FTG-News 2024-29 – Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Wir kommen auf unseren FTG-Newsletter 2024-23 vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.

Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).

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Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.

Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).

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FTG-News 2024-28 – Zoll beschlagnahmt Philip Morris Terea-Artikel mit roter „erhitzter Tabak“-Steuerbanderole

Wie wir von unserem Mitgliedsverband Schleswig-Holstein erfahren haben, führt der Zoll derzeit Überprüfungen der Philip Morris Tabakerzeugnisse Terea durch und beschlagnahmt die Produkte, die noch mit der roten Steuerbanderole für “erhitzten Tabak” gekennzeichnet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind die Terea-Produkte (anders als bspw. die „Heets“) wie Zigaretten anzündbar und daher unmittelbar zum Rauchen geeignet. Inzwischen kennzeichnet Philip Morris die Ware daher mit der blauen Banderole „Zigaretten“.

Philip Morris hat zu diesem Thema das in der Anlage befindliche Informationsschreiben herausgegeben, das auch über die Hintergründe informiert.

Zu dieser Stellungnahme zwei Anmerkungen:

  1. Wie wir von Mitgliedern erfahren haben, ist nicht nur Restware betroffen. Tatsächlich finden sich in aktuellen Lieferungen sowohl Ware mit rotem wie auch mit blauem Steuerzeichen. Erkennen lässt sich dies erst, wenn sie aus der Umverpackung genommen worden sind.
  2. Wir können nicht dazu raten, die Artikel mit rotem Steuerzeichen abzuverkaufen und darauf zu vertrauen, dass im „Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ beschlagnahmte Ware vom Hersteller ersetzt wird. Wenn Zollbeamte bei Überprüfungen „fündig“ werden, wirkt sich dies nie positiv auf ihre Betrachtung des überprüften Betriebs aus. Wir empfehlen, Ware mit rotem Steuerzeichen an den Lieferanten zurückzugeben. Es ist nicht akzeptabel, dass Tankstellenbetreiber in einen Rechtsstreit zwischen dem Hersteller und der Zollverwaltung einbezogen werden sollen.

 

Zoll beschlagnahmt Philip Morris Terea-Artikel mit roter „erhitzter Tabak“- Steuerbanderole

Wie wir von unserem Mitgliedsverband Schleswig-Holstein erfahren haben, führt der Zoll derzeit Überprüfungen der Philip Morris Tabakerzeugnisse Terea durch und beschlagnahmt die Produkte, die noch mit der roten Steuerbanderole für “erhitzten Tabak” gekennzeichnet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind die Terea-Produkte (anders als bspw. die „Heets“) wie Zigaretten anzündbar und daher unmittelbar zum Rauchen geeignet. Inzwischen kennzeichnet Philip Morris die Ware daher mit der blauen Banderole „Zigaretten“.

Philip Morris hat zu diesem Thema das in der Anlage befindliche Informationsschreiben herausgegeben, das auch über die Hintergründe informiert.

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FTG-News 2024-26 – Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 bereits am Samstag, 28. Dezember 2024 und endet am Dienstag, 31. Dezember 2024.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

Verkauft werden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 während des ganzen Jahres an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf darf innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Dagegen dürfen die Feuerwerksartikel der Kategorie F2 nur an Personen verkauft werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies auch nur innerhalb von Verkaufs-räumen. Das Verkaufspersonal muss ebenfalls mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sein.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 bereits am Samstag, 28. Dezember 2024 und endet am Dienstag, 31. Dezember 2024.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

Verkauft werden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 während des ganzen Jahres an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf darf innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Dagegen dürfen die Feuerwerksartikel der Kategorie F2 nur an Personen verkauft werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies auch nur innerhalb von Verkaufs-räumen. Das Verkaufspersonal muss ebenfalls mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sein.

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FTG-News 2024-25 – eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

wir kommen auf unseren FTG-Newsletter 2024-15 vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste:Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

https://www.elster.de/eportal/e-rechnunghttp://www.erechnung.elster.de ,
http://www.e-rechnung.elster.de .

Auf dieser Seite kann man E-Rechnungen im Format XRechnung (reine Datensatzrechnungen) hochladen und für das menschliche Auge lesbar machen.

eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste: Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

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FTG-News 2024-24 – E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

Ob man diese Tageslimits selbst auf das ursprüngliche Niveau zurücksetzen kann oder will, wird im Einzelfall unterschiedlich sein. Auf jeden Fall sollten alle Mitarbeiter nochmals besonders über die Problematik „E-Loading-Betrug“ belehrt werden. Gleichzeitig sollte überprüft werden, ob von allen Mitarbeitern, auch von den Mini-Jobbern, eine unterschriebene Fassung unserer Mitarbeiterbelehrung vorliegt, die wir zur Sicherheit noch einmal beilegen. Bei der hohen Personalfluktuation ist dies möglicherweise bei Neueinstellungen bisher unterlassen worden.

Auch ein zusätzlicher Aushang am „Schwarzen Brett“ für die Mitarbeiter kann sicherlich nicht schaden!

E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

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