Corona – Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 COVID-19-Erkrankung

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung sowie erläuternde rechtliche Hinweise herausgegeben.

Bei diesen Hinweisen besonders wichtig ist die Einstufung des Coronavirus in die Risikogruppe 3 nach der Biostoffverordnung durch den das Bundesarbeitsministerium beratenden Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Nach § 11 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau u. a. keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 in einem Maße in Kontakt kommt bzw. kommen kann, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

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Corona – Schwerpunktkontrollen der Arbeitsschutzbehörden NRW zu 3G am Arbeitsplatz

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die zuständigen Arbeitsschutzbehörden bei den fünf Bezirksregierungen aufgefordert, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aktuell auf Kontrollen der Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz und weiterer arbeitsplatzbezogener Infektionsschutzregelungen wie etwa die Einhaltung von Hygieneschutzkonzepten und die Umsetzung der Homeoffice-Pflicht zu legen.

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Corona – Warnstufe 2 in großen Teilen Niedersachsens

Ab morgen, Mittwoch, 01.12.2021, gilt in fast allen niedersächsischen Kommunen die Warnstufe 2 (2Gplus-Regel).

Tankstellen zählen grundsätzlich zum grundversorgenden Einzelhandel, sodass hier bei Einhalten des Abstandsgebotes weiterhin das Tragen einer medizinischen (OP-)Maske genügt. Im Bistro-Bereich greift jedoch die 2G-Plus-Regel, sodass hier die Plicht zum Tragen von FFP2-Masken sowie zur Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses besteht.

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Corona – Testen am Arbeitsplatz

Den FTG e.V. erreichen weiterhin zahlreiche Anfragen seiner Mitglieder zur praktischen Umsetzung der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz, insbesondere zur Durchführung der zwei Mal wöchentlich den Arbeitnehmern anzubietenden (Selbst-)Tests.

Sofern der Arbeitsgeber die Vornahme der Selbsttests testpflichtiger Arbeitnehmer nicht selbst beaufsichtigt, müssen die von ihm zur Beaufsichtigung bevollmächtigten Personen in die Begleitung von Selbsttests konkret eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Auch die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

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Corona – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Der FTG e.V. stellt seinen Mitgliedern Muster-Formulare für die Dokumentation des 3G-Status der Beschäftigten zur Verfügung.

Auf Basis der vielen den Verband erreichenden Anfragen außerdem noch einige ergänzende Informationen zu den Newsletter der letzten Tage:

1. 3G am Arbeitsplatz

Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen täglich einen Test vorlegen.

 2. Testpflicht von Auszubildenden

Die 3G-Pflicht gilt auch für Auszubildende, die in den Betrieb kommen; diese müssen ebenfalls einen Testnachweis erbringen, sofern sie keinen Impf-/Genesenennachweis vorweisen.

3. Speicherung des Impfstatus – Datenschutz

Für die Speicherung des Status als solchem ist keine Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber ein Foto oder einen Scan des Dokuments speichern möchte.

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Corona – FAQ zur 3G-Regel am Arbeitsplatz

Mit dem FTG-Newsletter 2021-30 vom 19.11.2021 hatte der FTG e.V. seine Mitglieder darüber informiert, dass Bundestag und Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz und weiterer Gesetze beschlossen haben. Der neu gefasste § 28b Abs. 1-3 IfSG sieht die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) soll die 3G-Regel ab dem 24. November 2021 gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereit zu stellen. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMAS – FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zusammengefasst:

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Corona – Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18.11.2021

Gestern hat die Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin getagt und der Bundestag hat die geplanten Änderungen im Infektionsschutz beschlossen.

  1. Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Als Anlage erhalten Sie den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von gestern. Die Nr. 5 und Nr. 18 dürften die wichtigsten Informationen für das Tankstellengewerbe enthalten. Zudem ist der Appell an die Bürger erwähnt, die AHA+AL-Regeln unbedingt einzuhalten.

Auszugsweise in Stichworten, Details können im Beschluss nachgelesen werden. Zum Teil erfolgt die Umsetzung über Bundesgesetz (gültig nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt), teilweise durch neue Corona-Landesverordnungen (voraussichtlich gültig ab 25.11.2021):

  • Nr. 1 Seite 2: Impfaufruf
  • Nr. 3 Seite 3: Booster-Impfungen für alle ab 18 Jahren frühestens nach fünf Monaten, wenn genügend Impfstoff vorhanden, sonst nach sechs Monaten. Umsetzung durch Staats- und Senatskanzleien.
  • Nr. 5 Seite 4: Arbeitsplatz: Einführung 3G-Regel, die vom Arbeitgeber täglich (!) zu kontrollieren und zu dokumentieren ist. Einführung des Fragerechts für Arbeitgeber. Weiterhin Testangebotspflicht zweimal pro Woche (kostenlose Testmöglichkeit). Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen (wo möglich).

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Lagerung von Flüssiggasflaschen

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein wandte sich an unseren Dachverband ZTG e.V. und teilte mit, es sei im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Schleswig-Holstein aufgefallen, dass im Einzelhandel (Tankstellen, Supermärkte, Campingzubehör, Baumärkte etc.) Flüssiggasflaschen häufig nicht vorschriftsmäßig gelagert werden. Üblicherweise werden die für den Verkauf vorgesehenen Flaschen sowie die von den Kunden zurückgegebenen Flaschen in Gitterboxen gelagert. Von den Flaschen kann eine erhebliche Gefährdung für Personen und die Umgebung ausgehen. Deshalb sind bei der Wahl des Standortes der Gitterboxen insbesondere die Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 zu beachten.

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Zoom-Meeting zur TÜV Rheinland Unterweisungslösung

Betriebliche Unterweisungen mit Unterweisungsnachweis sind eine wichtige Schutzmaßnahme für Arbeitnehmer und Unternehmen und daher bei vielen Tätigkeiten Pflicht. Die TÜV Rheinland Unterweisungslösung ermöglicht die Durchführung von Online-Unterweisungen so einfach wie nie zuvor.

Um seinen Mitgliedern die Unterweisungslösung des TÜV Rheinland vorzustellen, lädt der FTG e.V. für

Donnerstag, den 18.11.2021, 14:00 h

zu einem Zoom-Meeting ein.

Die Benennung von Erst- und Brandschutzhelfern, die jährliche Unterweisung im Infektionsschutz nach der behördlichen Erstbelehrung, die wiederkehrende Hygieneschulung – die vom Gesetzgeber vorgeschriebene regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zu sicherheitstechnischen, arbeitsschutzrelevanten und gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz stellt oft eine logistische Herausforderung dar. Die Schichten sind knapp besetzt, es fehlt die Zeit, das Tagesgeschäft hat Vorrang. Und selbst wenn die erforderlichen Schulungen und Auffrischungen der Kenntnisse erfolgen, mangelt es häufig an der Dokumentation.

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Checkliste Geschäftsplanung 2022

Wie bereits in den letzten beiden Jahren hat der FTG e.V. erneut eine Checkliste erstellt, die bei der Geschäftsplanung für das Jahr 2022 helfen soll. Einige Punkte sind neu, andere die gleichen wie im letzten Jahr.

Einige Überlegungen zur Planung:

Bei der Absatz- und Umsatzplanung bleibt zunächst festzuhalten, dass in den ersten zwei Dritteln des Jahres 2021 der Absatz von Diesel 1,6 % und der von OK 1,8 % unter den jeweiligen Zahlen des Pandemie-Jahres 2020 lagen, trotz relativ starker Absätze im August 2021. Für das nächste Jahr bleibt weiterhin die Frage, wie stark sich die durch die Corona-Pandemie ausgelösten langfristigen Verhaltensänderungen auswirken werden. Bereits heute ist klar, dass die Kraftstoffabsatzzahlen des Jahres 2019 in Deutschland nicht wieder erreicht werden können. Speziell große Firmen verkünden immer häufiger, dass sie nicht zu den Dienstreise-, Meeting- und Bürogewohnheiten aus der Zeit vor Corona zurückkehren werden. Videokonferenzen und Home-Office-Lösungen werden bleiben, wenn auch nicht in dem Ausmaß wie während der Lockdowns.

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