Änderung der Tabaksteuerverordnung – Aufhebung der Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak von 25 Gramm
Seit dem 1. Juli 2022 regelte § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung eine Packungshöchstmenge für Wasserpfeifentabak von 25 Gramm. Mit dieser Neuregelung sollte verhindert werden, dass in Shisha-Bars Wasserpfeifentabak aus Großpackungen entnommen und unzulässigerweise in Einzelportionen an Kunden verkauft wird. Bei der Bemessung der Höchstmenge von 25 Gramm war damals auf die Ausmaße gängiger Wasserpfeifen abgestellt worden.
Die Neuregelung führte in der Folge allerdings dazu, dass verschiedene Hersteller einen sogenannten “Zwei-Komponenten-Tabak” anboten, der als „normaler“ Pfeifentabak (und damit geringer) versteuert ist. Bei der Mischkomponente “Tabak” handelt es sich um aromatisierten Rauchtabak, in dem nach Angaben der Hersteller bereits alle typischen Bestandteile eines Wasserpfeifentabaks mit Ausnahme des Feuchthaltemittels Glycerin enthalten sind. Glycerin oder Molasse wird als zweite Komponente gesondert verkauft. Der Käufer kann sich dann durch Mischen beider Komponenten „preiswert“ seinen eigenen Wasserpfeifentabak herstellen.
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