Autowäsche in Niedersachsen ab heute wieder erlaubt

Ab Mittwoch, 8. April, ist die Autowäsche in Niedersachsen wieder erlaubt – ein Erfolg der Verbandsarbeit, auch des FTG. Zulässig ist jetzt bis zum 19.4.2020 nach §3, 9. der revidierten Corona-Verordnung  “die Nutzung von Autowaschanlagen für die Reinigung gewerblich oder dienstlich eingesetzter Nutzfahrzeuge sowie für die vollautomatische Reinigung privat genutzter Fahrzeuge ohne Durchführung vor- und nachgelagerter Reinigungsschritte durch die Kundinnen und Kunden”.

Die Öffnung von Portalwaschanlagen und Autowaschstraßen ist damit wieder möglich. Weiterhin untersagt bleibt leider die Öffnung von Selbstwaschplätzen für Nutzung durch Privatpersonen. Selbstwaschplätze dürfen nach dem vorstehenden Text ausschließlich  “für die Reinigung gewerblich oder dienstlich eingesetzter Nutzfahrzeuge” genutzt werden, was sich in der Praxis sicher nicht kontrollieren ließe und auch kaum lohnend erscheint. Wichtig: Auch bei Waschstraßen und Portalwaschanlagen muss sichergestellt werden, dass keine Vorwäsche oder Nacharbeiten durch die Kunden selbst erfolgt. Achten Sie bitte auch darauf, dass in jedem Fall die in § 2 der Verordnung genannten Abstandsregelungen eingehalten werden.

Fazit: Keine perfekte Lösung, aber eine gewaltige Verbesserung gegenüber der in der letzten Woche verkündeten Verordnung, die auch gerade noch rechtzeitig vor den Ostertagen gekommen ist.

Corona-Spuckschutz

Ein einfacher Weg,  seine MitarbeiterInnen und sich selbst vor Tröpfcheninfektionen besser zu schützen, ist die Anbringung einer Plexiglasscheibe über Tresen oder Theke. Anbieter finden Sie im Internet, wenn Sie das Stichwort “Spuckschutz” eingeben.

Co­ro­na­vi­rus: Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gramm und Schutz­schild

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen auf der ganzen Welt und auch bei uns in Deutschland. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit dem Bundeswirtschaftsministerium auf ein weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen. Wir wappnen unser Gesundheitssystem und die Wirtschaft finanziell für das Bewältigen der Epidemie.

Weiterlesen

Kurzarbeit wird erleichtert – Bundestag beschließt Gesetzentwurf

Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Der Bundestag beschloss am Freitag im Eilverfahren einstimmig einen Gesetzesentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld. Der Gesetzentwurf war erst am Dienstag vom Bundeskabinett gebilligt worden. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können.

Weiterlesen

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums zu Auswirkungen des Coronavirus

Der Coronavirus sorgt auch in Deutschland für viele Unsicherheiten. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) steht in ständigem Kontakt mit der deutschen Wirtschaft zu den Auswirkungen des Virus und bereitet sich auf mögliche Herausforderungen vor. Sie haben Fragen? Melden Sie sich bei der Hotline des BMWi für Unternehmen unter Tel. 030 / 18615 1515.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums: https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

 

Erstattung von Verdienstausfall bei behördlichem Tätigkeitsverbot auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Hinweis:

LVR-Servicenummer – Verdienstausfälle bei Quarantänen:
0221 809-5444

Die Servicenummer ist von montags bis freitags, 9 bis 12 Uhr, erreichbar.

Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Kann ich zuhause bleiben?

Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?

Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?

Diese und andere Fragen beantworten das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) wir in seinen FAQs zum Coronavirus:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Wir bitten um Ihre Unterstützung

Am 2. Mai feiern wir mit Ihnen unser fünfzigjähriges Verbandsjubiläum. Die wesentlichen (Branchen-)Entwicklungen dieses halben Jahrhunderts möchten wir in einer kleinen Festschrift zusammenfassen. Für einen vielfältigen Inhalt bitten wir Sie um Ihre Unterstützung. Besitzen Sie Fotos aus den siebziger, achtziger oder neunziger Jahren, die den Betrieb (an) einer Tankstelle zeigen? Erinnern Sie besondere Ereignisse oder Anekdoten? Wie haben Sie beispielsweise die erste Ölpreiskrise 1973 erlebt oder die Öffnung der innerdeutschen Grenze?

Schicken Sie uns Ihre Fotos, schreiben Sie uns Ihre Geschichte(n). Per Post, per Fax, per Email. Wir freuen uns darauf!


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18