Archives Februar 2019

Das BAG beerdigt das Einwurf-Einschreiben: Neue Risiken bei Kündigungen

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine für alle Arbeitgeber hochrelevante Entscheidung getroffen: Das Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post im sogenannten „Scan-Verfahren“ begründet keinen Anscheinsbeweis mehr dafür, dass ein Schreiben dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Die Entscheidung betrifft alle Erklärungen, deren Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss – etwa Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

Der Fall

Ein seit Mai 2015 beschäftigter Arbeitnehmer war in den drei Jahren vor seiner Kündigung wiederholt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber hatte ihn zwischen 2020 und 2022 bereits fünfmal zu einem bEM eingeladen; nur einmal kam ein Gespräch zustande. Nachdem der Arbeitnehmer auf eine weitere Einladung im April 2023 nicht reagiert hatte und zwischen Mai und Oktober 2023 erneut über 30 Arbeitstage ausgefallen waren, lud der Arbeitgeber ihn am 11. Oktober 2023 nochmals ein – diesmal per Einwurf-Einschreiben. Ein bEM fand danach nicht statt; der Arbeitgeber kündigte am 15. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024. Der Arbeitnehmer bestritt im Kündigungsschutzprozess, das Einladungsschreiben je erhalten zu haben.

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Kraftstoff-News Sonderausgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat heute die (beiliegende) Sonderausgabe der Kraftstoff-News der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) für den Monat Juli 2026 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Durchschnittspreise im Juli: E5 bei 2,156 Euro/Liter, E10 bei 2,10 Euro/Liter, Diesel bei 2,097 Euro/Liter; im Monatsverlauf Anstieg um 13,7 Cent (Benzin) bzw. 26,8 Cent (Diesel).
  • Rohölpreis stieg infolge der Iran-Krise vom 1. bis 23. Juli um rund 16,4 Cent/Liter und gab in der letzten Juli-Woche um 6,6 Cent/Liter (11,5 Prozent) wieder nach.
  • Der Abstand zwischen Rohöl- und Großhandelspreis weitete sich vor allem beim Diesel ab Ende Juni wieder deutlich aus.
  • Regionale Preisspannen im Juli bis zu 11 Cent/Liter bei E5 und 10 Cent/Liter bei Diesel; ausgeprägte Preisspitzen im Westen und in der Kölner Bucht durch das Niedrigwasser des Rheins.
  • Zahl der Abweichungen von der 12-Uhr-Regel im Juli höher als im Vormonat; 87,7 Prozent der Abweichungen liegen im Zeitfenster zwischen 11:50 und 12:10 Uhr.

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Warnung vor Betrugsmails

Seit Wochen erhalten Tankstellenbetreiber vermehrt Angebotsmails, die vorgeblich von etablierten Lieferanten stammen, vor allem von Lekkerland, aber auch von angeblichen AdBlue-Herstellern und –Händlern. – stammen. Hinter diesen Mails steht kein seriöses Angebot, sondern eine bundesweite, branchenübergreifende Betrugsmasche. Neben mehreren Tankstellengesellschaften hat inzwischen auch Lekkerland selbst öffentlich vor diesen Mails gewarnt. Die Täter passen ihr Vorgehen laufend an und schreiben mittlerweile auch Privatpersonen an. Scheinbar echte Absenderadressen sind dabei kein Zeichen für Sicherheit, denn sie sind eben tatsächlich nicht echt.

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Neue bft-Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025

Der bft Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e.V. hat am 29. Juni 2026 in Berlin seine neue „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Studie wurde – wie bereits die Vorgängerausgabe – von der Prof. Schramm-Klein GmbH, Hilchenbach, erstellt und zeichnet auf 216 Seiten ein umfassendes Bild einer Branche, die sich unter zunehmend unsicheren Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Behandelt werden die Kernmerkmale und die Entwicklung des Tankstellenmarktes, die Geschäftsfelder Kraftstoff, Shop und Serviceleistungen einschließlich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie die politischen Rahmenbedingungen, die Themenkomplexe Elektromobilität, alternative Kraftstoffe, Wasserstoff und Gas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Grundlage der Studie ist die Auswertung von Sekundärdaten, unter anderem der Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Statistischen Bundesamtes und der Eurodata GmbH.

Wie in den Vorjahren gilt: Die Studie setzt sich schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten mittelständischer Tankstellenbetreiber und Freier Tankstellen auseinander. Für den betriebswirtschaftlichen Teil greift sie aber auf die Eurodata-Zahlen zurück, die sich in der Mehrheit aus den Daten farbengebundener Tankstellen zusammensetzen. Das ist bei der Interpretation der Absatz-, Umsatz- und Ertragskennzahlen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf freie Stationen und Agentur-Modelle.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge an Tankstellen – Pflichten aus den AMR und der ArbMedVV

Immer wieder erreichen uns Rückfragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Tankstellenbetrieb – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen, Bildschirmarbeitsplätzen an der Kasse und Nachtarbeit. Wir nehmen dies zum Anlass, die wesentlichen Pflichten aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) für Sie als Betreiber zusammenzufassen.

  1. Rechtliche Grundlagen

ArbMedVV: Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert 2026, konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie regelt in den §§ 1 bis 10 sowie im Anhang, wann welche Art von Vorsorge erforderlich ist, welche Pflichten Arbeitgeber und Ärzte treffen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

AMR: Die Arbeitsmedizinischen Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV im Detail. Für den Tankstellenbetrieb sind vor allem AMR 3.1 (Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse), AMR 3.2 (Arbeitsmedizinische Prävention) und AMR 3.3 (Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge) einschlägig.

Bei Einhaltung der AMR kann der Betreiber davon ausgehen (sog. Vermutungswirkung), dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt er ein anderes Vorgehen, muss dieses mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.

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E-Zigaretten – Praktische Umsetzung des Brandschutzes

Im März 2026 hatten wir über die ab dem 1. Juli 2026 geltende Rücknahmepflicht für ausgediente E-Zigaretten informiert. Im Zuge weiterer Rückfragen aus dem Mitgliederkreis möchten wir zwei Punkte richtigstellen und ergänzen, die für die praktische Umsetzung an Ihrer Tankstelle von Bedeutung sind.

Rücknahmepflicht gilt auch für Mehrweg-E-Zigaretten

Offenbar hatten wir uns im März in unserem Rundschreiben missverständlich ausgedrückt: Die Rücknahmepflicht ist nicht auf Einweg-Vapes beschränkt. § 17 ElektroG4 sieht ab dem 1. Juli 2026 eine erweiterte Rücknahmemöglichkeit für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer vor, ohne dass es dabei auf die Unterscheidung zwischen Einweg- und Mehrwegprodukten ankommt. Tankstellenbetreiber, die neben Einweg-Vapes auch Mehrweg-Systeme mit austauschbaren Pods oder wiederaufladbaren Akkus im Sortiment führen, müssen ab dem Stichtag folglich auch diese Geräte kostenlos zurücknehmen. Bei der Schulung des Personals und bei der Gestaltung der Kundeninformation ist dies zu berücksichtigen und nicht ausschließlich auf Einweg-Vapes abzustellen.

Bislang nicht bekannte praktische Umsetzungsprobleme: Brandschutz bei der Zwischenlagerung

Nach Veröffentlichung unseres ersten Rundschreibens haben uns mehrere Mitgliedsbetriebe auf eine Einschätzung ihres Versicherers aufmerksam gemacht, die wir Ihnen aus Gründen der Vorsicht nicht vorenthalten möchten. Der Versicherer verweist hierzu auf die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz und macht im Kern geltend, dass bei zurückgegebenen Einweg-E-Zigaretten weder gesichert ist, dass der verbaute Akku vollständig entladen, noch dass das enthaltene Liquid vollständig verbraucht ist. Im Rückgabebereich treffen damit Kunststoff, eine möglicherweise brennbare Flüssigkeit und eine potenzielle Zündquelle in Form des Akkus zusammen. Der Versicherer leitet daraus eigene Brandschutzanforderungen ab, die über die reine Beschaffung eines geeigneten Sammelbehälters hinausgehen, wie wir es in unserem ersten Rundschreiben dargestellt hatten.

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Pressevertrieb in Deutschland – Neustrukturierung des Presse-Grossos und Hinweise für Tankstellenbetreiber

Mehrere Mitgliedsbetriebe haben uns in den vergangenen Tagen Schreiben zugeleitet, die sie im Zusammenhang mit einer geplanten Neuordnung des deutschen Presse-Grossos erhalten haben. Die Schreiben stammen aus zwei gegensätzlichen Lagern und enthalten teilweise widersprüchliche Botschaften. Nachstehend erläutern wir die Hintergründe und geben Hinweise zum Umgang mit den Schreiben.

1. Hintergründe

Das deutsche Presse-Grosso wird seit langem in der bekannten Form betrieben: Derzeit sind 13 regionale Pressegroßhändler in jeweils festen Gebieten exklusiv für die Belieferung des Einzelhandels, darunter auch der allermeisten Tankstellen, mit Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Das System gibt es seit Jahrzehnten, um den flächendeckenden, diskriminierungsfreien Zugang aller Verlage zum Einzelhandel zu sichern, und gilt als wesentliche Grundlage der deutschen Pressevielfalt. Kartellrechtlich wird es durch § 30 Abs. 2a GWB gestützt.

Diese Vorschrift verdient eine kurze Erklärung, weil sie im Streit um die geplante Reform eine zentrale Rolle spielt. § 30 Abs. 2a GWB ist eine 2013 eingeführte Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, das eigentlich verbietet, dass sich Unternehmen einer Branche absprechen. Für den Pressevertrieb wurde diese Ausnahme geschaffen, weil der Bundesgerichtshof zuvor die zentralen Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten als kartellrechtswidrig eingestuft hatte.

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Kraftstoffpreise in Deutschland und den Nachbarländern – Auswirkung der deutschen Energiesteuersenkung zum 1. Mai 2026

Die Europäische Kommission veröffentlicht wöchentlich das sogenannte Oil Bulletin, das die Kraftstoffverbraucherpreise in allen EU-Mitgliedstaaten ausweist – sowohl als Bruttoverbraucherpreis (inkl. aller Steuern und Abgaben) als auch als Nettopreis (ohne Mehrwertsteuer und Energiesteuer/Mineralölsteuer). Wir haben diese Daten für den 4. Mai 2026 ausgewertet und mit der Vorwoche (27. April 2026) verglichen.

Anlass ist die Senkung der deutschen Energiesteuer auf Benzin und Diesel zum 1. Mai 2026 um netto 14,2 Ct/l. Einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 19 % entspricht das einer rechnerischen Verbraucherentlastung von 16,9 Ct/l. Von mehreren Politikern, Automobilverbänden und Verbraucherorganisationen wird behauptet, dieser „Tankrabatt“ sei nicht bei den Verbrauchern angekommen. Ein Vergleich zu den deutschen Nachbarländern zeigt, was von diesem Vorwurf zu halten ist.

  1. Was bedeutet „Nettopreis“ – und was nicht?

Im Oil Bulletin der EU-Kommission ist der „Nettopreis“ definiert als der Verbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer und ohne Energiesteuer (Mineralölsteuer, Accijnzen, Accises usw.). Alle anderen staatlichen Belastungen sind dagegen bereits im Nettopreis enthalten, insbesondere:

CO-Preise: Deutschland erhebt einen nationalen CO₂-Preis (nEHS/BEHG). Im Jahr 2026 entspricht dieser rechnerisch bis zu ca. 17 Ct/l bei Diesel. Andere Länder haben vergleichbare Systeme in unterschiedlicher Höhe – oder gar keines (z. B. Belgien, Polen).

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UNITI expo 2026 – Fachmesse in Stuttgart

In Kürze ist es wieder so weit: Die UNITI expo auf dem Gelände der Landesmesse Stuttgart öffnet vom 19.–21. Mai 2026 ihre Tore für Fachbesucher. Die Öffnungszeiten liegen am Dienstag, dem 19. Mai, und am Mittwoch, dem 20. Mai, jeweils zwischen 09:00 und 18:00 Uhr; am Donnerstag, dem 21. Mai, endet die Messe um 16:00 Uhr.

Unser Dachverband ZTG ist Verbandspartner dieser Messe und präsentiert sich mit einem eigenen Stand in der Halle 1 (1G62A). Der Stand steht auch als Treffpunkt für alle Geschäftsführer unserer Mitgliedsverbände mit ihren Mitgliedern zur Verfügung.

Die UNITI expo 2024 hatte neue Maßstäbe gesetzt: 470 Aussteller aus 37 Nationen und über 18.000 Teilnehmer aus 110 Ländern auf einer Ausstellungsfläche von 40.000 m²; rund die Hälfte aller Aussteller und Besucher kam aus dem Ausland. Auch in diesem Jahr können Besucher in den Ausstellungshallen einen umfassenden Überblick über Tanktechnik & Tankstellenbau, Mineralölunternehmen & Mineralölhandel, Carwash & Carcare, Payment & Automation, Transport & Logistik, Schmierstoffe & Additive sowie Shop & Convenience gewinnen. Ergänzt wird das Ausstellungsprogramm durch die Future Mobility Lounge, auf der sich Innovationstreiber und Hersteller aus den Bereichen Elektromobilität, Wasserstoff, E-Fuels und weitere alternative Antriebe präsentieren.

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