Erhöhung Mindestlohn und Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2026 auf 13,90 € / Stunde. Die Erhöhung wirkt sich auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt dann bei 603,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

Durch die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603,00 € verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Midijob beginnt ab dem 01.01.2026 bei einem Verdienst von 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000,00 € monatlich. Zu beachten ist hierbei, dass bisherige Midijobs mit einem Verdienst bis 603,00 € dann keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr sind. Die Beschäftigten verlieren dadurch ihren Krankenversicherungsschutz, wenn der Verdienst nicht entsprechend erhöht wird. Eine Bestandsschutzregelung ist nicht vorgesehen. Bitte prüfen Sie auch hier Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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FTG-News 2025-23 – Erhöhung Mindestlohn und Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2026 auf 13,90 € / Stunde. Die Erhöhung wirkt sich auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt dann bei 603,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

Durch die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603,00 € verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Midijob beginnt ab dem 01.01.2026 bei einem Verdienst von 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000,00 € monatlich. Zu beachten ist hierbei, dass bisherige Midijobs mit einem Verdienst bis 603,00 € dann keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr sind. Die Beschäftigten verlieren dadurch ihren Krankenversicherungsschutz, wenn der Verdienst nicht entsprechend erhöht wird. Eine Bestandsschutzregelung ist nicht vorgesehen. Bitte prüfen Sie auch hier Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2025

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gab es offenbar nach der Umstellung der Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz weiterhin Probleme. Jedenfalls veröffentlichte das BAFA erst am 25. November auf einen Schlag die Monatsstatistiken für die ersten acht Monate des Jahres 2025. Von einer Veröffentlichung der Daten im früheren normalen Rhythmus kann daher weiterhin keine Rede sein.

Wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres entwickelten sich die Absätze von Diesel- und Ottokraftstoff unterschiedlich, in diesem Jahr jedoch mit umgekehrten Vorzeichen. Bei OK gab es in den ersten acht Monaten einen leichten Rückgang in Höhe von 0,5 %, der Dieselabsatz hingegen stieg in dieser Zeit um 2,5 %.

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FTG-News 2025-22 – Amtlicher Mineralölabsatz August 2025

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gab es offenbar nach der Umstellung der Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz weiterhin Probleme. Jedenfalls veröffentlichte das BAFA erst am 25. November auf einen Schlag die Monatsstatistiken für die ersten acht Monate des Jahres 2025. Von einer Veröffentlichung der Daten im früheren normalen Rhythmus kann daher weiterhin keine Rede sein.

Wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres entwickelten sich die Absätze von Diesel- und Ottokraftstoff unterschiedlich, in diesem Jahr jedoch mit umgekehrten Vorzeichen. Bei OK gab es in den ersten acht Monaten einen leichten Rückgang in Höhe von 0,5 %, der Dieselabsatz hingegen stieg in dieser Zeit um 2,5 %.

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FTG-News 2025-21 – Winter und Verkehrssicherungspflicht

Zwar gehen die Wetterprognosen für die nächsten Wochen von einem eher warmen Winter aus, doch erstens sollen sich auch Meteorologen schon geirrt haben und zweitens hat der kalendarische Winter noch gar nicht begonnen.

Deswegen wiederholen wir lieber unsere Hinweise zu einem uns in dieser Jahreszeit immer wieder beschäftigenden Thema: Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Tankstellengelände und insbesondere vor der und rund um die Waschanlage.

Grundsätzlich gilt: Rutschgefahr für Kunden durch Laub, Schnee und Eis muss vermieden werden. Auf dem Tankstellengelände muss geräumt oder gestreut werden, solange die Tankstelle geöffnet ist. Im Laufe der Jahre haben die Gerichte die Maßstäbe für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch Tankstellenbetreiber immer strenger gesetzt. Das OLG Köln hat bereits vor vielen Jahren entschieden, der Betreiber einer Autowaschstraße habe Vorkehrungen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee keinen Schaden erleiden.

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Winter und Verkehrssicherungspflicht

Zwar gehen die Wetterprognosen für die nächsten Wochen von einem eher warmen Winter aus, doch erstens sollen sich auch Meteorologen schon geirrt haben und zweitens hat der kalendarische Winter noch gar nicht begonnen.

Deswegen wiederholen wir lieber unsere Hinweise zu einem uns in dieser Jahreszeit immer wieder beschäftigenden Thema: Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Tankstellengelände und insbesondere vor der und rund um die Waschanlage.

Grundsätzlich gilt: Rutschgefahr für Kunden durch Laub, Schnee und Eis muss vermieden werden. Auf dem Tankstellengelände muss geräumt oder gestreut werden, solange die Tankstelle geöffnet ist. Im Laufe der Jahre haben die Gerichte die Maßstäbe für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch Tankstellenbetreiber immer strenger gesetzt. Das OLG Köln hat bereits vor vielen Jahren entschieden, der Betreiber einer Autowaschstraße habe Vorkehrungen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee keinen Schaden erleiden.

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FTG-News 2025-20 – Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Alle Jahre wieder… Natürlich sprechen wir dieses Thema nicht zum ersten Mal an, doch angesichts der Fluktuation in unserer Branche kann eine Erinnerung nicht schaden. Wiederholt haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele Tankstellenbetreiber nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zum Feuerwerksverkauf vertraut sind.

Grundsätzlich darf zwar jeder Einzelhändler Silvesterfeuerwerk der pyrotechnischen Klassen I und II verkaufen. Doch Händler, die zum ersten Mal Silvesterfeuerwerk verkaufen möchten, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 2 Wochen vorher beim örtlich zuständigen staatlichen Amt für Arbeitsschutz bzw. beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigen.

Die amtliche Anzeigebestätigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Eine erneute Anzeige ist dann im nächsten Jahr nicht notwendig. Die Behörden kontrollieren, ob die Betriebe eine Anzeigebestätigung vorweisen können. Zudem muss damit gerechnet werden, dass auch die Brandschutzmaßnahmen und die sachgemäße Aufbewahrung der Feuerwerksartikel überprüft werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass Pyrotechnikartikel der Klasse II (dazu zählen z. B. komplette Sortimente sowie unter anderem Raketen, Kanonenschläge und Schwärmer) auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Alle Jahre wieder… Natürlich sprechen wir dieses Thema nicht zum ersten Mal an, doch angesichts der Fluktuation in unserer Branche kann eine Erinnerung nicht schaden. Wiederholt haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele Tankstellenbetreiber nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zum Feuerwerksverkauf vertraut sind.

Grundsätzlich darf zwar jeder Einzelhändler Silvesterfeuerwerk der pyrotechnischen Klassen I und II verkaufen. Doch Händler, die zum ersten Mal Silvesterfeuerwerk verkaufen möchten, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 2 Wochen vorher beim örtlich zuständigen staatlichen Amt für Arbeitsschutz bzw. beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigen.

Die amtliche Anzeigebestätigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Eine erneute Anzeige ist dann im nächsten Jahr nicht notwendig. Die Behörden kontrollieren, ob die Betriebe eine Anzeigebestätigung vorweisen können. Zudem muss damit gerechnet werden, dass auch die Brandschutzmaßnahmen und die sachgemäße Aufbewahrung der Feuerwerksartikel überprüft werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass Pyrotechnikartikel der Klasse II (dazu zählen z. B. komplette Sortimente sowie unter anderem Raketen, Kanonenschläge und Schwärmer) auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.

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FTG-News 2015-19 – Email-Konto über Server der Mineralölgesellschaft

Allein aus unserer Mailkorrespondenz wissen wir, dass die Pächter mancher Mineralölgesellschaften für ihren Mailverkehr überwiegend eine ihnen von ihrer Gesellschaft gestellte Adresse nutzen. Nach unserer Kenntnis ist dies bei Aral (*@tankstelle.de), Circle K/Total (*@tankstelle-td.de), Enilive/Agip (*@ts-enilive.de), HEM (*@tamoil.net) und Team (*@team.de) der Fall.

Diese Handhabung ist auch völlig problemlos, solange der Tankstellenvertrag besteht. Bei Vertragsende sieht das anders aus. Mit Ende des Vertrags verlieren diese Betreiber auch den Zugriff auf den Server der Gesellschaft und damit auch auf den über diese Adresse gelaufenen Mailverkehr. In der Regel handelt es sich dabei aber um geschäftliche Mails, die schon aus steuerlichen Gründen revisionssicher nach GOBD gesichert werden müssen.

Auf die Gefahr hin, durch Wiederholung zu langweilen, geben wir daher erneut den folgenden Hinweis: Für eine Speicherung in einem vom Mailserver unabhängigen Archiv gibt es viele Lösungen, die für Unternehmen und Privatnutzer verfügbar sind und eine rechtssichere Speicherung, Suchfunktion und langfristige Verfügbarkeit von E-Mails ermöglichen – sie müssen nur rechtzeitig genutzt werden.

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Email-Konto über Server der Mineralölgesellschaft

Allein aus unserer Mailkorrespondenz wissen wir, dass die Pächter mancher Mineralölgesellschaften für ihren Mailverkehr überwiegend eine ihnen von ihrer Gesellschaft gestellte Adresse nutzen. Nach unserer Kenntnis ist dies bei Aral (*@tankstelle.de), Circle K/Total (*@tankstelle-td.de), Enilive/Agip (*@ts-enilive.de), HEM (*@tamoil.net) und Team (*@team.de) der Fall.

Diese Handhabung ist auch völlig problemlos, solange der Tankstellenvertrag besteht. Bei Vertragsende sieht das anders aus. Mit Ende des Vertrags verlieren diese Betreiber auch den Zugriff auf den Server der Gesellschaft und damit auch auf den über diese Adresse gelaufenen Mailverkehr. In der Regel handelt es sich dabei aber um geschäftliche Mails, die schon aus steuerlichen Gründen revisionssicher nach GOBD gesichert werden müssen.

Auf die Gefahr hin, durch Wiederholung zu langweilen, geben wir daher erneut den folgenden Hinweis: Für eine Speicherung in einem vom Mailserver unabhängigen Archiv gibt es viele Lösungen, die für Unternehmen und Privatnutzer verfügbar sind und eine rechtssichere Speicherung, Suchfunktion und langfristige Verfügbarkeit von E-Mails ermöglichen – sie müssen nur rechtzeitig genutzt werden.

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