FTG-News 2024-19 – Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

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Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend können wir daher nur dringend raten, die Hinweise zu befolgen, die wir bereits Anfang 2019 und 2022 gegeben haben. Arbeitgeber müssen zwingend folgendes beachten, damit Urlaubsansprüche verfallen können:

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Abscheidbarkeit von paraffinischen Diesel HVO oder C.A.R.E.in Abscheideranlagen

Insbesondere bei den Betreibern Freier Tankstellen wächst offenbar das Interesse, paraffinischen Diesel wie HVO oder C.A.R.E. in das Kraftstoffangebot aufzunehmen. Bei einigen von ihnen kam die Frage auf, ob die paraffinischen Diesel wie herkömmliche Kraftstoffe mit den bestehenden Abscheideranlagen zurückgehalten werden können und ob die in Abscheidern eingesetzten Auskleidungs- und Beschichtungssysteme gegenüber diesen neuen Kraftstoffen beständig sind.

Beide Fragen können mit einem Ja beantwortet werden. Ganz aktuell hat sich die GET Gütegemeinschaft mit dem Thema in einem „Kompakt-Info“ beschäftigt, das wir als Anlage a) beifügen. Die Experten geben allerdings folgenden Rat: „Bei Bestandsanlagen ist zum Zeitpunkt der Umstellung eine Generalinspektion mit Bewertung der Bemessung in Bezug auf alle Rahmenbedingungen vom Fachmann durchzuführen. Oder – falls diese bereits vorhanden ist – eine Sichtkontrolle.  In jedem Fall ist für alle Beteiligten geboten, die Intensität der Eigenkontrolle zu erhöhen und möglichst sorgfältig zu agieren, um Veränderungen des Zustandes frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.“

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FTG-News 2024-18 – Abscheidbarkeit von paraffinischen Diesel HVO oder C.A.R.E.in Abscheideranlagen

Insbesondere bei den Betreibern Freier Tankstellen wächst offenbar das Interesse, paraffinischen Diesel wie HVO oder C.A.R.E. in das Kraftstoffangebot aufzunehmen. Bei einigen von ihnen kam die Frage auf, ob die paraffinischen Diesel wie herkömmliche Kraftstoffe mit den bestehenden Abscheideranlagen zurückgehalten werden können und ob die in Abscheidern eingesetzten Auskleidungs- und Beschichtungssysteme gegenüber diesen neuen Kraftstoffen beständig sind.

Beide Fragen können mit einem Ja beantwortet werden. Ganz aktuell hat sich die GET Gütegemeinschaft mit dem Thema in einem „Kompakt-Info“ beschäftigt, das wir als Anlage a) beifügen. Die Experten geben allerdings folgenden Rat: „Bei Bestandsanlagen ist zum Zeitpunkt der Umstellung eine Generalinspektion mit Bewertung der Bemessung in Bezug auf alle Rahmenbedingungen vom Fachmann durchzuführen. Oder – falls diese bereits vorhanden ist – eine Sichtkontrolle.  In jedem Fall ist für alle Beteiligten geboten, die Intensität der Eigenkontrolle zu erhöhen und möglichst sorgfältig zu agieren, um Veränderungen des Zustandes frühzeitig erkennen und beseitigen zu können.“

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FTG-News 2024-17 – Das Tankstellennetz am 01.07.2024

Der EID hat die Tankstellenbestandszahlen zur Jahresmitte 2024 veröffentlicht. Die wichtigste Zahl vorweg: Das Netz der Straßentankstellen ist innerhalb eines halben Jahres um 65 auf noch 14.019 Stationen geschrumpft. Man muss schon 15 Jahre zurückschauen, um einen derartigen Bestandsrückgang in einem derart kurzen Zeitraum zu finden. Möglicherweise gibt es kleinere Zählfehler, bspw. beim Übertragen der OMV-Tankstellen auf die Zahl der Esso-Stationen. Ängste vor einem größeren „Tankstellensterben“ in der nächsten Zeit sind jedenfalls so lange nicht angebracht, wie die Kraftstoffmargen weiter auf dem von den meisten Gesellschaften seit längerem als „auskömmlich“ bezeichneten Niveau liegen. Glaubt man den Erhebungen des Beratungsunternehmens Wood Mackenzie, lagen die Bruttomargen im ersten halben Jahr 2024 gegenüber dem schon nicht schlechten Jahr 2023 um 5 Cent pro Liter höher.

Höhere Kraftstoffmargen sind allerdings auch notwendig, denn auch die Kosten einer Tankstelle oder – aus Gesellschaftssicht – eines Tankstellennetzes sind ebenfalls weiter gestiegen und gleichzeitig sind die Kraftstoffabsatzmengen im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum leicht gesunken. Leider können wir dazu keine genauen Zahlen nennen, denn das für die offiziellen Zahlen zuständige BAFA hat im Januar seine Datenbank umgestellt und hat es bis heute nicht geschafft, irgendwelche Absatzzahlen des Jahres 2024 zu veröffentlichen.

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Das Tankstellennetz am 01.07.2024

Der EID hat die Tankstellenbestandszahlen zur Jahresmitte 2024 veröffentlicht. Die wichtigste Zahl vorweg: Das Netz der Straßentankstellen ist innerhalb eines halben Jahres um 65 auf noch 14.019 Stationen geschrumpft. Man muss schon 15 Jahre zurückschauen, um einen derartigen Bestandsrückgang in einem derart kurzen Zeitraum zu finden. Möglicherweise gibt es kleinere Zählfehler, bspw. beim Übertragen der OMV-Tankstellen auf die Zahl der Esso-Stationen. Ängste vor einem größeren „Tankstellensterben“ in der nächsten Zeit sind jedenfalls so lange nicht angebracht, wie die Kraftstoffmargen weiter auf dem von den meisten Gesellschaften seit längerem als „auskömmlich“ bezeichneten Niveau liegen. Glaubt man den Erhebungen des Beratungsunternehmens Wood Mackenzie, lagen die Bruttomargen im ersten halben Jahr 2024 gegenüber dem schon nicht schlechten Jahr 2023 um 5 Cent pro Liter höher.

Höhere Kraftstoffmargen sind allerdings auch notwendig, denn auch die Kosten einer Tankstelle oder – aus Gesellschaftssicht – eines Tankstellennetzes sind ebenfalls weiter gestiegen und gleichzeitig sind die Kraftstoffabsatzmengen im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum leicht gesunken. Leider können wir dazu keine genauen Zahlen nennen, denn das für die offiziellen Zahlen zuständige BAFA hat im Januar seine Datenbank umgestellt und hat es bis heute nicht geschafft, irgendwelche Absatzzahlen des Jahres 2024 zu veröffentlichen.

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FTG-News 2024-16 – Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.

Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.

Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“

Das OLG teilte zunächst die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den Monitoren um Außenwerbung handelte, obwohl sie innerhalb des Tankstellengebäudes angebracht waren. Entscheidend sei der Ort, an dem die Werbung wahrgenommen wird – in diesem Fall unbestreitbar außerhalb des Gebäudes. Sinn und Zweck des Tabakwerbeverbotes sei es jedoch, Konsumentinnen und Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen vor den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgingen.

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Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.

Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.

Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“

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FTG-News 2024-15 – eRechnung ab dem 01.01.2025

Zum Thema E-Rechnung sind in letzter Zeit von vielen sachkundigen Stellen Informationen herausgegeben worden, bspw. von den Industrie- und Handelskammern, aber auch von Softwarehäusern und IT-Dienstleistern wie bspw. der Datev eG . Letztere hat auch einen „Leitfaden E-Rechnung“ erstellt, den wir als Anlage beifügen. Wir beschränken uns im Folgenden daher lediglich auf einige grundsätzliche Punkte und auf eine tankstellenspezifische Fragestellung.

Im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass ab dem 1.1.2025 die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) eingeführt wird, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Die eRechnung ist nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung. Sie ist vielmehr ein strukturierter Datensatz, der mit dem passenden Rechnungs- bzw. Buchhaltungsprogramm vollautomatisch verarbeitet werden kann.

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eRechnung ab dem 01.01.2025

Zum Thema E-Rechnung sind in letzter Zeit von vielen sachkundigen Stellen Informationen herausgegeben worden, bspw. von den Industrie- und Handelskammern, aber auch von Softwarehäusern und IT-Dienstleistern wie bspw. der Datev eG . Letztere hat auch einen „Leitfaden E-Rechnung“ erstellt, den wir als Anlage beifügen. Wir beschränken uns im Folgenden daher lediglich auf einige grundsätzliche Punkte und auf eine tankstellenspezifische Fragestellung.

Im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass ab dem 1.1.2025 die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) eingeführt wird, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Die eRechnung ist nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung. Sie ist vielmehr ein strukturierter Datensatz, der mit dem passenden Rechnungs- bzw. Buchhaltungsprogramm vollautomatisch verarbeitet werden kann.

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