FTG-News 2024-23 – BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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FTG-News 2024-22 – Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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FTG-News 2024-21 – Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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FTG-News 2024-19 – Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

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Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend können wir daher nur dringend raten, die Hinweise zu befolgen, die wir bereits Anfang 2019 und 2022 gegeben haben. Arbeitgeber müssen zwingend folgendes beachten, damit Urlaubsansprüche verfallen können:

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Abscheidbarkeit von paraffinischen Diesel HVO oder C.A.R.E.in Abscheideranlagen

Insbesondere bei den Betreibern Freier Tankstellen wächst offenbar das Interesse, paraffinischen Diesel wie HVO oder C.A.R.E. in das Kraftstoffangebot aufzunehmen. Bei einigen von ihnen kam die Frage auf, ob die paraffinischen Diesel wie herkömmliche Kraftstoffe mit den bestehenden Abscheideranlagen zurückgehalten werden können und ob die in Abscheidern eingesetzten Auskleidungs- und Beschichtungssysteme gegenüber diesen neuen Kraftstoffen beständig sind.

Beide Fragen können mit einem Ja beantwortet werden. Ganz aktuell hat sich die GET Gütegemeinschaft mit dem Thema in einem „Kompakt-Info“ beschäftigt, das wir als Anlage a) beifügen. Die Experten geben allerdings folgenden Rat: „Bei Bestandsanlagen ist zum Zeitpunkt der Umstellung eine Generalinspektion mit Bewertung der Bemessung in Bezug auf alle Rahmenbedingungen vom Fachmann durchzuführen. Oder – falls diese bereits vorhanden ist – eine Sichtkontrolle.  In jedem Fall ist für alle Beteiligten geboten, die Intensität der Eigenkontrolle zu erhöhen und möglichst sorgfältig zu agieren, um Veränderungen des Zustandes frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.“

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FTG-News 2024-18 – Abscheidbarkeit von paraffinischen Diesel HVO oder C.A.R.E.in Abscheideranlagen

Insbesondere bei den Betreibern Freier Tankstellen wächst offenbar das Interesse, paraffinischen Diesel wie HVO oder C.A.R.E. in das Kraftstoffangebot aufzunehmen. Bei einigen von ihnen kam die Frage auf, ob die paraffinischen Diesel wie herkömmliche Kraftstoffe mit den bestehenden Abscheideranlagen zurückgehalten werden können und ob die in Abscheidern eingesetzten Auskleidungs- und Beschichtungssysteme gegenüber diesen neuen Kraftstoffen beständig sind.

Beide Fragen können mit einem Ja beantwortet werden. Ganz aktuell hat sich die GET Gütegemeinschaft mit dem Thema in einem „Kompakt-Info“ beschäftigt, das wir als Anlage a) beifügen. Die Experten geben allerdings folgenden Rat: „Bei Bestandsanlagen ist zum Zeitpunkt der Umstellung eine Generalinspektion mit Bewertung der Bemessung in Bezug auf alle Rahmenbedingungen vom Fachmann durchzuführen. Oder – falls diese bereits vorhanden ist – eine Sichtkontrolle.  In jedem Fall ist für alle Beteiligten geboten, die Intensität der Eigenkontrolle zu erhöhen und möglichst sorgfältig zu agieren, um Veränderungen des Zustandes frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.“

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