich zum Vormonat August, das Minus deutlich geringer aus. Mit knapp 1,5 Millionen Tonnen lag der September-Absatz von Ottokraftstoff um 2,5 Prozent unter dem Niveau von September 2019 (im August hatte das Minus noch 9,1 Prozent betragen).

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Amtlicher Mineralölabsatz September 2020 – Erholung bei Kraftstoffen

Nach dem starken Einbruch des Mineralölabsatzes in Deutschland im August zeigte sich im September zumindest bei den Kraftstoffen eine freundlichere Tendenz. Das zeigen die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten amtlichen Daten für diesen Monat. Insgesamt verringerte sich der Absatz aller Mineralölprodukte gegenüber dem September 2019 um über elf Prozent.

Bei den Kraftstoffabsätzen fiel, auch im Vergleich zum Vormonat August, das Minus deutlich geringer aus. Mit knapp 1,5 Millionen Tonnen lag der September-Absatz von Ottokraftstoff um 2,5 Prozent unter dem Niveau von September 2019 (im August hatte das Minus noch 9,1 Prozent betragen).

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Geschäftsplanungen 2021 – Checkliste

Wie bereits im letzten Jahr haben wir erneut eine Checkliste erstellt, die bei der Geschäftsplanung für das Jahr 2021 helfen soll. Einige Punkte sind neu, andere die gleichen wie im letzten Jahr.

Natürlich steht hinter jeder Absatz- und Umsatzplanung für das nächste Jahr die große Frage, wie stark und wie lange sich die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen auch in 2021 noch auswirken. Dass sie weiter Auswirkungen haben werden, steht für uns außer Frage. Insbesondere zu den möglichen langfristigen Folgen hat unser Dachverband ZTG e.V. sich im ZTG-Report 1/2020 bereits ausführlich geäußert.

In diesem Zusammenhang möchten wir nur an die Aussage des CEO von Royal Dutch Shell, Ben van Beuren, erinnern: „Der Kraftstoffverbrauch bleibt langfristig niedriger als vor der Krise, auch wenn die Corona-Pandemie überstanden ist. Es wird eine permanente Delle für viele Jahre bleiben.“ Wir gehen davon aus, dass diese Aussage auch für den deutschen Markt zutrifft.

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FTG-Newsletter 2020-53 – Geschäftsplanungen 2021 – Checkliste

Wie bereits im letzten Jahr haben wir erneut eine Checkliste erstellt, die bei der Geschäftsplanung für das Jahr 2021 helfen soll. Einige Punkte sind neu, andere die gleichen wie im letzten Jahr.

Natürlich steht hinter jeder Absatz- und Umsatzplanung für das nächste Jahr die große Frage, wie stark und wie lange sich die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen auch in 2021 noch auswirken. Dass sie weiter Auswirkungen haben werden, steht für uns außer Frage. Insbesondere zu den möglichen langfristigen Folgen hat unser Dachverband ZTG e.V. sich im ZTG-Report 1/2020 bereits ausführlich geäußert. In diesem Zusammenhang möchten wir nur an die Aussage des CEO von Royal Dutch Shell, Ben van Beuren, erinnern: „Der Kraftstoffverbrauch bleibt langfristig niedriger als vor der Krise, auch wenn die Corona-Pandemie überstanden ist. Es wird eine permanente Delle für viele Jahre bleiben.“ Wir gehen davon aus, dass diese Aussage auch für den deutschen Markt zutrifft.

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