FTG-News 2024-16 – Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.
Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.
Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“
Das OLG teilte zunächst die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den Monitoren um Außenwerbung handelte, obwohl sie innerhalb des Tankstellengebäudes angebracht waren. Entscheidend sei der Ort, an dem die Werbung wahrgenommen wird – in diesem Fall unbestreitbar außerhalb des Gebäudes. Sinn und Zweck des Tabakwerbeverbotes sei es jedoch, Konsumentinnen und Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen vor den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgingen.