Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) – Neue Regeln zur Preissetzung ab 1. April 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz wird heute, am 31. März 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit zum 1. April 2026 in Kraft. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes:

1. Die neue Kernregel: Preiserhöhung nur noch einmal täglich um 12:00 Uhr

Ab dem 1. April 2026 dürfen Tankstellen die Preise für „sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe“ (also nicht nur Super E5, Super E10 und Diesel, wie es im ursprünglichen Entwurf hieß) nur noch einmal am Tag erhöhen – und zwar ausschließlich um 12:00 Uhr mittags. Das Modell ist dem österreichischen Modell nachempfunden und wird dort seit Längerem angewendet.

Im Klartext bedeutet das: Wenn der Preis um 12:00 Uhr angehoben wurde, darf er erst am nächsten Tag um die gleiche Uhrzeit ein zweites Mal nach oben gesetzt werden – egal, ob sich Einkaufspreise in diesem Zeitraum ändert. Umgekehrt gilt: Preissenkungen sind jederzeit und beliebig oft möglich. Daran ändert das Gesetz nichts.

Wer um 12:00 Uhr keinen neuen Preis setzt, dessen bisheriger Preis bleibt weiter gültig – der Erhöhungszeitpunkt muss also nicht zwingend genutzt werden. Allerdings verschiebt sich dann die die nächste Möglichkeit, Preise zu erhöhen, auf den nächsten Tag um 12.00 Uhr.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

FTG-News 2026-11 – Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) – Neue Regeln zur Preissetzung ab 1. April 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz wird heute, am 31. März 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit zum 1. April 2026 in Kraft. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes:

1. Die neue Kernregel: Preiserhöhung nur noch einmal täglich um 12:00 UhAb dem 1. April 2026 dürfen Tankstellen die Preise für „

Im Klartext bedeutet das: Wenn der Preis um 12:00 Uhr angehoben wurde, darf er erst am nächsten Tag um die gleiche Uhrzeit ein zweites Mal nach oben gesetzt werden – egal, ob sich Einkaufspreise in diesem Zeitraum ändert. Umgekehrt gilt: Preissenkungen sind jederzeit und beliebig oft möglich. Daran ändert das Gesetz nichts.

Wer um 12:00 Uhr keinen neuen Preis setzt, dessen bisheriger Preis bleibt weiter gültig – der Erhöhungszeitpunkt muss also nicht zwingend genutzt werden. Allerdings verschiebt sich dann die die nächste Möglichkeit, Preise zu erhöhen, auf den nächsten Tag um 12.00 Uhr.

2. Bußgelder bei Verstößen: bis zu 100.000 Euro

Das Gesetz ist keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Vorschrift. Wer gegen die Regel – also gegen § 3 Abs. 1 KPAnG – verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die zuständigen Landesbehörden können in einem solchen Fall ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen.

Das Bundeskartellamt hat bereits angekündigt, dass die „Markttransparenzstelle anhand ihrer Echtzeitpreisdaten die Einhaltung der neuen Preisregel engmaschig und automatisiert monitort,“ für die Durchsetzung und die Ahndung von Verstößen nach dem Gesetz allerdings die von den Ländern benannten Behörden zuständig seien.

3. Befristung und Evaluieru

Das Gesetz gilt zunächst befristet für ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist soll die Wirksamkeit der Maßnahme überprüft werden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die Regelung verlängert, angepasst oder auch aufgehoben wird. Wir werden die Entwicklung selbstverständlich beobachten und rechtzeitig informieren.

Weiterlesen

FTG-News 2026-10 – Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoff mit interessanten Feststellungen zur Preisentwicklung seit Beginn des Kriegs im Nahen Osten

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt hat am 27. März 2026 ihren aktuellen Quartalsbericht veröffentlicht. Er beschäftigt sich hauptsächlich mit der Kraftstoffpreisentwicklung seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung im Nahen Osten und stellt erhebliche Preisanstiege im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 25. März 2026 fest: E5 verteuerte sich um 27,8 Cent auf 2,122 Euro je Liter, E10 auf 2,065 Euro. Diesel legte um 51,4 Cent auf 2,267 Euro je Liter zu.

Eine Anmerkung in diesem Zusammenhang: Die von der MTKS genannten Preise sind immer die rein arithmetischen Mittel aller gemeldeten Preise eines Tages. Der tatsächliche Verbraucherpreis liegt — weil Fahrer preissensibel tanken und Apps nutzen — strukturell unter dem arithmetischen MTS-K-Mittel. Bisherige Studien gehen von einer Größenordnung von ca. 1–2 Cent/Liter bei Benzin aus; im derzeitigen Hochpreisumfeld dürfte die Abweichung eher höher liegen.

Das Kartellamt beschäftigt sich vor allem mit der Frage, warum sich Diesel so erheblich stärker verteuerte als Benzin und stellt fest, dass sich die Großhandelspreise bei Diesel in der Krise deutlich vom Rohölpreis gelöst hätten. Am 19. März lag die Preissteigerung bei Diesel im Großhandel um rund 25 Cent über der Preissteigerung beim Rohöl; allein vom 18. auf den 19. März hatte sich diese Entkopplung um 10 Cent erhöht. Als strukturellen Erklärungsansatz verweist die Behörde auf die Importabhängigkeit: Deutschland exportiere Benzin netto, müsse bei Diesel hingegen einen erheblichen Teil des Bedarfs über Importe decken, von denen ein relevanter Anteil direkt aus dem Nahen Osten stamme. Raffinerien könnten ihre Produktion zudem nicht kurzfristig von Benzin auf Diesel umstellen. Ob diese Faktoren den Preisanstieg vollständig erklären, untersuche das Amt noch. Vielleicht sollte es dabei auch berücksichtigen, dass auch Gasöl als Vorprodukt überproportional teurer wurde – und das wird eben auch für Heizöl und Kerosin benötigt, wobei die Importabhängigkeit bei letzterem in Europa noch höher ist als bei Diesel.

Weiterlesen

Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoff mit interessanten Feststellungen zur Preisentwicklung seit Beginn des Kriegs im Nahen Osten

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt hat am 27. März 2026 ihren aktuellen Quartalsbericht veröffentlicht. Er beschäftigt sich hauptsächlich mit der Kraftstoffpreisentwicklung seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung im Nahen Osten und stellt erhebliche Preisanstiege im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 25. März 2026 fest: E5 verteuerte sich um 27,8 Cent auf 2,122 Euro je Liter, E10 auf 2,065 Euro. Diesel legte um 51,4 Cent auf 2,267 Euro je Liter zu.

Eine Anmerkung in diesem Zusammenhang: Die von der MTKS genannten Preise sind immer die rein arithmetischen Mittel aller gemeldeten Preise eines Tages. Der tatsächliche Verbraucherpreis liegt — weil Fahrer preissensibel tanken und Apps nutzen — strukturell unter dem arithmetischen MTS-K-Mittel. Bisherige Studien gehen von einer Größenordnung von ca. 1–2 Cent/Liter bei Benzin aus; im derzeitigen Hochpreisumfeld dürfte die Abweichung eher höher liegen.

Das Kartellamt beschäftigt sich vor allem mit der Frage, warum sich Diesel so erheblich stärker verteuerte als Benzin und stellt fest, dass sich die Großhandelspreise bei Diesel in der Krise deutlich vom Rohölpreis gelöst hätten. Am 19. März lag die Preissteigerung bei Diesel im Großhandel um rund 25 Cent über der Preissteigerung beim Rohöl; allein vom 18. auf den 19. März hatte sich diese Entkopplung um 10 Cent erhöht. Als strukturellen Erklärungsansatz verweist die Behörde auf die Importabhängigkeit: Deutschland exportiere Benzin netto, müsse bei Diesel hingegen einen erheblichen Teil des Bedarfs über Importe decken, von denen ein relevanter Anteil direkt aus dem Nahen Osten stamme. Raffinerien könnten ihre Produktion zudem nicht kurzfristig von Benzin auf Diesel umstellen. Ob diese Faktoren den Preisanstieg vollständig erklären, untersuche das Amt noch. Vielleicht sollte es dabei auch berücksichtigen, dass auch Gasöl als Vorprodukt überproportional teurer wurde – und das wird eben auch für Heizöl und Kerosin benötigt, wobei die Importabhängigkeit bei letzterem in Europa noch höher ist als bei Diesel.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten (Vapes) ab 1. Juli 2026

Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (sog. ElektroG4), die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflichten für elektronische Einwegprodukte erheblich ausgeweitet. Konkret bedeutet dies: Ab dem 1. Juli 2026 — nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist — sind alle Verkaufsstellen, die Einweg-E-Zigaretten (sog. Vapes) im Sortiment führen oder geführt haben, gesetzlich verpflichtet, ausgediente Geräte kostenlos zurückzunehmen. Die Rücknahme ist dabei nicht an den Neukauf eines Produkts gebunden. Ausgenommen sind lediglich Händler, die den Verkauf dieser Produkte bis zum 30. Juni 2026 vollständig eingestellt haben.

Im Einzelnen ergeben sich aus der Neuregelung folgende Pflichten:

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

FTG-News 2026-09 – Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten (Vapes) ab 1. Juli 2026

Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (sog. ElektroG4), die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflichten für elektronische Einwegprodukte erheblich ausgeweitet. Konkret bedeutet dies: Ab dem 1. Juli 2026 — nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist — sind alle Verkaufsstellen, die Einweg-E-Zigaretten (sog. Vapes) im Sortiment führen oder geführt haben, gesetzlich verpflichtet, ausgediente Geräte kostenlos zurückzunehmen. Die Rücknahme ist dabei nicht an den Neukauf eines Produkts gebunden. Ausgenommen sind lediglich Händler, die den Verkauf dieser Produkte bis zum 30. Juni 2026 vollständig eingestellt haben.

Im Einzelnen ergeben sich aus der Neuregelung folgende Pflichten:

  • Kostenlose Rücknahme ausgedienter Geräte, unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Produkt erwirbt.
  • Gut sichtbares Anbringen des bundeseinheitlichen, farbigen Sammelstellenlogos (mindestens DIN A4) im Eingangsbereich und Kundeninformation über die bestehenden Rückgabemöglichkeiten.
  • Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsort der Elektrogeräte darauf, dass Elektroaltgeräte/Vapes getrennt vom Hausmüll zu entsorgen sind. Hierfür ist das europäische WEEE-Symbol zu verwenden.
  • Beschaffung feuersicherer, normgerechter Sammelbehälter für die Zwischenlagerung (Einweg-Vapes enthalten Lithium-Ionen-Akkus, die als gefährlicher Abfall eingestuft sind), bzw. rechtzeitige Ansprache des Vape-Großhändlers, geeignete Sammelbehälter zur Verfügung zu stellen.
  • Anschluss an ein Rücknahmesystem des Lieferanten oder Abschluss eines Vertrags mit einem zertifizierten Entsorgungsdienstleister für Elektro-Altgeräte.
  • Schulung des Personals zu Rücknahmeprozessen und den einschlägigen Brandschutzanforderungen.

Weiterlesen

FTG-News 2026-08 – Dringende Warnung: Betrugswelle im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)

Derzeit versenden Kriminelle wieder einmal gefälschte Zahlungsaufforderungen, die scheinbar vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen. Wie bereits im letzten Jahr werden sowohl E-Mails als auch Briefe versendet, die auf den ersten Blick täuschend echt wirken. Ein Beispiel einer Mail samt Anhang fügen wir in der Anlage bei.

Vorab die wichtigsten Hinweise in diesem Zusammenhang:

Keine Zahlungen aufgrund dieser Schreiben leisten!

Keine Links in den E-Mails anklicken, keine Dateianhänge öffnen!

Im Zweifel direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anrufen – aber nur unter der Nummer auf der offiziellen Webseite.

Weiterlesen

Dringende Warnung: Betrugswelle im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)

Derzeit versenden Kriminelle wieder einmal gefälschte Zahlungsaufforderungen, die scheinbar vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen. Wie bereits im letzten Jahr werden sowohl E-Mails als auch Briefe versendet, die auf den ersten Blick täuschend echt wirken. Ein Beispiel einer Mail samt Anhang fügen wir in der Anlage bei.

Vorab die wichtigsten Hinweise in diesem Zusammenhang:

Keine Zahlungen aufgrund dieser Schreiben leisten!

Keine Links in den E-Mails anklicken, keine Dateianhänge öffnen!

Im Zweifel direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anrufen – aber nur unter der Nummer auf der offiziellen Webseite.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

Staatliche Abgaben auf Kraftstoffpreise in Deutschland: Bestandsaufnahme, Europäischer Vergleich und Ausblick auf die THG-Quotenentwicklung bis 2030

Die öffentliche Debatte über Kraftstoffpreise hat seit dem Ausbruch des Krieges gegen den Iran eine neue Qualität erreicht. Medienmeldungen, politische Statements und Verbraucherkommentare richten sich zunehmend gegen die Tankstellenbranche. Trotz unserer Bemühungen, gegenüber der Presse klarzustellen, dass Tankstellen weder Auslöser noch Profiteure der derzeitigen Kraftstoffpreise sind, bekommen Tankstellenbetreiber und deren Personal den Unmut der teilweise auch medial aufgehetzten Kunden zu spüren. Wir nehmen dies zum Anlass, Mitgliedern in diesem Rundschreiben eine umfassende Übersicht über die tatsächliche Struktur der Kraftstoffpreise an die Hand zu geben.

Dieses Dokument soll Betreibern bei einer sachlichen Diskussion helfen. Alle Daten basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und teilweise unseren eigenen Berechnungen.

1. Wie sich der Preis an der Zapfsäule zusammensetzt

Bestandsaufnahme Anfang März 2026 – Benzin (Super 95 / E10) und Diesel (B7)

Der Endpreis eines Liters Kraftstoff setzt sich aus vier Blöcken zusammen: dem Rohölkostenanteil (Marktpreis + Raffinerie + Logistik + Händlermarge, hier stattdessen Provision von Pächtern und Stationären), der Energiesteuer, klimapolitischen Abgaben sowie der Mehrwertsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Größenordnungen und gleichzeitig, was man Tankstellenkunden sagen kann: Vom Benzinpreis gehen über 60 Prozent direkt an Bund und Fiskus – als Energiesteuer, CO₂-Abgabe, THG-Zertifikatkosten und Mehrwertsteuer.

Weiterlesen können Sie in unserem Mitgliederbereich!

FTG-News 2026-07 – Staatliche Abgaben auf Kraftstoffpreise in Deutschland: Bestandsaufnahme, Europäischer Vergleich und Ausblick auf die THG-Quotenentwicklung bis 2030

Die öffentliche Debatte über Kraftstoffpreise hat seit dem Ausbruch des Krieges gegen den Iran eine neue Qualität erreicht. Medienmeldungen, politische Statements und Verbraucherkommentare richten sich zunehmend gegen die Tankstellenbranche. Trotz unserer Bemühungen, gegenüber der Presse klarzustellen, dass Tankstellen weder Auslöser noch Profiteure der derzeitigen Kraftstoffpreise sind, bekommen Tankstellenbetreiber und deren Personal den Unmut der teilweise auch medial aufgehetzten Kunden zu spüren. Wir nehmen dies zum Anlass, Mitgliedern in diesem Rundschreiben eine umfassende Übersicht über die tatsächliche Struktur der Kraftstoffpreise an die Hand zu geben. Dieses Dokument soll Betreibern bei einer sachlichen Diskussion helfen. Alle Daten basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und teilweise unseren eigenen Berechnungen.

1. Wie sich der Preis an der Zapfsäule zusammensetzt

Bestandsaufnahme Anfang März 2026 – Benzin (Super 95 / E10) und Diesel (B7)

Der Endpreis eines Liters Kraftstoff setzt sich aus vier Blöcken zusammen: dem Rohölkostenanteil (Marktpreis + Raffinerie + Logistik + Händlermarge, hier stattdessen Provision von Pächtern und Stationären), der Energiesteuer, klimapolitischen Abgaben sowie der Mehrwertsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Größenordnungen und gleichzeitig, was man Tankstellenkunden sagen kann: Vom Benzinpreis gehen über 60 Prozent direkt an Bund und Fiskus – als Energiesteuer, CO₂-Abgabe, THG-Zertifikatkosten und Mehrwertsteuer.

Weiterlesen