Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister

Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.

Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen.

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Amtlicher Mineralölabsatz September 2022

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für September 2022 veröffentlicht. Bei unserer Besprechung der August-Daten hatten wir es angekündigt: „Die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes“ werden sich dann in den September-Werten zeigen.“ Und genau das ist der Fall.

Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinabsätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringerte sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Millionen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen.

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Weihnachtsgruß des Vorstands FTG e.V.

Unsere Welt ist zunehmend aus den Fugen geraten. Leicht könnte man den Eindruck bekommen, dass eine Krise in die andere übergeht, dass wir aus der Spirale der schlechten Nachrichten gar nicht mehr herauskommen und dass alles anstatt besser nur immer bedrohlicher wird.

2022 war für viele Menschen ein Jahr mit noch weiteren persönlichen und beruflichen Einschränkungen. Nicht nur Corona und seine Folgen machen uns immer noch bewusst, wie wichtig Gemeinsamkeit und Miteinander sind. Besonders die Unterstützung und Hilfsbereitschaft gegenüber den Flüchtlingen aus der Ukraine setzte ein bedeutendes Zeichen aktiver Solidarität vieler Einzelner, des Zusammenhalts und der Integration.

Die Krisen der vergangenen Jahre haben einen besonderen Weihnachtseffekt: Sie bewirken, dass viele Menschen das Weihnachtsfest 2022 ganz traditionell im Kreis der Familie und im Beisein von Freunden feiern wollen. Innehalten, dem Wesentlichen Raum geben, das Zusammensein mit Anderen bewusst begehen. Gönnen wir uns an den Feiertagen ein wenig Einkehrzeit – einen ausgedehnten Spaziergang in der Natur, Zeit mit der Familie, ausgesuchte Literatur, die uns zur Ruhe kommen lässt, einige Minuten in der nächsten Kirche. Es gibt viele Möglichkeiten, sich auf das Wesentliche zu besinnen, sich zu sammeln, Kraft zu tanken.

Im Namen des Vorstandes sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle möchte ich mich für Ihr Vertrauen und Ihre Verbundenheit zum FTG bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Weihnachtsfest voll Zuversicht und Ruhe. Kommen Sie alle gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund! Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Fachverband Tankstellen-Gewerbe (FTG) e.V.

Ernst Vollmer

Vorsitzender

Geschäftsplanung 2023 – Auswirkung der Strompreisbremse für Tankstellen und Waschbetriebe

Michael Dagit von der Wotax-Steuerberatungsgesellschaft hat sich Gedanken zu den Auswirkungen der Strompreisbremse gemacht und uns dankenswerterweise sein beiliegendes Mandantenrundschreiben für unsere Mitglieder zur Verfügung gestellt. Zu diesen wichtigen Informationen schreibt er vorab:

„Das Strompreisbremsegesetz, kurz “StromPBG”, ist seit einigen Wochen im Entwurf verfügbar. Trotzdem Stromkosten für Tankstellen und Waschstraßen den zweit- oder drittgrößten Kostenposten darstellen, liest man nichts zum Thema. Die Nachrichten aus der Tagespresse sind teilweise unsauber formuliert.

Weil eine Stromrechnung mindestens so verwirrend aufgebaut ist wie das Steuerrecht, fühlen wir uns soweit “zuhause”, um Ihnen wenigstens einen groben Überblick anzubieten (siehe beiliegendes PDF). Faktisch sollte Ihr Stromanbieter Sie informieren, was er hoffentlich irgendwann auch tun wird.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 am Donnerstag, 29. Dezember 2022 und endet am Samstag, 31. Dezember 2022.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für August 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum August 2021 ein kräftiges Plus von 6,3 Prozent auf knapp 8,6 Millionen Tonnen. Die Menge ist schon bemerkenswert, weil sie fast diejenige des August 2019 erreicht und weil gleichzeitig die Absatzsituation in Deutschland von besonderen Erschwernissen aufgrund der niedrigen Flusspegelstände gekennzeichnet war.

Absatztreiber waren zunächst das Leichte Heizöl (+32,7 %) und der Flugtreibstoff (+41,4%). Beim Heizöl bunkerten Eigenheimbesitzer aus Sorge vor weiter steigenden Preisen und gleichzeitig ersetzten schon viele Industriebetriebe in der Produktion Gas durch Heizöl.

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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Der Bundesrat hat die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 am 28.10.2022 gebilligt.

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 % festgelegt. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022.

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Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung des § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung, die u.a. regelt, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, der sich ab diesem
Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Im „steuerrechtlich freien Verkehr“ befinden sich Waren, für die die Verbrauchssteuer (hier Tabaksteuer) bereits entrichtet worden ist.

Für vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführte Verpackungseinheiten über 25 Gramm galt bisher eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Die Generaldirektion Zoll hat uns gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Abverkaufsfrist nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat. Dieser Bitte kommen wir natürlich gerne nach.

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Keine Umsatzsteuersenkung bei Autogas und Flaschengas

Die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur befristeten (vom 01.10.2022 bis 31.03.2024) Umsatzsteuersenkung bei Gas von 19% auf 7% waren offenbar nicht eindeutig. Zunächst war nicht klar, ob die Regelung neben Erdgas auch Flüssiggas betrifft.

Das BMF hat inzwischen dem Deutschen Verband Flüssiggas auf Anfrage am 01. November 2022 schriftlich bestätigt, dass die befristete Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme explizit auch Flüssiggas (LPG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) einschließt. Die Steuersenkung gilt allerdings nur für Flüssiggaslieferungen per Tanklastwagen zum Endkunden.

Damit ist gleichzeitig klar, dass weder Autogas noch Flaschengas von der Steuersenkung profitieren. Für beide Produkte bleibt es bei 19% Umsatzsteuer. Die Bundesregierung möchte lediglich die Nutzungsarten Heizen und Kochen begünstigen.

Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas / Möglichkeit zu Sonderzahlungen / Beleuchtung von Tankstellen weiterhin ohne Einschränkung

Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas und Möglichkeit zu Sonderzahlungen verabschiedet

Nach Verabschiedung des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ durch Bundesrat und Bundestag wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen befristet bis zum bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Mit dem Gesetz bzw. der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas will der Gesetzgeber die große Belastung der steigenden Energiepreise für viele Bürger etwas abmildern. Folgende wichtige Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen:

  • Die Umsatzsteuersenkung soll nicht nur für Gas, sondern auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden, gelten.
  • Die Senkung der Umsatzsteuer wird ausweislich des bereits verkündeten „Wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ unabhängig von der Erhebung der Gasumlage erfolgen. Letztere soll nach den aktuellen Aussagen zum Abwehrschirm durch eine umfassende Gaspreisbremse bzw. Energiepreisbremse ersetzt werden.

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