Corona-Schutzimpfung – Impfpriorisierung und Zuordnung der Tankstelle zur Kritischen Infrastruktur
Gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit mit Verordnung vom 31.03.2021 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) festgelegten Impfpriorisierung zählen nach § 4 Abs. 5 zur sog. Gruppe 3 (erhöhte Priorität) die „Personen, die in besonderes relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind“. Nach der (beispielhaften) Definition in den „Auflistungen zu KRITIS-Bereichen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung“ des Freistaates Sachsen sind „Relevante Positionen … diejenigen Personen, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen haben (z.B. täglicher Kundenkontakt).“
Zufolge der vom Sozialministerium Thüringen veröffentlichten Übersicht der Indikationsgruppen nach § 4 CoronaImpV „Priorität 3 – Erhöhte Priorität“ (siehe Anlage) zählen Tankstellen ebenfalls zur kritischen Infrastruktur, deren Mitarbeiter zu den relevanten Positionen gehören. Als „relevante Positionen“ werden auch hier diejenigen definiert, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. durch täglichen Kundenkontakt eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen habe Weiterlesen