FTG-News 2025-17 – Das Tankstellennetz am 01.07.2025

Der EID hat die Tankstellenbestandszahlen zur Jahresmitte 2025 veröffentlicht. Erstmals verfügt danach das deutsche Straßentankstellennetz über weniger als 14.000 Stationen. Die Zahl ist innerhalb eines halben Jahres um 71 auf noch 13.947 Stationen geschrumpft. Die Entwicklung gleicht der des Vorjahres, in dem die Netzschrumpfung ebenfalls fast ausschließlich im ersten Halbjahr stattfand. Einschränkend muss man sagen, dass der tatsächliche Rückgang der EID-Bestandszahlen um 20 Stationen geringer ausfällt: Wie wir schon im letzten Jahr mutmaßten, gab es bei der Übertragung der OMV-Tankstellen auf die Zahl der Esso-Stationen einen Zählfehler in dieser Größenordnung.

Ob dieser zahlenmäßige Rückgang, den der EID in Zusammenhang mit einem allgemeinen „Aufräumen im Downstreamsektor“ sieht, erst der Anfang einer noch viel stärkeren Netzschrumpfung ist (was wir oft von Medienvertretern gefragt werden), lässt sich derzeit noch nicht sagen. In der in der gleichen Ausgabe dieser EID-Sonderausgabe wird der Vorstandsvorsitzende der Westfalen AG mit den Worten zitiert: „Im Tankstellengeschäft differenzieren wir klar zwischen dem bestehenden fossilen Geschäftsmodell und der künftigen Ausrichtung. Neue Investitionen in rein fossile Tankstellen tätigen wir, abgesehen von punktuellen Ertüchtigungsmaßnahmen, nicht mehr.“ Vor dem Hintergrund der als „Vision Westfalen 2030“ bezeichneten Strategie seines Unternehmens und seiner persönlichen Überzeugung, dass sich die Elektromobilität im Pkw-Bereich „über kurz oder lang in Deutschland durchsetzen“ werde, eine verständliche Position, die aber andere mittelständische Firmen nicht unbedingt teilen.

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Das Tankstellennetz am 01.07.2025

Der EID hat die Tankstellenbestandszahlen zur Jahresmitte 2025 veröffentlicht. Erstmals verfügt danach das deutsche Straßentankstellennetz über weniger als 14.000 Stationen. Die Zahl ist innerhalb eines halben Jahres um 71 auf noch 13.947 Stationen geschrumpft. Die Entwicklung gleicht der des Vorjahres, in dem die Netzschrumpfung ebenfalls fast ausschließlich im ersten Halbjahr stattfand. Einschränkend muss man sagen, dass der tatsächliche Rückgang der EID-Bestandszahlen um 20 Stationen geringer ausfällt: Wie wir schon im letzten Jahr mutmaßten, gab es bei der Übertragung der OMV-Tankstellen auf die Zahl der Esso-Stationen einen Zählfehler in dieser Größenordnung.

Ob dieser zahlenmäßige Rückgang, den der EID in Zusammenhang mit einem allgemeinen „Aufräumen im Downstreamsektor“ sieht, erst der Anfang einer noch viel stärkeren Netzschrumpfung ist (was wir oft von Medienvertretern gefragt werden), lässt sich derzeit noch nicht sagen. In der in der gleichen Ausgabe dieser EID-Sonderausgabe wird der Vorstandsvorsitzende der Westfalen AG mit den Worten zitiert: „Im Tankstellengeschäft differenzieren wir klar zwischen dem bestehenden fossilen Geschäftsmodell und der künftigen Ausrichtung. Neue Investitionen in rein fossile Tankstellen tätigen wir, abgesehen von punktuellen Ertüchtigungsmaßnahmen, nicht mehr.“ Vor dem Hintergrund der als „Vision Westfalen 2030“ bezeichneten Strategie seines Unternehmens und seiner persönlichen Überzeugung, dass sich die Elektromobilität im Pkw-Bereich „über kurz oder lang in Deutschland durchsetzen“ werde, eine verständliche Position, die aber andere mittelständische Firmen nicht unbedingt teilen.

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Bayerisches Ladenschlussgesetz

Das früher bundesweit geltende Ladenschlussgesetz ist seit dem 1. August 2025 nun endlich bundesweit außer Kraft. Bereits seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeit bei den Bundesländern, die daraufhin nach und nach eigene Gesetze über den Ladenschluss verabschiedeten, die durchgängig längere allgemeine Öffnungszeiten erlaubten als das Bundesgesetz.

Nun, nach fast 20 Jahren, hat sich auch Bayern vom Bundesgesetz verabschiedet – seit dem 1. August gilt dort das neue Bayerische Ladenschlussgesetz. Die allgemeinen Ladenöffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr sind allerdings auch darin unverändert geblieben. Änderungen gibt es in der Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales hauptsächlich in diesen Punkten:

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FTG-News 2025-16 – Bayerisches Ladenschlussgesetz

Das früher bundesweit geltende Ladenschlussgesetz ist seit dem 1. August 2025 nun endlich bundesweit außer Kraft. Bereits seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeit bei den Bundesländern, die daraufhin nach und nach eigene Gesetze über den Ladenschluss verabschiedeten, die durchgängig längere allgemeine Öffnungszeiten erlaubten als das Bundesgesetz.

Nun, nach fast 20 Jahren, hat sich auch Bayern vom Bundesgesetz verabschiedet – seit dem 1. August gilt dort das neue Bayerische Ladenschlussgesetz. Die allgemeinen Ladenöffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr sind allerdings auch darin unverändert geblieben. Änderungen gibt es in der Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales hauptsächlich in diesen Punkten: Weiterlesen

DHBW Heilbronn – Retail Innovation Days und Whitepaper zu „Smart Store 24/7 und Tankstellen/E-Ladeparks“

Der bekannte Personalmangel und die steigenden Personalkosten führen dazu, dass immer mehr Tankstellen- und Tankstellennetzbetreiber sich mit dem Einsatz von Smart Stores oder Automaten als Personalersatz oder –ergänzung an Tankstellen beschäftigen. Das Interesse an diesem Thema zeigte sich auch auf den letzten beiden Tankstellenmessen „uniti expo 2024“ und „Tankstelle & Mittelstand ‘25“. Tatsächlich gibt es inzwischen über 700 Smart Stores in Deutschland, jedoch erst ca. 20 in Verbindung mit Tankstellen oder Ladeparks.

Am 15. und 16. Juli 2025 fanden die von der DHBW Heilbronn veranstalteten Retail Innovation Days mit einem RID Special „Smart Stores 24/7 – Die Kunden im Fokus“ auf dem Bildungscampus in Heilbronn statt. Es gab 20 Vorträge und Diskussionen zu folgenden Themen:

  • Grab & Go, Selfscanning, RFID, App, Smart Fridges
  • Nahversorgung, Direktvermarktung, Travel Retail, Metzger & Bäcker
  • Exklusive Marktforschungsergebnisse (4 Studien), die erstmals auf den Retail Innovation Days präsentiert werden

Alle verfügbaren Präsentationen der Veranstaltung kann man sich unter diesem Link ansehen:

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FTG-News 2025-15 – DHBW Heilbronn – Retail Innovation Days und Whitepaper zu „Smart Store 24/7 und Tankstellen/E-Ladeparks“

Der bekannte Personalmangel und die steigenden Personalkosten führen dazu, dass immer mehr Tankstellen- und Tankstellennetzbetreiber sich mit dem Einsatz von Smart Stores oder Automaten als Personalersatz oder –ergänzung an Tankstellen beschäftigen. Das Interesse an diesem Thema zeigte sich auch auf den letzten beiden Tankstellenmessen „uniti expo 2024“ und „Tankstelle & Mittelstand ‘25“. Tatsächlich gibt es inzwischen über 700 Smart Stores in Deutschland, jedoch erst ca. 20 in Verbindung mit Tankstellen oder Ladeparks.

Am 15. und 16. Juli 2025 fanden die von der DHBW Heilbronn veranstalteten Retail Innovation Days mit einem RID Special „Smart Stores 24/7 – Die Kunden im Fokus“ auf dem Bildungscampus in Heilbronn statt. Es gab 20 Vorträge und Diskussionen zu folgenden Themen:

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Terminsache 31.07.2025! – Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme

Wahrscheinlich sind die meisten Tankstellenbetreiber bereits von ihrer Steuerberatung und/oder von ihrer Mineralölgesellschaft auf die so genannte „Kassenmeldepflicht“ hingewiesen worden. Auf die Gefahr hin, dass wir langweilen: Der späteste Termin für die Meldung aller Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist der 31. Juli 2025. Die Meldung ist elektronisch über das ELSTER-Portal abzugeben.

Einige Steuerberater bieten an, die Meldung gegen Honorar zu übernehmen, andere weigern sich. Die Meldung selbst abzugeben, hat für Unternehmer neben der Kostenersparnis den Vorteil, bei späteren Änderungen am Kassensystem notwendige Änderungsmitteilungen dann mit wenigen Eingaben auch selbst vornehmen zu können.

Für die Meldung ist ein ELSTER-Zugang notwendig. Wer ihn noch nicht hat, sollte ihn unverzüglich über www.elster.de/portal/registrierung beantragen, denn bis zum Erhalt der Zugangskennung kann es einige Wochen dauern.

Das Ausfüllen des Meldeformulars ist nicht ganz trivial – weniger wegen des Formulars an sich, sondern wegen der dort geforderten Daten wie bspw. Softwareversionen oder Seriennummern, die die wenigsten Tankstellenbetreiber ohne weiteres zur Hand haben, speziell dann, wenn die Kasse von der eigenen Mineralölgesellschaft gestellt oder vermietet wird.

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FTG-News 2025-14 – Terminsache 31.07.2025! – Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme

Wahrscheinlich sind die meisten Tankstellenbetreiber bereits von ihrer Steuerberatung und/oder von ihrer Mineralölgesellschaft auf die so genannte „Kassenmeldepflicht“ hingewiesen worden. Auf die Gefahr hin, dass wir langweilen: Der späteste Termin für die Meldung aller Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden oder werden, ist der 31. Juli 2025. Die Meldung ist elektronisch über das ELSTER-Portal abzugeben.

Einige Steuerberater bieten an, die Meldung gegen Honorar zu übernehmen, andere weigern sich. Die Meldung selbst abzugeben, hat für Unternehmer neben der Kostenersparnis den Vorteil, bei späteren Änderungen am Kassensystem notwendige Änderungsmitteilungen dann mit wenigen Eingaben auch selbst vornehmen zu können.

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Erneut BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Nach seinem die Branche aufregenden Urteil im letzten November hatte sich der 7. Zivilsenat des BGH erneut mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Kundenfahrzeug in einer Waschanlage beschädigt worden war. Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 entschied er dieses Mal zugunsten des beklagten Waschstraßenbetreibers und wies die Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Bonn. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Bonn noch für den Fahrzeugeigentümer entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Waschstraße mit seinem BMW X3 genutzt. Das Auto verfügt, anders als andere BMW-Baureihen, über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer Waschstraße. Nach der Wäsche zeigte sich, dass der Tankdeckel des BMW abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war. Der Kläger verlangte anschließend vom Waschstraßenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 € netto als Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Der BGH sah, wie die Vorinstanz, keinen Verstoß gegen die vertragliche Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, Schäden an Kundenfahrzeugen zu vermeiden. Auszuschließen war eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage “regelkonform”.

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FTG-News 2025-13 – Erneut BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Nach seinem die Branche aufregenden Urteil im letzten November hatte sich der 7. Zivilsenat des BGH erneut mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Kundenfahrzeug in einer Waschanlage beschädigt worden war. Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 entschied er dieses Mal zugunsten des beklagten Waschstraßenbetreibers und wies die Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Bonn. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Bonn noch für den Fahrzeugeigentümer entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Waschstraße mit seinem BMW X3 genutzt. Das Auto verfügt, anders als andere BMW-Baureihen, über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer Waschstraße. Nach der Wäsche zeigte sich, dass der Tankdeckel des BMW abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war. Der Kläger verlangte anschließend vom Waschstraßenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 € netto als Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

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