Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.10.2022

Am 31.08.2022 hat das Bundeskabinett die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten und bis zum 07.04.2023 gelte.

Obwohl im Arbeitsentwurf zunächst angedacht, enthält die nunmehr beschlossene Verordnung nun doch keine Homeoffice- und Testangebotspflicht. Diese zunächst geplanten strikten Pflichtvorgaben sind in eine bloße Kann-Regelung umformuliert worden. Damit ist die Bundesregierung der nachdrücklichen Forderung der Spitzenverbände der Wirtschaft nachgekommen, die geplanten unverhältnismäßigen Vorgaben für die Unternehmen zu streichen.

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Amtlicher Mineralölabsatz Juni 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Juni 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum Juni 2021 nur ein leichtes Plus von 1,9 Prozent auf knapp 7,7 Millionen Tonnen Allerdings sorgte die ab dem 1. Juni reduzierte Energiesteuer dafür, dass der Kraftstoffabsatz schlagartig kräftig anstieg. Dies zeigt weniger der Vergleich zum Vorjahr, obwohl auch hier vor allem bei Benzin ein Wachstum steht. Dass und wie der „Tankrabatt“ wirkte, erweist sich vor allem im Vergleich zum Mai 2022. Verglichen mit dem Mai stieg der Benzinabsatz um 22,1 Prozent auf fast 1,6 Millionen Liter an. Das hat mehrere Ursachen. Die Verbraucher hatten Ende Mai mit dem Tanken auf den 1. Juni gewartet, der Tanktourismus in Nachbarländer ging schlagartig zurück, stattdessen kamen Tanktouristen nach Deutschland und an den Feiertagen im Juni wurde mehr privat gefahren.

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Minijobs und Übergangsbereich (Midijobs) – Flyer des ZDH

In unseren Newsletter haben wir immer wieder über Veränderungen bei Minijobs, kurzfristiger Beschäftigung und Midijobs informiert. Einen Überblick zum aktuellen Stand bietet ein neuer Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, welcher die ab 1. Oktober 2022 geltenden Regelungen gut lesbar zusammenfasst.

Der Flyer gibt Auskunft über die verschiedenen Arten von Minijobs und Midijobs sowie über die kurzfristige Beschäftigung. Eine übersichtliche Tabelle erläutert zudem die wichtigsten Informationen zu den Abgaben und Steuern.

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Verkauf von CBD alias Cannabidiol im Dschungel des Rechts

Hype, Megatrend, Wundermittel: CBD. Diese Abkürzung taucht mittlerweile auf vielen Produkten auf und wird lobend beworben. Auch an vielen Tankstellen werden verschiedenste Produkte mit CBD verkauft.

Bei CBD als einem Bestandteil der Cannabispflanze stellt sich aber besonders die Frage, ob es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Eine EU-rechtliche Definition als solche gibt es hier nicht, allerdings sind nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen (mit Ausnahme von Samen) verboten. Ende 2020 setzte sich der EuGH damit auseinander und stellte fest, dass CBD aus der Cannabispflanze grundsätzlich kein Suchtstoff im Sinne des Übereinkommens sei, da es zum Zeitpunkt des Urteils nach wissenschaftlichem Stand nicht psychoaktiv wirke oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). Damit könne ein Vermarktungsverbot von CBD grundsätzlich gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

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BMF veröffentlicht FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juli 2022 einen FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht und reagiert damit auf das am 1. Juli 2022 angelaufene Zeitfenster zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grunsteuerwerts.

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 zu übermitteln.

Zwar beziehen sich die Erläuterungen zur Berechnung und zu den erforderlichen Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf das Bundesmodell, doch werden auch allgemeine Fragen zu Fristen etc. erläutert, die auch für Bundesländer mit abweichenendem Bewertungsmodell einschlägig sind.

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Vorsicht bei der Personalauswahl

Aus Mitgliederkreisen erhalten wir immer wieder Meldungen zu Unterschlagungen durch Mitarbeiter. Leider kann man den Menschen ja nur vor die Stirn schauen.

Der uns jüngst geschilderte Vorfall wäre aber zu vermeiden gewesen. Beim betroffenen Mitglied, wie die meisten Kollegen in Personalnöten, stellte sich ein junger Mann vor. Er sei gerade erst von der benachbarten Großstadt in die Gemeinde gezogen, da seine Partnerin hier einen tollen neuen Job angenommen habe. Zum Anmelden beim Gemeindebüro sei er noch gar nicht gekommen, weshalb er auch noch keinen neuen Ausweis habe, der alte sei abgelaufen. Das hole er in Kürze nach; einen Termin bei der Gemeindeverwaltung bekomme er wegen der Urlaubszeit aber erst in zwei Wochen. Auf das Arbeitszeugnis der letzten Stelle warte er auch noch, das komme jedoch bestimmt in Kürze an.

Der Kandidat schien eine Idealbesetzung zu sein: Freundlich im Umgang, nach eigener Aussage seit mehreren Jahren bereits an einer Tankstelle der gleichen Farbe beschäftigt, darum mit Kassensystem, Warenwirtschaft und den Abläufen vertraut. Dazu noch bereit, Nachtschichten zu fahren und auch seinen Probearbeitstag mit einer Nachtschicht zu beginnen.

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Nachweisgesetz – Neue Regelung für den Arbeitsvertrag

Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ angenommen. Das jetzt beschlossene Gesetz ändert insbesondere das Nachweisgesetz, in dem bereits bisher der Mindestinhalt von Arbeitsverträgen festgeschrieben war. Mit der jetzigen Änderung werden die verpflichtenden Angaben, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, nochmals erweitert.

  1. Was ist neu?

Zusätzlich zu den bereits bislang erforderlichen Angaben sind nach der Gesetzesänderung nunmehr auch Angaben zu folgenden Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:

  • Sofern „mobiles Arbeiten“ vereinbart wurde, muss diese Vereinbarung nachgewiesen werden
  • Nachweis der Vereinbarung für die Vergütung von Überstunden
  • Zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit sind nunmehr auch die Ruhepausen und Ruhezeiten (jedoch nur, sofern vereinbart!) anzugeben
  • Sofern sogenannte „Abrufarbeit“ vereinbart wurde, bedarf es nun zusätzlich zu den bisher gem. § 12 TzBfG erforderlichen Angaben folgender Nachweise:

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Bundesrat billigt Mindestlohngesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns abschließend beraten und in der vom Bundestag verabschiedeten Form gebilligt. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 EUR/Stunde gilt vom 1. Oktober 2022 an.

Die Entgeltgrenze für Minijobs wird zu diesem Zeitpunkt auf 520,00 EUR monatlich erhöht, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zum 1. Juli 2022 erhöht sich der Mindestlohn von 9,82 € auf 10,45 €.

 

Immer noch mögliche Gefahrenquelle bei bestimmten VW-Modellen: Bersten eines CNG-Tanks bei der Betankung

Insbesondere Mitglieder mit einer Erdgaszapfsäule werden sich erinnern: Zeitweise durften im Jahr 2017 einige VW-Modelle mit Erdgas-Antrieb nicht mit diesem Kraftstoff betankt werden. Hintergrund war, dass im September 2016 an einer Tankstelle in Duderstadt der stark verrostete Tank eines VW Touran bei der Betankung mit CNG geborsten (nicht explodiert!) war und der Eigentümer des Fahrzeugs dabei schwer verletzt wurde. Es kam zu einer Rückrufaktion, zunächst für von 2005 bis 2009 produzierte Touran-Modelle. Bei denen wurden auch die vorderen Tanks geprüft und nunmehr auch kostenlos ausgetauscht. Anfang September 2016 weitete VW dann die Aktion sogar noch aus – auf bis Mai 2010 produzierte Touran, dazu Caddys (2005 bis 2010) und Passats (2008 bis 2010).

Nach Mitteilung von Volkswagen wollte das Unternehmen “sicherstellen, dass alle Gastanks der alten Generation ausgetauscht werden und somit alle Fahrzeuge auf Gasflaschen mit dem aktuellen, verbesserten Serienstand umgerüstet werden”.

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Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale.

Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.

Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnabrechnung als lohnsteuerpflichtiger, aber beitragsfreier sonstiger Bezug berücksichtigt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist die Pauschale mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen. Umfasst sind alle Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Arbeitnehmer der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis) sind nicht begünstigt.

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