Corona – Arbeitgeberpflicht zum Angebot von Corona-Tests für Arbeitnehmer

Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt mit dem heutigen Tag (19. April 2021) in Kraft. Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, Arbeitnehmern mindestens einen Corona-Test pro Kalenderwoche anzubieten. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Um es kurz zu machen: Zu letzteren gehören auch Beschäftigte an Tankstellen, denn sie treten „betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen,“ was sie nach dem Verordnungstext in die Arbeitnehmergruppe einordnet, der zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.

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Branchenrelevante Auswirkungen durch geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach dem Kabinettsentwurf

Der Entwurf für eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist von der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden. Der Entwurf des Kabinetts ist eine so genannte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, die diesen Gesetzesentwurf dann ins Parlament einbringen sollen. Bei einem solchen Gesetzesentwurf „aus der Mitte des Parlaments“ muss das Gesetz nicht durch den Bundesrat abgesegnet werden muss. Damit könnte das Gesetz schon in der nächsten Woche In Kraft treten. Allerdings handelt es sich hier um ein sogenanntes Einspruchsgesetz, dem der Bundesrat zwar nicht zustimmen muss, gegen das er jedoch mit Mehrheit Einspruch einlegen kann.

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Arbeitgebererklärung bei Ausgangsbeschränkungen

Aufgrund der weiter steigenden Inzidenzwerte verhängen die Bundesländer zunehmend (teils nur regional oder lokal durch Allgemeinverfügungen) nächtliche Ausgangsbeschränkungen. Eine bundesweite Ausdehnung der Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren ist sehr wahrscheinlich.

Damit Arbeitnehmer dennoch ihren Arbeitsplatz erreichen können, sollten sie eine Erklärung ihres Arbeitgebers bei sich führen, in welcher dieser bestätigt, dass sie ihren Arbeitsplatz aufsuchen müssen.

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Corona-Regelungen der Bundesländer Stand Freitag, 26.03.2021, 14:00 h

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben die ab dem 29.03.2021 geltenden Fassungen ihrer Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Für Tankstellen relevante Änderungen sind hierin nicht enthalten.

In allen anderen Bundesländern liegen nach unserem Informationstand noch keine Neufassungen vor. Es gibt lediglich von einigen Bundesländern Ankündigungen.

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Licht-Test 2021

Mit Hilfe Ihres Engagements wollen wir auch in diesem Jahr wieder dazu beitragen, Mängel an den Licht-Anlagen von Pkw und Nutzfahrzeugen zu reduzieren.

Wenn auch Sie an der Aktion „Licht-Test 2021“ teilnehmen möchten, bieten wir Ihnen als unterstützenden Service die kostenlose Zusendung von bis zu 30 Plaketten sowie zwei Plakaten im Format DIN A2 an. Die aktuellen Motive finden Sie beigefügt.

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Das Tankstellennetz am 01.01.2021

Der Energie Informationsdienst hat die von ihm erhobenen aktuellen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar veröffentlicht. Erstmals seit Jahrzehnten zeigt die Bestandszahl einen höheren Wert als im Vorjahr. 14.100 Straßentankstellen bedeuten einen Zuwachs von netto 9 gegenüber dem Vorjahresstichtag. Eine Trendwende ist damit jedoch nicht zwangsläufig verbunden. Zum einen haben die EID-Zahlen noch nie das komplette Netz erfasst (Die Zahl der bei der Markttransparenzstelle Preise meldenden Stationen ist höher als die des gesamten Netzes beim EID), zum anderen ist auch dieses geringe Wachstum nur die Bestätigung eines langjährigen Trends: Die Gesamtzahl stagniert, aber innerhalb der einzelnen Marken gibt es gravierende Veränderungen.

Erstaunlich ist die stabile Zahl der Stationen jedoch vor dem Hintergrund des im Corona-Jahr 2020 stark geschrumpften Absatzes. Die Lockdowns im Frühjahr und seit November haben zu einem Rückgang des OK-Absatzes von knapp 10 % und des Dieselabsatzes von mehr als 7 % geführt, wie die aktuell vom MWV veröffentlichten vorläufigen Zahlen zeigen. Die Kraftstoffabsätze über Tankstellen dürften somit um ca. 8,6 % zurückgegangen sein.

Vorläufiger Absatz von Mineralölerzeugnissen in Deutschland in Tonnen:

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Corona – Verschärfte Regelungen ab dem 25.01.2021

Mit dem heutigen Tag treten die verschärften Corona-Schutzbedingungen in Kraft, die in der vergangenen Woche von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten der Bundesländer beschlossen wurden.

Für unsere Branche wesentlich sind folgende Änderungen:

Verschärfung der Maskenpflicht – Arbeitgeber muss medizinische Masken stellen

In allen betrieblichen Bereichen, in denen bislang sogenannte Alltagsmasken, z.B. aus Stoff, vorgeschrieben waren, müssen künftig medizinische Masken – Einmalmasken (= „OP-Masken“), KN95/N95, FFP2 – getragen werden. Arbeitgeber haben den Beschäftigten diese Masken kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

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Lockdown – Corona-Verordnungen der Bundesländer

Die verschärften Corona-Verordnungen der Bundesländer sind inzwischen fast alle veröffentlicht und treten spätestens heute am 16. Dezember in Kraft. Einige Bundesländer haben bis zuletzt an ihren Texten gearbeitet. Herr Stephan Zieger, Geschäftsführer des bft e.V., hat in der Kürze der Zeit die Hauptarbeit bei einem Überblick über die Bestimmungen geleistet, den wir nachstehend wiedergeben.

Unverändert in Kraft bleiben die Vorschriften über das Maskentragen und die Abstandsbestimmungen. Hygienepläne sind nach wie vor aufzustellen, anzupassen und einzuhalten. Es bleibt auch bei der Zahl von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche im Shop. Hier gibt es keine Änderungen.

Tankstellen dürfen nach wie vor während der gesamten Ladenöffnungszeit offen halten. Sie unterliegen in manchen Bundesländern einem Verbot des Verkaufs bestimmter Sortimente. Hierzu zählen in allen Bundesländern der Verkauf von Feuerwerkskörpern, der generell verboten bleiben wird und in vielen Bundesländern der Verkauf von alkoholischen Getränken zu bestimmten Zeiten.

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Beitragserhöhungen bei Rechtsschutzversicherungen ab 2021

Damit gleich zu Beginn kein Missverständnis auftritt: Es geht nicht um die Tankstellen-Spezial-Rechtsschutzversicherung der DEURAG auf Grundlage des Rahmenvertrags unseres Dachverbandes ZTG e.V. zur gerichtlichen Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen gegenüber den Mineralölgesellschaften. Auf diese haben der ZTG und wir sicher oft genug hingewiesen und können sie Pächtern, die sie noch nicht abgeschlossen haben, nur nochmals dringend ans Herz legen.

Es geht vielmehr um die sonstigen Rechtsschutzversicherungsbereiche, bspw. um die so genannte Kombinationsrechtsschutzversicherung, mit der sich Tankstellenbetreiber gegen Streitigkeiten aus dem Privat-, Verkehrs- und Firmenbereich absichern können. Abgesichert sind damit auch alle arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen man ansonsten in der ersten Instanz auch dann die Kosten trägt, wenn man das Verfahren gewonnen hat.

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