Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale.

Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.

Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnabrechnung als lohnsteuerpflichtiger, aber beitragsfreier sonstiger Bezug berücksichtigt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist die Pauschale mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen. Umfasst sind alle Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Arbeitnehmer der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis) sind nicht begünstigt.

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Terminsache 1. Juli 2022: Eintragung ins Verpackungsregister auch für Tankstellen verpflichtend!

Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland für alle Verpackungen die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Durch die Bezeichnung „Hersteller“ im Verpackungsgesetz herrschte lange Zeit die Auffassung, dass Tankstellen von dieser Verpflichtung zur Eintragung nicht betroffen sein könnten.

Inzwischen hat die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) klargestellt, dass unter dem Begriff „Hersteller“ auch die so genannten „Erstinverkehrsbringer“ von Verpackungen erfasst sind. Tankstellen sind dann „Erstinverkehrsbringer“, wenn sie Waren in Serviceverpackungen abgeben. Zu den Serviceverpackungen gehören bspw. Brötchentüten, aber auch Coffee-to-go-Becher.

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Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2022

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Februar 2022 veröffentlicht. Danach ist in den ersten beiden Monaten der Absatz von Ottokraftstoff um 18,1 und der von Diesel um 15,5 Prozent gestiegen. Zwar sind die Zahlen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Vorjahreszeitraum noch stark von den Corona-Maßnahmen beeinträchtigt war, während in diesem Jahr Lockdowns keine Rolle mehr spielten. Auf der anderen Seite lagen bereits im Februar 2022 die Preise im Schnitt um ca. 35 Cent/l über dem Februar 2021.

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Geänderte Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28.05.2022 in Kraft

Am 28. Mai 2022 tritt die geänderte „PAngV 28.05.2022“ in Kraft. Die für Tankstellen relevanteste Änderung betrifft die so genannte Grundpreiskennzeichnung gemäß § 5 der PAngV n.F. Ab dem 28.05.2022 müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit verwendet werden. Dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers einer verbesserten Preistransparenz dienen.

Die bisherige Ausnahme, dass bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abgewichen werden konnte, fällt damit weg. Bei sehr vielen Waren im Tankstellenshop muss daher die Preisauszeichnung neu vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte man Waren mit einem Gewicht von 100 Gramm (bspw. Schokolade) oder einem Volumen von100 Milliliter widmen, bei denen bisher wegen der Identität von Grundpreis und Gesamtpreis die Grundpreisangabe fehlt. Ab dem 28.05.2022 muss auch für solche Waren der Grundpreis ausgezeichnet werden, und zwar bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Man kann sich jetzt schon darauf einstellen, dass die immer noch vorhandenen Abmahnvereine bei der Preisauszeichnung solcher Artikel demnächst besonders genau hinschauen werden.

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UNITI expo Fachmesse in Stuttgart 17. – 19. Mai 2022

In wenigen Wochen ist es wieder so weit: Die UNITI expo öffnet vom 17. – 19. Mai 2022 ihre Tore für Fachbesucher. Die Öffnungszeiten liegen am 17. und 18. Mai zwischen 09:30 und 18:00 Uhr, am 19. Mai zwischen 09:30 und 16:00 Uhr. Der Registrierungsbereich öffnet bereits ab 9:00 Uhr.

Unser Dachverband ZTG e.V. ist Verbandspartner dieser Messe und präsentiert sich mit einem eigenen Stand in der Halle 1 (1E02.). Der Stand steht auch als Treffpunkt der Geschäftsführer unserer Mitgliedsverbände mit ihren Mitgliedern zur Verfügung.

Bereits auf der letzten UNITI expo präsentierten sich 437 Branchenunternehmen aus 37 Ländern. Auch in diesem Jahr kann man sich in drei Ausstellungshallen einen Überblick und detaillierte Einblicke in die Bereiche Tanktechnik & Tankstellenbau, Mineralölunternehmen & Mineralölhandel, Carwash & Carcare, Payment & Automation, Transport & Logistik, Schmierstoffe & Additive, Shop & Convenience sowie Dienstleistung & Medien verschaffen.

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Amtlicher Mineralölabsatz Januar 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Januar 2022 veröffentlicht. Die Zahlen eines einzelnen Monats haben natürlich noch eine geringe Aussagekraft, zumal wenn sie – wie hier – aus einer anderen Zeit zu stammen scheinen. Der Krieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die Energieversorgung und die Energiepreise in Westeuropa hatten noch nicht begonnen.

Trotzdem lassen sich einige Feststellungen treffen. Während die Absätze im Januar 2021 noch stark durch Corona- Maßnahmen beeinträchtigt waren, spielten Lockdowns im Januar dieses Jahres keine Rolle mehr. Trotz der bereits im Januar gegenüber dem Vorjahr stark gestiegenen Preise wurde daher wieder mehr getankt. Der Absatz von Ottokraftstoff stieg um 18,7 %, der von Diesel um 16,9 %.

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Unser Kooperationspartner TÜV Rheinland Akademie

Heute möchten wir nochmals auf das Angebot “TÜV Rheinland Unterweisungslösung” unseres Kooperationspartners TÜV Rheinland Akademie hinweisen. Auf dieser digitalen Plattfom finden sich Online-Schulungen für alle wensetlichen Theman, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für einen (Tankstellen-)Betrieb ergeben können und somit für die betriebliche Sicherheit wichtig sind.

Teilnehmer der Unterweisungen werden gezielt auf sicherheitstechnische, arbeitsschutzrelevante und gesundheitliche Gefährdungen aufmerksam gemacht und erhalten nach erfolgreichem Absolvieren des integrierten Wissenstets eine elektronische Teilnahmebescheinigung, die auch zur Dokumentation und als Unterweisungsnachweis für Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften dient.

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Corona – Aktuelle Änderungen

Trotz der weiterhin sehr hohen Fallzahlen und Inzidenzen setzt die Bundesregierung zum Schutz vor dem Corona-Virus nun hauptsächlich auf die Eigenverantwortung der Bürger. Die von den Ländern genutzte Übergangsfrist für die bisher geltenden strengen Einschränkungen läuft an diesem Wochenende aus.

Grundsätzlich sollen die Corona-Regeln in Deutschland nach der Übergangsfrist bis 2. April weitgehend wegfallen. Dann gilt beispielsweise keine Maskenpflicht mehr in Geschäften oder Freizeiteinrichtungen, 2G- oder 3G-Regelungen fallen weg und auch Kontaktbeschränkungen werden vollständig aufgehoben. Es gibt dann noch eine Verteilung in “Basisschutz” und “Hotspot”-Regelungen.

Für “besonders verletzliche Gruppen” sieht die Anschlussregelung der Corona-Maßnahmen einen Basisschutz vor, der weiterhin bestehen soll. So sollen beispielsweise Menschen in Pflegeheimen, der ambulanten Pflege oder auch in Krankenhäusern besonders geschützt werden. Dort kann daher die Maskenpflicht aufrechterhalten bleiben. Gleiches gilt für die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und auch die Testpflicht an Schulen. Entscheidend ist allerdings immer die jeweilige Regelung des Bundeslandes.

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Corona – Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld und des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG

Am 18. März 2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 19. März 2022 in Kraft. Den Gesetzestext finden Sie als Anlage beigefügt.

Mit diesem Gesetz wurden der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V sowie der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG im Falle einer notwendigen pandemiebedingten Betreuung von Kindern bis zum 23. September 2022 verlängert. Beide Regelungen wären ansonsten am 19. März 2022 ausgelaufen.

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Corona – Wegfall vieler Regeln durch Änderung des IfSG

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Rechtsgrundlagen für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von zu Hause treten damit definitiv außer Kraft. Der Arbeitgeber kann zwar im Rahmen seines Hausrechts eine 3-G Zutrittsregel für Besucher und Kunden einführen, für die eigenen Arbeitnehmer ist dies nach überwiegender Auffassung jedoch rechtlich nicht zulässig.

Gem. § 28b Abs. 3 IfSG sind die zum Impf- oder Genesenestatus erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Da nach dem 19. März 2022 keine Notwendigkeit mehr für die Aufbewahrung dieser Daten besteht, rät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus datenschutzrechtlichen Gründen zur unverzüglichen Löschung.

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