FTG-News 2026-05 – Doppelte Sozialversicherungsbeiträge für als Sachleistung gewährte Vergütung

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 13.11.2025 entschieden, dass der einem Arbeitnehmer gewährte Sachbezug (z. B. Dienstfahrzeug oder Dienstrad) den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der auf den Sachbezug entfallende Entgeltbetrag jedenfalls im Rahmen der Sozialversicherungsabgaben ein weiteres Mal mit Beiträgen zu versehen und abzuführen.

Der Entscheidung des Gerichtes lagen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten jeweils vereinbart, dass überwiegende Teile der Vergütung nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch die Zurverfügungstellung eines Pkws als Dienstfahrzeug abgegolten werden sollten. Die nach den steuerrechtlichen Regelungen (1 %-Regelung) anzusetzenden Beträge wurden versteuert und hierauf entfallenden Sozialabgaben wurden durch den Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bemängelte diese, dass der Arbeitnehmer den diesem zustehenden Mindestlohn nicht in Geld, sondern ganz oder teilweise als Sachleistung durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges erhalten habe. Sachleistungen seien indes nach dem Mindestlohngesetz zur Erfüllung des Mindestlohns nicht geeignet. Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei der gesamte Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zustehe, unabhängig davon, ob dieser auch zur Auszahlung gelangt wäre. Aus diesem Grund müsse für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben die geleistete Arbeit in Geld zugrunde gelegt werden. Eine Verrechnung mit den bereits wegen der Zurverfügungstellung des Dienstwagens geleisteten Beiträgen habe nicht zu erfolgen.

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Doppelte Sozialversicherungsbeiträge für als Sachleistung gewährte Vergütung

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 13.11.2025 entschieden, dass der einem Arbeitnehmer gewährte Sachbezug (z. B. Dienstfahrzeug oder Dienstrad) den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der auf den Sachbezug entfallende Entgeltbetrag jedenfalls im Rahmen der Sozialversicherungsabgaben ein weiteres Mal mit Beiträgen zu versehen und abzuführen.

Der Entscheidung des Gerichtes lagen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten jeweils vereinbart, dass überwiegende Teile der Vergütung nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch die Zurverfügungstellung eines Pkws als Dienstfahrzeug abgegolten werden sollten. Die nach den steuerrechtlichen Regelungen (1 %-Regelung) anzusetzenden Beträge wurden versteuert und hierauf entfallenden Sozialabgaben wurden durch den Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bemängelte diese, dass der Arbeitnehmer den diesem zustehenden Mindestlohn nicht in Geld, sondern ganz oder teilweise als Sachleistung durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges erhalten habe. Sachleistungen seien indes nach dem Mindestlohngesetz zur Erfüllung des Mindestlohns nicht geeignet. Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei der gesamte Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zustehe, unabhängig davon, ob dieser auch zur Auszahlung gelangt wäre. Aus diesem Grund müsse für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben die geleistete Arbeit in Geld zugrunde gelegt werden. Eine Verrechnung mit den bereits wegen der Zurverfügungstellung des Dienstwagens geleisteten Beiträgen habe nicht zu erfolgen.

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FTG-News 2026-04 – Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und Aktualisierung des ZDH-Merkblatts „Praxis Arbeitsrecht“ zum gesetzlichen Mindestlohn

Seit Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns gibt das Merkblatt „Praxis Arbeitsrecht – Der gesetzliche Mindestlohn“ des Zentralverbands des Deutschen Handwerks eine sehr gute Übersicht über die gesetzlichen Bestimmungen.

Zum 1. Januar 2026 ist bekanntlich der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde angehoben worden. Damit ändern sich auch andere Schwellenwerte, bspw. bei Minijobbern. Aufgrund des mit der Mindestlohnerhöhung bestehenden Informationsbedarfs der Betriebe hat der ZDH das Merkblatt überarbeitet. Wir fügen diese überarbeitete Fassung in der Anlage bei.

FTG-News 2026-03 – Nochmals Winter und Verkehrssicherungspflicht – hier: Warnschilder

Wir kommen auf unsere FTG-News 025-21 zurück, in welchen wir zum wiederholten Mal auf die Verkehrssicherungspflichten im Winter hingewiesen hatten.

Angesichts des Frosts in vielen Teilen Deutschlands in den letzten Wochen verwundert es nicht, dass uns wieder Berichte erreichen, wonach Kunden in der Nähe von Waschplätzen und Waschportalen gestürzt sind und Tankstellenbetreiber wegen angeblich nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten haftbar machen wollen.

In diesem Zusammenhang bekommen wir immer wieder die Frage gestellt, welchen Textinhalt aufgestellte Warnschilder haben müssten, um ihren Zweck zu erfüllen. Bereits vor Jahren hat das OLG Düsseldorf sich in einem Urteil wie folgt geäußert: „Eine geeignete Warnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass in dem betreffenden Bereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt.“ Schilder mit dem Text „Achtung! Rutschgefahr!“ oder „Eingeschränkter Winterdienst: Betreten auf eigene Gefahr!“ hat das Gericht für nicht ausreichend erachtet.

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Nochmals Winter und Verkehrssicherungspflicht – hier: Warnschilder

Wir kommen auf unsere Informationen vom Dezember 2025 zurück, in welchen wir zum wiederholten Mal auf die Verkehrssicherungspflichten im Winter hingewiesen hatten.

Angesichts des Frosts in vielen Teilen Deutschlands in den letzten Wochen verwundert es nicht, dass uns wieder Berichte erreichen, wonach Kunden in der Nähe von Waschplätzen und Waschportalen gestürzt sind und Tankstellenbetreiber wegen angeblich nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten haftbar machen wollen.

In diesem Zusammenhang bekommen wir immer wieder die Frage gestellt, welchen Textinhalt aufgestellte Warnschilder haben müssten, um ihren Zweck zu erfüllen. Bereits vor Jahren hat das OLG Düsseldorf sich in einem Urteil wie folgt geäußert: „Eine geeignete Warnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass in dem betreffenden Bereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt.“ Schilder mit dem Text „Achtung! Rutschgefahr!“ oder „Eingeschränkter Winterdienst: Betreten auf eigene Gefahr!“ hat das Gericht für nicht ausreichend erachtet.

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FTG-News 2026-02 – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

das Bundekartellamt hat Anfang Januar den (beiliegenden) Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe für das vierte Quartal 2025 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Die Preissteigerungen bei Kraftstoffen zum Jahreswechsel lassen sich im Kern auf Steigerungen des CO2-Preises und der THG-Quote zurückführen.
  • Starke Schwankungen der Kraftstoffpreise in 2025 aufgrund verschiedener internationaler Entwicklungen.
  • Die Preise an der Zapfsäule waren 2025 durchschnittlich niedriger als im Jahr 2024.
  • Weiterhin deutliche Preisunterschiede von Region zu Region.
  • Signifikanter Anstieg der Zahl der täglichen Preisänderungen pro Tankstelle.
  • Preisaufschläge an Autobahntankstellen erreichten 2025 erneut ein Rekordhoch.

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Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundekartellamt hat Anfang Januar den (beiliegenden) Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe für das vierte Quartal 2025 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Die Preissteigerungen bei Kraftstoffen zum Jahreswechsel lassen sich im Kern auf Steigerungen des CO2-Preises und der THG-Quote zurückführen.
  • Starke Schwankungen der Kraftstoffpreise in 2025 aufgrund verschiedener internationaler Entwicklungen.
  • Die Preise an der Zapfsäule waren 2025 durchschnittlich niedriger als im Jahr 2024.
  • Weiterhin deutliche Preisunterschiede von Region zu Region.
  • Signifikanter Anstieg der Zahl der täglichen Preisänderungen pro Tankstelle.

Preisaufschläge an Autobahntankstellen erreichten 2025 erneut ein Rekordhoch

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FTG-News 2026-01 – Umsatzsteuer – Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 01.01.2026 – Merkblatt des ZDH

Die Umsatzsteuer auf Speisen in gastronomischen Betrieben wurde bekanntlich zum 01.01.2026 dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Getränke bleiben weiterhin mit 19% besteuert. Diese Umstellung betrifft alle Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Hotelbetriebe – und eben auch Bistros in Tankstellen.

Auch mit der neuen Regelung gibt es weiter eine Reihe von „Fallstricken“, bspw. bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Pauschalpreis, aber auch bei der Behandlung von Gutscheinen und Anzahlungen.

Hilfreich bei solchen Fragen ist ein aktualisiertes Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, das viele Hinweise zur neuen Rechtslage gibt, aber natürlich nicht die Steuerberatung im Einzelfall ersetzen kann.

Umsatzsteuer – Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 01.01.2026 – Merkblatt des ZDH

Die Umsatzsteuer auf Speisen in gastronomischen Betrieben wurde bekanntlich zum 01.01.2026 dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Getränke bleiben weiterhin mit 19% besteuert. Diese Umstellung betrifft alle Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Hotelbetriebe – und eben auch Bistros in Tankstellen.

Auch mit der neuen Regelung gibt es weiter eine Reihe von „Fallstricken“, bspw. bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Pauschalpreis, aber auch bei der Behandlung von Gutscheinen und Anzahlungen.

Hilfreich bei solchen Fragen ist ein aktualisiertes Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, das viele Hinweise zur neuen Rechtslage gibt, aber natürlich nicht die Steuerberatung im Einzelfall ersetzen kann.

Erhöhung Mindestlohn und Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2026 auf 13,90 € / Stunde. Die Erhöhung wirkt sich auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt dann bei 603,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

Durch die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603,00 € verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Midijob beginnt ab dem 01.01.2026 bei einem Verdienst von 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000,00 € monatlich. Zu beachten ist hierbei, dass bisherige Midijobs mit einem Verdienst bis 603,00 € dann keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen mehr sind. Die Beschäftigten verlieren dadurch ihren Krankenversicherungsschutz, wenn der Verdienst nicht entsprechend erhöht wird. Eine Bestandsschutzregelung ist nicht vorgesehen. Bitte prüfen Sie auch hier Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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