Vorsicht bei der Personalauswahl

Aus Mitgliederkreisen erhalten wir immer wieder Meldungen zu Unterschlagungen durch Mitarbeiter. Leider kann man den Menschen ja nur vor die Stirn schauen.

Der uns jüngst geschilderte Vorfall wäre aber zu vermeiden gewesen. Beim betroffenen Mitglied, wie die meisten Kollegen in Personalnöten, stellte sich ein junger Mann vor. Er sei gerade erst von der benachbarten Großstadt in die Gemeinde gezogen, da seine Partnerin hier einen tollen neuen Job angenommen habe. Zum Anmelden beim Gemeindebüro sei er noch gar nicht gekommen, weshalb er auch noch keinen neuen Ausweis habe, der alte sei abgelaufen. Das hole er in Kürze nach; einen Termin bei der Gemeindeverwaltung bekomme er wegen der Urlaubszeit aber erst in zwei Wochen. Auf das Arbeitszeugnis der letzten Stelle warte er auch noch, das komme jedoch bestimmt in Kürze an.

Der Kandidat schien eine Idealbesetzung zu sein: Freundlich im Umgang, nach eigener Aussage seit mehreren Jahren bereits an einer Tankstelle der gleichen Farbe beschäftigt, darum mit Kassensystem, Warenwirtschaft und den Abläufen vertraut. Dazu noch bereit, Nachtschichten zu fahren und auch seinen Probearbeitstag mit einer Nachtschicht zu beginnen.

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FTG-News 2022-18 – Vorsicht bei der Personalauswahl

Aus Mitgliederkreisen erhalten wir immer wieder Meldungen zu Unterschlagungen durch Mitarbeiter. Leider kann man den Menschen ja nur vor die Stirn schauen.

Der uns jüngst geschilderte Vorfall wäre aber zu vermeiden gewesen. Beim betroffenen Mitglied, wie die meisten Kollegen in Personalnöten, stellte sich ein junger Mann vor. Er sei gerade erst von der benachbarten Großstadt in die Gemeinde gezogen, da seine Partnerin hier einen tollen neuen Job angenommen habe. Zum Anmelden beim Gemeindebüro sei er noch gar nicht gekommen, weshalb er auch noch keinen neuen Ausweis habe, der alte sei abgelaufen. Das hole er in Kürze nach; einen Termin bei der Gemeindeverwaltung bekomme er wegen der Urlaubszeit aber erst in zwei Wochen. Auf das Arbeitszeugnis der letzten Stelle warte er auch noch, das komme jedoch bestimmt in Kürze an.

Der Kandidat schien eine Idealbesetzung zu sein: Freundlich im Umgang, nach eigener Aussage seit mehreren Jahren bereits an einer Tankstelle der gleichen Farbe beschäftigt, darum mit Kassensystem, Warenwirtschaft und den Abläufen vertraut. Dazu noch bereit, Nachtschichten zu fahren und auch seinen Probearbeitstag mit einer Nachtschicht zu beginnen.

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FTG-News 2022-17 – Nachweisgesetz – Neue Regelung für den Arbeitsvertrag

Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ angenommen. Das jetzt beschlossene Gesetz ändert insbesondere das Nachweisgesetz, in dem bereits bisher der Mindestinhalt von Arbeitsverträgen festgeschrieben war. Mit der jetzigen Änderung werden die verpflichtenden Angaben, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, nochmals erweitert.

  1. Was ist neu?

Zusätzlich zu den bereits bislang erforderlichen Angaben sind nach der Gesetzesänderung nunmehr auch Angaben zu folgenden Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:

  • Sofern „mobiles Arbeiten“ vereinbart wurde, muss diese Vereinbarung nachgewiesen werden
  • Nachweis der Vereinbarung für die Vergütung von Überstunden
  • Zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit sind nunmehr auch die Ruhepausen und Ruhezeiten (jedoch nur, sofern vereinbart!) anzugeben
  • Sofern sogenannte „Abrufarbeit“ vereinbart wurde, bedarf es nun zusätzlich zu den bisher gem. § 12 TzBfG erforderlichen Angaben folgender Nachweise:
    • die Vereinbarung, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist
    • die mindestens zu vergütende Arbeitszeit
    • der zeitliche Rahmen in dem die Arbeitsleistung abgerufen werden kann durch Angabe von „Referenztagen und -stunden“
    • die Frist für die Bekanntgabe der Einsatzzeiten durch den Arbeitgeber
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und die Voraussetzungen, unter denen die verbindliche Anordnung erfolgen kann
  • für den Fall, dass Fortbildungen durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden, muss dies in dem Nachweis festgehalten werden. Etwaige gesetzlich Fortbildungsansprüche müssen nicht nachgewiesen werden
  • sofern eine betriebliche Altersversorgung vereinbart wurde, ist der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers anzugeben, sofern dieser nicht selbst zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist
  • Angaben zu der im Fall einer Kündigung einzuhaltenden Frist, der erforderlichen Schriftform und der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Allerdings reicht insoweit der Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen aus (§ 2 Abs. 4 S. 2 NachwG n.F.)
  • Nachweise für den Fall der Anwendbarkeit von Kollektivregelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen). Hiervon sind nunmehr auch ausdrücklich die kirchlichen Arbeitsrichtlinien umfasst.

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Nachweisgesetz – Neue Regelung für den Arbeitsvertrag

Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ angenommen. Das jetzt beschlossene Gesetz ändert insbesondere das Nachweisgesetz, in dem bereits bisher der Mindestinhalt von Arbeitsverträgen festgeschrieben war. Mit der jetzigen Änderung werden die verpflichtenden Angaben, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, nochmals erweitert.

  1. Was ist neu?

Zusätzlich zu den bereits bislang erforderlichen Angaben sind nach der Gesetzesänderung nunmehr auch Angaben zu folgenden Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:

  • Sofern „mobiles Arbeiten“ vereinbart wurde, muss diese Vereinbarung nachgewiesen werden
  • Nachweis der Vereinbarung für die Vergütung von Überstunden
  • Zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit sind nunmehr auch die Ruhepausen und Ruhezeiten (jedoch nur, sofern vereinbart!) anzugeben
  • Sofern sogenannte „Abrufarbeit“ vereinbart wurde, bedarf es nun zusätzlich zu den bisher gem. § 12 TzBfG erforderlichen Angaben folgender Nachweise:

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FTG-News 2022-16 – Bundesrat billigt Mindestlohngesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns abschließend beraten und in der vom Bundestag verabschiedeten Form gebilligt. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 EUR/Stunde gilt vom 1. Oktober 2022 an.

Die Entgeltgrenze für Minijobs wird zu diesem Zeitpunkt auf 520,00 EUR monatlich erhöht, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zum 1. Juli 2022 erhöht sich der Mindestlohn von 9,82 € auf 10,45 €.

Bundesrat billigt Mindestlohngesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns abschließend beraten und in der vom Bundestag verabschiedeten Form gebilligt. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 EUR/Stunde gilt vom 1. Oktober 2022 an.

Die Entgeltgrenze für Minijobs wird zu diesem Zeitpunkt auf 520,00 EUR monatlich erhöht, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zum 1. Juli 2022 erhöht sich der Mindestlohn von 9,82 € auf 10,45 €.

 

FTG-News 2022-15 – Immer noch mögliche Gefahrenquelle bei bestimmten VW-Modellen: Bersten eines CNG-Tanks bei der Betankung

Insbesondere Mitglieder mit einer Erdgaszapfsäule werden sich erinnern: Zeitweise durften im Jahr 2017 einige VW-Modelle mit Erdgas-Antrieb nicht mit diesem Kraftstoff betankt werden. Hintergrund war, dass im September 2016 an einer Tankstelle in Duderstadt der stark verrostete Tank eines VW Touran bei der Betankung mit CNG geborsten (nicht explodiert!) war und der Eigentümer des Fahrzeugs dabei schwer verletzt wurde. Es kam zu einer Rückrufaktion, zunächst für von 2005 bis 2009 produzierte Touran-Modelle. Bei denen wurden auch die vorderen Tanks geprüft und nunmehr auch kostenlos ausgetauscht. Anfang September 2016 weitete VW dann die Aktion sogar noch aus – auf bis Mai 2010 produzierte Touran, dazu Caddys (2005 bis 2010) und Passats (2008 bis 2010).

Nach Mitteilung von Volkswagen wollte das Unternehmen “sicherstellen, dass alle Gastanks der alten Generation ausgetauscht werden und somit alle Fahrzeuge auf Gasflaschen mit dem aktuellen, verbesserten Serienstand umgerüstet werden”.

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Immer noch mögliche Gefahrenquelle bei bestimmten VW-Modellen: Bersten eines CNG-Tanks bei der Betankung

Insbesondere Mitglieder mit einer Erdgaszapfsäule werden sich erinnern: Zeitweise durften im Jahr 2017 einige VW-Modelle mit Erdgas-Antrieb nicht mit diesem Kraftstoff betankt werden. Hintergrund war, dass im September 2016 an einer Tankstelle in Duderstadt der stark verrostete Tank eines VW Touran bei der Betankung mit CNG geborsten (nicht explodiert!) war und der Eigentümer des Fahrzeugs dabei schwer verletzt wurde. Es kam zu einer Rückrufaktion, zunächst für von 2005 bis 2009 produzierte Touran-Modelle. Bei denen wurden auch die vorderen Tanks geprüft und nunmehr auch kostenlos ausgetauscht. Anfang September 2016 weitete VW dann die Aktion sogar noch aus – auf bis Mai 2010 produzierte Touran, dazu Caddys (2005 bis 2010) und Passats (2008 bis 2010).

Nach Mitteilung von Volkswagen wollte das Unternehmen “sicherstellen, dass alle Gastanks der alten Generation ausgetauscht werden und somit alle Fahrzeuge auf Gasflaschen mit dem aktuellen, verbesserten Serienstand umgerüstet werden”.

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FTG-News 2022-14 – Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale.

Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.

Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnabrechnung als lohnsteuerpflichtiger, aber beitragsfreier sonstiger Bezug berücksichtigt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist die Pauschale mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen. Umfasst sind alle Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Arbeitnehmer der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis) sind nicht begünstigt.

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Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale.

Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.

Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnabrechnung als lohnsteuerpflichtiger, aber beitragsfreier sonstiger Bezug berücksichtigt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist die Pauschale mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen. Umfasst sind alle Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Arbeitnehmer der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis) sind nicht begünstigt.

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