Kraftstoff-News Sonderausgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute die (beiliegende) Sonderausgabe der Kraftstoff-News der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) für den Monat Juli 2026 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Durchschnittspreise im Juli: E5 bei 2,156 Euro/Liter, E10 bei 2,10 Euro/Liter, Diesel bei 2,097 Euro/Liter; im Monatsverlauf Anstieg um 13,7 Cent (Benzin) bzw. 26,8 Cent (Diesel).
  • Rohölpreis stieg infolge der Iran-Krise vom 1. bis 23. Juli um rund 16,4 Cent/Liter und gab in der letzten Juli-Woche um 6,6 Cent/Liter (11,5 Prozent) wieder nach.
  • Der Abstand zwischen Rohöl- und Großhandelspreis weitete sich vor allem beim Diesel ab Ende Juni wieder deutlich aus.
  • Regionale Preisspannen im Juli bis zu 11 Cent/Liter bei E5 und 10 Cent/Liter bei Diesel; ausgeprägte Preisspitzen im Westen und in der Kölner Bucht durch das Niedrigwasser des Rheins.
  • Zahl der Abweichungen von der 12-Uhr-Regel im Juli höher als im Vormonat; 87,7 Prozent der Abweichungen liegen im Zeitfenster zwischen 11:50 und 12:10 Uhr.

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FTG-News 2026-23 – Kraftstoff-News Sonderausgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute die (beiliegende) Sonderausgabe der Kraftstoff-News der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) für den Monat Juli 2026 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Durchschnittspreise im Juli: E5 bei 2,156 Euro/Liter, E10 bei 2,10 Euro/Liter, Diesel bei 2,097 Euro/Liter; im Monatsverlauf Anstieg um 13,7 Cent (Benzin) bzw. 26,8 Cent (Diesel).
  • Rohölpreis stieg infolge der Iran-Krise vom 1. bis 23. Juli um rund 16,4 Cent/Liter und gab in der letzten Juli-Woche um 6,6 Cent/Liter (11,5 Prozent) wieder nach.
  • Der Abstand zwischen Rohöl- und Großhandelspreis weitete sich vor allem beim Diesel ab Ende Juni wieder deutlich aus.
  • Regionale Preisspannen im Juli bis zu 11 Cent/Liter bei E5 und 10 Cent/Liter bei Diesel; ausgeprägte Preisspitzen im Westen und in der Kölner Bucht durch das Niedrigwasser des Rheins.
  • Zahl der Abweichungen von der 12-Uhr-Regel im Juli höher als im Vormonat; 87,7 Prozent der Abweichungen liegen im Zeitfenster zwischen 11:50 und 12:10 Uhr.

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FTG-News 2026-22 – Warnung vor Betrugsmails

Seit Wochen erhalten Tankstellenbetreiber vermehrt Angebotsmails, die vorgeblich von etablierten Lieferanten stammen, vor allem von Lekkerland, aber auch von angeblichen AdBlue-Herstellern und –Händlern. – stammen. Hinter diesen Mails steht kein seriöses Angebot, sondern eine bundesweite, branchenübergreifende Betrugsmasche. Neben mehreren Tankstellengesellschaften hat inzwischen auch Lekkerland selbst öffentlich vor diesen Mails gewarnt. Die Täter passen ihr Vorgehen laufend an und schreiben mittlerweile auch Privatpersonen an. Scheinbar echte Absenderadressen sind dabei kein Zeichen für Sicherheit, denn sie sind eben tatsächlich nicht echt.

Wie die Masche funktioniert: Der Absender tritt unter dem Namen eines real existierenden Vertriebsmitarbeiters auf – etwa „Hans Möller“ für Lekkerland – und verwendet eine täuschend ähnliche, aber gefälschte Domain. Lekkerland nennt in seiner Warnung u. a. hansmoeller-lekkerland.de, sonderaktion-lekkerland.de und bestellannahme-lekkerland-se.de. Keine davon gehört zum Unternehmen. Das Impressum in der Signatur wird eins zu eins von der echten Firmenwebseite kopiert. Beworben werden Standardartikel wie Red Bull zu unrealistisch niedrigen Preisen oder AdBlue in Staffelpreisen deutlich unter Marktniveau. Ergänzend wird ein „vollständiger Katalog“ mit Rabatten bis zu 70 Prozent auf Tabakwaren, Spirituosen, Süßwaren und Kaffee angeboten. Auffällig ist der Hinweis in den Mails, auch Privatpersonen oder Interessenten ohne Kundennummer könnten bestellen. Tatsächlich beliefert Lekkerland ausschließlich gewerbliche Kunden mit bestehender Kundennummer. Wer bestellt, erhält eine Rechnung mit Zahlungsziel Vorkasse auf ein Konto, das häufig auf eine Privatperson lautet. Die Ware wird nie geliefert. Das Geld ist praktisch nicht mehr zurückzuholen, weil die Zahlung meist über einen sogenannten „Finanzagenten“ innerhalb weniger Stunden weitergeleitet wird.

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Warnung vor Betrugsmails

Seit Wochen erhalten Tankstellenbetreiber vermehrt Angebotsmails, die vorgeblich von etablierten Lieferanten stammen, vor allem von Lekkerland, aber auch von angeblichen AdBlue-Herstellern und –Händlern. – stammen. Hinter diesen Mails steht kein seriöses Angebot, sondern eine bundesweite, branchenübergreifende Betrugsmasche. Neben mehreren Tankstellengesellschaften hat inzwischen auch Lekkerland selbst öffentlich vor diesen Mails gewarnt. Die Täter passen ihr Vorgehen laufend an und schreiben mittlerweile auch Privatpersonen an. Scheinbar echte Absenderadressen sind dabei kein Zeichen für Sicherheit, denn sie sind eben tatsächlich nicht echt.

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FTG-News 2026-21 – Neue bft-Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025

Der bft Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e.V. hat am 29. Juni 2026 in Berlin seine neue „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Studie wurde – wie bereits die Vorgängerausgabe – von der Prof. Schramm-Klein GmbH, Hilchenbach, erstellt und zeichnet auf 216 Seiten ein umfassendes Bild einer Branche, die sich unter zunehmend unsicheren Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Behandelt werden die Kernmerkmale und die Entwicklung des Tankstellenmarktes, die Geschäftsfelder Kraftstoff, Shop und Serviceleistungen einschließlich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie die politischen Rahmenbedingungen, die Themenkomplexe Elektromobilität, alternative Kraftstoffe, Wasserstoff und Gas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Grundlage der Studie ist die Auswertung von Sekundärdaten, unter anderem der Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Statistischen Bundesamtes und der Eurodata GmbH.

Wie in den Vorjahren gilt: Die Studie setzt sich schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten mittelständischer Tankstellenbetreiber und Freier Tankstellen auseinander. Für den betriebswirtschaftlichen Teil greift sie aber auf die Eurodata-Zahlen zurück, die sich in der Mehrheit aus den Daten farbengebundener Tankstellen zusammensetzen. Das ist bei der Interpretation der Absatz-, Umsatz- und Ertragskennzahlen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf freie Stationen und Agentur-Modelle.

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Neue bft-Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025

Der bft Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e.V. hat am 29. Juni 2026 in Berlin seine neue „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Studie wurde – wie bereits die Vorgängerausgabe – von der Prof. Schramm-Klein GmbH, Hilchenbach, erstellt und zeichnet auf 216 Seiten ein umfassendes Bild einer Branche, die sich unter zunehmend unsicheren Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Behandelt werden die Kernmerkmale und die Entwicklung des Tankstellenmarktes, die Geschäftsfelder Kraftstoff, Shop und Serviceleistungen einschließlich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie die politischen Rahmenbedingungen, die Themenkomplexe Elektromobilität, alternative Kraftstoffe, Wasserstoff und Gas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Grundlage der Studie ist die Auswertung von Sekundärdaten, unter anderem der Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Statistischen Bundesamtes und der Eurodata GmbH.

Wie in den Vorjahren gilt: Die Studie setzt sich schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten mittelständischer Tankstellenbetreiber und Freier Tankstellen auseinander. Für den betriebswirtschaftlichen Teil greift sie aber auf die Eurodata-Zahlen zurück, die sich in der Mehrheit aus den Daten farbengebundener Tankstellen zusammensetzen. Das ist bei der Interpretation der Absatz-, Umsatz- und Ertragskennzahlen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf freie Stationen und Agentur-Modelle.

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FTG-News 2026-20 – Arbeitsmedizinische Vorsorge an Tankstellen – Pflichten aus den AMR und der ArbMedVV

Immer wieder erreichen uns Rückfragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Tankstellenbetrieb – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen, Bildschirmarbeitsplätzen an der Kasse und Nachtarbeit. Wir nehmen dies zum Anlass, die wesentlichen Pflichten aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) für Sie als Betreiber zusammenzufassen.

  1. Rechtliche Grundlagen

ArbMedVV: Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert 2026, konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie regelt in den §§ 1 bis 10 sowie im Anhang, wann welche Art von Vorsorge erforderlich ist, welche Pflichten Arbeitgeber und Ärzte treffen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

AMR: Die Arbeitsmedizinischen Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV im Detail. Für den Tankstellenbetrieb sind vor allem AMR 3.1 (Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse), AMR 3.2 (Arbeitsmedizinische Prävention) und AMR 3.3 (Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge) einschlägig.

Bei Einhaltung der AMR kann der Betreiber davon ausgehen (sog. Vermutungswirkung), dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt er ein anderes Vorgehen, muss dieses mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen. Weiterlesen

Arbeitsmedizinische Vorsorge an Tankstellen – Pflichten aus den AMR und der ArbMedVV

Immer wieder erreichen uns Rückfragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Tankstellenbetrieb – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen, Bildschirmarbeitsplätzen an der Kasse und Nachtarbeit. Wir nehmen dies zum Anlass, die wesentlichen Pflichten aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) für Sie als Betreiber zusammenzufassen.

  1. Rechtliche Grundlagen

ArbMedVV: Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert 2026, konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie regelt in den §§ 1 bis 10 sowie im Anhang, wann welche Art von Vorsorge erforderlich ist, welche Pflichten Arbeitgeber und Ärzte treffen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

AMR: Die Arbeitsmedizinischen Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV im Detail. Für den Tankstellenbetrieb sind vor allem AMR 3.1 (Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse), AMR 3.2 (Arbeitsmedizinische Prävention) und AMR 3.3 (Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge) einschlägig.

Bei Einhaltung der AMR kann der Betreiber davon ausgehen (sog. Vermutungswirkung), dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt er ein anderes Vorgehen, muss dieses mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.

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