FTG-News 2020-44 – Das Tankstellennetz am 01.07.2020 – Stabile Tankstellenzahl

Dass sich im ersten Halbjahr 2020 im deutschen Tankstellennetz so gut wie nichts getan hat, kann man angesichts der Corona-Krise, der fortschreitenden Digitalisierung und der Entwicklungen bei einzelnen Gesellschaften natürlich nicht sagen. Rein bezogen auf die Tankstellenzahl stimmt die Aussage jedoch. Nach der jetzt vorliegenden Halbjahresstatistik des Energie Informationsdienstes gibt es mit 14.447 Tankstellen (14.089 Straßen- und 358 Autobahnstationen) lediglich zwei Stationen weniger als am Jahresende 2019. Bei den vom EID geschätzten Marktanteilen der größeren Gesellschaften hat sich überhaupt keine Veränderung ergeben.

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Das Tankstellennetz am 01.07.2020 – Stabile Tankstellenzahl

Dass sich im ersten Halbjahr 2020 im deutschen Tankstellennetz so gut wie nichts getan hat, kann man angesichts der Corona-Krise, der fortschreitenden Digitalisierung und der Entwicklungen bei einzelnen Gesellschaften natürlich nicht sagen. Rein bezogen auf die Tankstellenzahl stimmt die Aussage jedoch. Nach der jetzt vorliegenden Halbjahresstatistik des Energie Informationsdienstes gibt es mit 14.447 Tankstellen (14.089 Straßen- und 358 Autobahnstationen) lediglich zwei Stationen weniger als am Jahresende 2019. Bei den vom EID geschätzten Marktanteilen der größeren Gesellschaften hat sich überhaupt keine Veränderung ergeben.

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FTG-News 2020-43 – Haftpflichtversicherung für Kfz-Anhänger – Gesetzesänderung bringt alte Regelung zurück

Bis zum Jahr 2010 waren die Prämien für die Haftpflichtversicherung eines Kfz-Anhängers sehr niedrig. Hintergrund dieser Prämienkalkulation der Versicherer war, dass bei einem Unfall eines Gespanns überwiegend die Versicherung des Zugfahrzeuges leisten musste, weil von diesem die größte Gefahr ausgeht. Die Anhängerversicherung trat praktisch nur für Alleinunfälle ein, beispielsweise, wenn ein abgestellter Anhänger durch Sturmböen gegen ein Auto gedrückt wurde.

Dann führte ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer völlig neuen Situation. Der BGH entschied nämlich im Oktober 2010:

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Haftpflichtversicherung für Kfz-Anhänger – Gesetzesänderung bringt alte Regelung zurück

Bis zum Jahr 2010 waren die Prämien für die Haftpflichtversicherung eines Kfz-Anhängers sehr niedrig. Hintergrund dieser Prämienkalkulation der Versicherer war, dass bei einem Unfall eines Gespanns überwiegend die Versicherung des Zugfahrzeuges leisten musste, weil von diesem die größte Gefahr ausgeht. Die Anhängerversicherung trat praktisch nur für Alleinunfälle ein, beispielsweise, wenn ein abgestellter Anhänger durch Sturmböen gegen ein Auto gedrückt wurde.

Dann führte ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer völlig neuen Situation. Der BGH entschied nämlich im Oktober 2010:

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FTG-News 2020-42 – Amtlicher Mineralölabsatz Mai 2020

Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten amtlichen Daten des Mineralölabsatzes für den Mai 2020 liegen nun vor. Die prozentualen Rückgänge sind demnach nicht mehr ganz so schlimm wie im April.

25 % Rückgang beim Ottokraftstoff und 18,4 % beim Diesel gegenüber dem Mai 2019 sind zwar für sich gesehen dramatisch, zeigen aber gegenüber den April-Zahlen, dass sich bereits im Mai das Wirtschaftsleben und damit der Verkehr wieder erholte, wenn auch zunächst nur schwach. Für den Flugverkehr galt das natürlich nicht, wie die Absatzzahlen von Flugkraftstoff zeigen.

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Amtlicher Mineralölabsatz Mai 2020

Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten amtlichen Daten des Mineralölabsatzes für den Mai 2020 liegen nun vor. Die prozentualen Rückgänge sind demnach nicht mehr ganz so schlimm wie im April.

25 % Rückgang beim Ottokraftstoff und 18,4 % beim Diesel gegenüber dem Mai 2019 sind zwar für sich gesehen dramatisch, zeigen aber gegenüber den April-Zahlen, dass sich bereits im Mai das Wirtschaftsleben und damit der Verkehr wieder erholte, wenn auch zunächst nur schwach. Für den Flugverkehr galt das natürlich nicht, wie die Absatzzahlen von Flugkraftstoff zeigen.

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FTG-News 2020-41 Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Mitarbeiterinformation

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

wir kommen auf unseren FTG-Newsletter 2020-40 vom 23.07.2020 zum Thema  „Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet“ zurück.

Hierauf erfolgte Mitgliederanfragen nehmen wir gerne zum Anlass, Ihnen die beigefügte Musterinformation für Ihre MitarbeiterInnen zur Verfügung zu stellen, in der auch gleichzeitig der Empfang der Information bestätigt und das jeweilige Urlaubsziel dokumentiert wird.

 

FTG-News 2020-40 – Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet

Nachdem die Einschränkungen für Reisen u. a. in das europäische Ausland gelockert wurden, nehmen die Auslandsreisen wieder zu. Gleichzeitig ist die Situation leider immer noch nicht so berechenbar, dass nicht mit neuen Infektionsgeschehen auch an bis dahin unbelasteten Orten gerechnet werden müsste. Die Lageeinschätzung wird deshalb durch die zuständigen Behörden täglich aktualisiert. Hieraus können sich auch für Arbeitgeber und deren Beschäftigte täglich neue Situationen ergeben.

Aufgrund einer Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen des Bundesinnenministeriums haben sämtliche Bundesländer in ihren Landesverordnungen Regelungen zur Rückkehr von Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Die Verordnungen sehen vor, dass Reisende, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehren, sich unmittelbar in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben haben. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Ausnahmen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

Arbeitgebern stellt sich im Falle einer solchen Quarantäne die Frage, ob sie verpflichtet sind, den Arbeitnehmern weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn diese Ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben.

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Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet

Nachdem die Einschränkungen für Reisen u. a. in das europäische Ausland gelockert wurden, nehmen die Auslandsreisen wieder zu. Gleichzeitig ist die Situation leider immer noch nicht so berechenbar, dass nicht mit neuen Infektionsgeschehen auch an bis dahin unbelasteten Orten gerechnet werden müsste. Die Lageeinschätzung wird deshalb durch die zuständigen Behörden täglich aktualisiert. Hieraus können sich auch für Arbeitgeber und deren Beschäftigte täglich neue Situationen ergeben.

Aufgrund einer Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen des Bundesinnenministeriums haben sämtliche Bundesländer in ihren Landesverordnungen Regelungen zur Rückkehr von Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Die Verordnungen sehen vor, dass Reisende, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehren, sich unmittelbar in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben haben. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Ausnahmen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

Arbeitgebern stellt sich im Falle einer solchen Quarantäne die Frage, ob sie verpflichtet sind, den Arbeitnehmern weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn diese Ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben.

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FTG-News Juli 2020-39 – Gewerbesteuer – Zwei Tankstellen desselben Pächters in derselben Straße: Einheitlicher Gewerbebetrieb

Ein derzeit von vielen Steuerberatern verbreitetes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020 (Az. 10 K 197/17 G) hat sich mit den Merkmalen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Straße beschäftigt. Für den vorliegenden Falls hat es entschieden, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt.

Der klagende Tankstellenpächter betrieb innerhalb einer Stadt auf derselben Straße zwei Tankstellen der gleichen Marke, darüber hinaus in einer anderen Stadt noch eine dritte, was aber für diesen Fall keine Rolle spielte. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Das beklagte Finanzamt hatte beide Tankstellen bei einer Steuerprüfung als einen einheitlichen Gewerbebetrieb bewertet, daher die Ergebnisse beider Tankstellen addiert und den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal gewährt. Der Kläger argumentierte, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe, sondern beide Betriebe getrennt geführt worden seien.

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