Feuerwerksverkauf zum Jahresende
Alle Jahre wieder… Natürlich sprechen wir dieses Thema nicht zum ersten Mal an, doch angesichts der Fluktuation in unserer Branche kann eine Erinnerung nicht schaden. Wiederholt haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele Tankstellenbetreiber nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zum Feuerwerksverkauf vertraut sind.
Grundsätzlich darf zwar jeder Einzelhändler Silvesterfeuerwerk der pyrotechnischen Klassen I und II verkaufen. Doch Händler, die zum ersten Mal Silvesterfeuerwerk verkaufen möchten, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 2 Wochen vorher beim örtlich zuständigen staatlichen Amt für Arbeitsschutz bzw. beim Gewerbeaufsichtsamt anzeigen.
Die amtliche Anzeigebestätigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Eine erneute Anzeige ist dann im nächsten Jahr nicht notwendig. Die Behörden kontrollieren, ob die Betriebe eine Anzeigebestätigung vorweisen können. Zudem muss damit gerechnet werden, dass auch die Brandschutzmaßnahmen und die sachgemäße Aufbewahrung der Feuerwerksartikel überprüft werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass Pyrotechnikartikel der Klasse II (dazu zählen z. B. komplette Sortimente sowie unter anderem Raketen, Kanonenschläge und Schwärmer) auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen.
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