Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 am Donnerstag, 29. Dezember 2022 und endet am Samstag, 31. Dezember 2022.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

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FTG-News 2022-31 – Amtlicher Mineralölabsatz August 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für August 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum August 2021 ein kräftiges Plus von 6,3 Prozent auf knapp 8,6 Millionen Tonnen. Die Menge ist schon bemerkenswert, weil sie fast diejenige des August 2019 erreicht und weil gleichzeitig die Absatzsituation in Deutschland von besonderen Erschwernissen aufgrund der niedrigen Flusspegelstände gekennzeichnet war.

Absatztreiber waren zunächst das Leichte Heizöl (+32,7 %) und der Flugtreibstoff (+41,4%). Beim Heizöl bunkerten Eigenheimbesitzer aus Sorge vor weiter steigenden Preisen und gleichzeitig ersetzten schon viele Industriebetriebe in der Produktion Gas durch Heizöl.

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für August 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum August 2021 ein kräftiges Plus von 6,3 Prozent auf knapp 8,6 Millionen Tonnen. Die Menge ist schon bemerkenswert, weil sie fast diejenige des August 2019 erreicht und weil gleichzeitig die Absatzsituation in Deutschland von besonderen Erschwernissen aufgrund der niedrigen Flusspegelstände gekennzeichnet war.

Absatztreiber waren zunächst das Leichte Heizöl (+32,7 %) und der Flugtreibstoff (+41,4%). Beim Heizöl bunkerten Eigenheimbesitzer aus Sorge vor weiter steigenden Preisen und gleichzeitig ersetzten schon viele Industriebetriebe in der Produktion Gas durch Heizöl.

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FTG-News 2022-30 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Der Bundesrat hat die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 am 28.10.2022 gebilligt. Die Einzelheiten können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen.

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 % festgelegt. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Der Bundesrat hat die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 am 28.10.2022 gebilligt.

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 % festgelegt. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022.

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Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung des § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung, die u.a. regelt, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, der sich ab diesem
Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Im „steuerrechtlich freien Verkehr“ befinden sich Waren, für die die Verbrauchssteuer (hier Tabaksteuer) bereits entrichtet worden ist.

Für vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführte Verpackungseinheiten über 25 Gramm galt bisher eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Die Generaldirektion Zoll hat uns gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Abverkaufsfrist nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat. Dieser Bitte kommen wir natürlich gerne nach.

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FTG-News 2022-29 – Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung des § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung, die u.a. regelt, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, der sich ab diesem
Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Im „steuerrechtlich freien Verkehr“ befinden sich Waren, für die die Verbrauchssteuer (hier Tabaksteuer) bereits entrichtet worden ist.

Für vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführte Verpackungseinheiten über 25 Gramm galt bisher eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Die Generaldirektion Zoll hat uns gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Abverkaufsfrist nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat. Dieser Bitte kommen wir natürlich gerne nach.

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FTG-News 2022-28 – Keine Umsatzsteuersenkung bei Autogas und Flaschengas

Die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur befristeten (vom 01.10.2022 bis 31.03.2024) Umsatzsteuersenkung bei Gas von 19% auf 7% waren offenbar nicht eindeutig. Zunächst war nicht klar, ob die Regelung neben Erdgas auch Flüssiggas betrifft.

Das BMF hat inzwischen dem Deutschen Verband Flüssiggas auf Anfrage am 01. November 2022 schriftlich bestätigt, dass die befristete Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme explizit auch Flüssiggas (LPG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) einschließt. Die Steuersenkung gilt allerdings nur für Flüssiggaslieferungen per Tanklastwagen zum Endkunden.

Damit ist gleichzeitig klar, dass weder Autogas noch Flaschengas von der Steuersenkung profitieren. Für beide Produkte bleibt es bei 19% Umsatzsteuer. Die Bundesregierung möchte lediglich die Nutzungsarten Heizen und Kochen begünstigen.

Keine Umsatzsteuersenkung bei Autogas und Flaschengas

Die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur befristeten (vom 01.10.2022 bis 31.03.2024) Umsatzsteuersenkung bei Gas von 19% auf 7% waren offenbar nicht eindeutig. Zunächst war nicht klar, ob die Regelung neben Erdgas auch Flüssiggas betrifft.

Das BMF hat inzwischen dem Deutschen Verband Flüssiggas auf Anfrage am 01. November 2022 schriftlich bestätigt, dass die befristete Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme explizit auch Flüssiggas (LPG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) einschließt. Die Steuersenkung gilt allerdings nur für Flüssiggaslieferungen per Tanklastwagen zum Endkunden.

Damit ist gleichzeitig klar, dass weder Autogas noch Flaschengas von der Steuersenkung profitieren. Für beide Produkte bleibt es bei 19% Umsatzsteuer. Die Bundesregierung möchte lediglich die Nutzungsarten Heizen und Kochen begünstigen.

FTG-News 2022-27 – Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas / Möglichkeit zu Sonderzahlungen / Beleuchtung von Tankstellen weiterhin ohne Einschränkung

Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas und Möglichkeit zu Sonderzahlungen verabschiedet

Nach Verabschiedung des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ durch Bundesrat und Bundestag wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen befristet bis zum bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Mit dem Gesetz bzw. der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas will der Gesetzgeber die große Belastung der steigenden Energiepreise für viele Bürger etwas abmildern. Folgende wichtige Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen:

  • Die Umsatzsteuersenkung soll nicht nur für Gas, sondern auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden, gelten.
  • Die Senkung der Umsatzsteuer wird ausweislich des bereits verkündeten „Wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ unabhängig von der Erhebung der Gasumlage erfolgen. Letztere soll nach den aktuellen Aussagen zum Abwehrschirm durch eine umfassende Gaspreisbremse bzw. Energiepreisbremse ersetzt werden.

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