Archives September 2020

Warnung vor Betrugsmails

Seit Wochen erhalten Tankstellenbetreiber vermehrt Angebotsmails, die vorgeblich von etablierten Lieferanten stammen, vor allem von Lekkerland, aber auch von angeblichen AdBlue-Herstellern und –Händlern. – stammen. Hinter diesen Mails steht kein seriöses Angebot, sondern eine bundesweite, branchenübergreifende Betrugsmasche. Neben mehreren Tankstellengesellschaften hat inzwischen auch Lekkerland selbst öffentlich vor diesen Mails gewarnt. Die Täter passen ihr Vorgehen laufend an und schreiben mittlerweile auch Privatpersonen an. Scheinbar echte Absenderadressen sind dabei kein Zeichen für Sicherheit, denn sie sind eben tatsächlich nicht echt.

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Neue bft-Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025

Der bft Bundesverband freier und unabhängiger Tankstellen e.V. hat am 29. Juni 2026 in Berlin seine neue „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2025“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Studie wurde – wie bereits die Vorgängerausgabe – von der Prof. Schramm-Klein GmbH, Hilchenbach, erstellt und zeichnet auf 216 Seiten ein umfassendes Bild einer Branche, die sich unter zunehmend unsicheren Rahmenbedingungen weiterentwickelt.

Behandelt werden die Kernmerkmale und die Entwicklung des Tankstellenmarktes, die Geschäftsfelder Kraftstoff, Shop und Serviceleistungen einschließlich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen sowie die politischen Rahmenbedingungen, die Themenkomplexe Elektromobilität, alternative Kraftstoffe, Wasserstoff und Gas, Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Grundlage der Studie ist die Auswertung von Sekundärdaten, unter anderem der Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Statistischen Bundesamtes und der Eurodata GmbH.

Wie in den Vorjahren gilt: Die Studie setzt sich schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten mittelständischer Tankstellenbetreiber und Freier Tankstellen auseinander. Für den betriebswirtschaftlichen Teil greift sie aber auf die Eurodata-Zahlen zurück, die sich in der Mehrheit aus den Daten farbengebundener Tankstellen zusammensetzen. Das ist bei der Interpretation der Absatz-, Umsatz- und Ertragskennzahlen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf freie Stationen und Agentur-Modelle.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge an Tankstellen – Pflichten aus den AMR und der ArbMedVV

Immer wieder erreichen uns Rückfragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Tankstellenbetrieb – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen, Bildschirmarbeitsplätzen an der Kasse und Nachtarbeit. Wir nehmen dies zum Anlass, die wesentlichen Pflichten aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) für Sie als Betreiber zusammenzufassen.

  1. Rechtliche Grundlagen

ArbMedVV: Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert 2026, konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie regelt in den §§ 1 bis 10 sowie im Anhang, wann welche Art von Vorsorge erforderlich ist, welche Pflichten Arbeitgeber und Ärzte treffen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

AMR: Die Arbeitsmedizinischen Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV im Detail. Für den Tankstellenbetrieb sind vor allem AMR 3.1 (Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse), AMR 3.2 (Arbeitsmedizinische Prävention) und AMR 3.3 (Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge) einschlägig.

Bei Einhaltung der AMR kann der Betreiber davon ausgehen (sog. Vermutungswirkung), dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt er ein anderes Vorgehen, muss dieses mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.

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E-Zigaretten – Praktische Umsetzung des Brandschutzes

Im März 2026 hatten wir über die ab dem 1. Juli 2026 geltende Rücknahmepflicht für ausgediente E-Zigaretten informiert. Im Zuge weiterer Rückfragen aus dem Mitgliederkreis möchten wir zwei Punkte richtigstellen und ergänzen, die für die praktische Umsetzung an Ihrer Tankstelle von Bedeutung sind.

Rücknahmepflicht gilt auch für Mehrweg-E-Zigaretten

Offenbar hatten wir uns im März in unserem Rundschreiben missverständlich ausgedrückt: Die Rücknahmepflicht ist nicht auf Einweg-Vapes beschränkt. § 17 ElektroG4 sieht ab dem 1. Juli 2026 eine erweiterte Rücknahmemöglichkeit für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer vor, ohne dass es dabei auf die Unterscheidung zwischen Einweg- und Mehrwegprodukten ankommt. Tankstellenbetreiber, die neben Einweg-Vapes auch Mehrweg-Systeme mit austauschbaren Pods oder wiederaufladbaren Akkus im Sortiment führen, müssen ab dem Stichtag folglich auch diese Geräte kostenlos zurücknehmen. Bei der Schulung des Personals und bei der Gestaltung der Kundeninformation ist dies zu berücksichtigen und nicht ausschließlich auf Einweg-Vapes abzustellen.

Bislang nicht bekannte praktische Umsetzungsprobleme: Brandschutz bei der Zwischenlagerung

Nach Veröffentlichung unseres ersten Rundschreibens haben uns mehrere Mitgliedsbetriebe auf eine Einschätzung ihres Versicherers aufmerksam gemacht, die wir Ihnen aus Gründen der Vorsicht nicht vorenthalten möchten. Der Versicherer verweist hierzu auf die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz und macht im Kern geltend, dass bei zurückgegebenen Einweg-E-Zigaretten weder gesichert ist, dass der verbaute Akku vollständig entladen, noch dass das enthaltene Liquid vollständig verbraucht ist. Im Rückgabebereich treffen damit Kunststoff, eine möglicherweise brennbare Flüssigkeit und eine potenzielle Zündquelle in Form des Akkus zusammen. Der Versicherer leitet daraus eigene Brandschutzanforderungen ab, die über die reine Beschaffung eines geeigneten Sammelbehälters hinausgehen, wie wir es in unserem ersten Rundschreiben dargestellt hatten.

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Pressevertrieb in Deutschland – Neustrukturierung des Presse-Grossos und Hinweise für Tankstellenbetreiber

Mehrere Mitgliedsbetriebe haben uns in den vergangenen Tagen Schreiben zugeleitet, die sie im Zusammenhang mit einer geplanten Neuordnung des deutschen Presse-Grossos erhalten haben. Die Schreiben stammen aus zwei gegensätzlichen Lagern und enthalten teilweise widersprüchliche Botschaften. Nachstehend erläutern wir die Hintergründe und geben Hinweise zum Umgang mit den Schreiben.

1. Hintergründe

Das deutsche Presse-Grosso wird seit langem in der bekannten Form betrieben: Derzeit sind 13 regionale Pressegroßhändler in jeweils festen Gebieten exklusiv für die Belieferung des Einzelhandels, darunter auch der allermeisten Tankstellen, mit Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Das System gibt es seit Jahrzehnten, um den flächendeckenden, diskriminierungsfreien Zugang aller Verlage zum Einzelhandel zu sichern, und gilt als wesentliche Grundlage der deutschen Pressevielfalt. Kartellrechtlich wird es durch § 30 Abs. 2a GWB gestützt.

Diese Vorschrift verdient eine kurze Erklärung, weil sie im Streit um die geplante Reform eine zentrale Rolle spielt. § 30 Abs. 2a GWB ist eine 2013 eingeführte Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, das eigentlich verbietet, dass sich Unternehmen einer Branche absprechen. Für den Pressevertrieb wurde diese Ausnahme geschaffen, weil der Bundesgerichtshof zuvor die zentralen Verhandlungen zwischen Verlagen und Grossisten als kartellrechtswidrig eingestuft hatte.

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Kraftstoffpreise in Deutschland und den Nachbarländern – Auswirkung der deutschen Energiesteuersenkung zum 1. Mai 2026

Die Europäische Kommission veröffentlicht wöchentlich das sogenannte Oil Bulletin, das die Kraftstoffverbraucherpreise in allen EU-Mitgliedstaaten ausweist – sowohl als Bruttoverbraucherpreis (inkl. aller Steuern und Abgaben) als auch als Nettopreis (ohne Mehrwertsteuer und Energiesteuer/Mineralölsteuer). Wir haben diese Daten für den 4. Mai 2026 ausgewertet und mit der Vorwoche (27. April 2026) verglichen.

Anlass ist die Senkung der deutschen Energiesteuer auf Benzin und Diesel zum 1. Mai 2026 um netto 14,2 Ct/l. Einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 19 % entspricht das einer rechnerischen Verbraucherentlastung von 16,9 Ct/l. Von mehreren Politikern, Automobilverbänden und Verbraucherorganisationen wird behauptet, dieser „Tankrabatt“ sei nicht bei den Verbrauchern angekommen. Ein Vergleich zu den deutschen Nachbarländern zeigt, was von diesem Vorwurf zu halten ist.

  1. Was bedeutet „Nettopreis“ – und was nicht?

Im Oil Bulletin der EU-Kommission ist der „Nettopreis“ definiert als der Verbraucherpreis ohne Mehrwertsteuer und ohne Energiesteuer (Mineralölsteuer, Accijnzen, Accises usw.). Alle anderen staatlichen Belastungen sind dagegen bereits im Nettopreis enthalten, insbesondere:

CO-Preise: Deutschland erhebt einen nationalen CO₂-Preis (nEHS/BEHG). Im Jahr 2026 entspricht dieser rechnerisch bis zu ca. 17 Ct/l bei Diesel. Andere Länder haben vergleichbare Systeme in unterschiedlicher Höhe – oder gar keines (z. B. Belgien, Polen).

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UNITI expo 2026 – Fachmesse in Stuttgart

In Kürze ist es wieder so weit: Die UNITI expo auf dem Gelände der Landesmesse Stuttgart öffnet vom 19.–21. Mai 2026 ihre Tore für Fachbesucher. Die Öffnungszeiten liegen am Dienstag, dem 19. Mai, und am Mittwoch, dem 20. Mai, jeweils zwischen 09:00 und 18:00 Uhr; am Donnerstag, dem 21. Mai, endet die Messe um 16:00 Uhr.

Unser Dachverband ZTG ist Verbandspartner dieser Messe und präsentiert sich mit einem eigenen Stand in der Halle 1 (1G62A). Der Stand steht auch als Treffpunkt für alle Geschäftsführer unserer Mitgliedsverbände mit ihren Mitgliedern zur Verfügung.

Die UNITI expo 2024 hatte neue Maßstäbe gesetzt: 470 Aussteller aus 37 Nationen und über 18.000 Teilnehmer aus 110 Ländern auf einer Ausstellungsfläche von 40.000 m²; rund die Hälfte aller Aussteller und Besucher kam aus dem Ausland. Auch in diesem Jahr können Besucher in den Ausstellungshallen einen umfassenden Überblick über Tanktechnik & Tankstellenbau, Mineralölunternehmen & Mineralölhandel, Carwash & Carcare, Payment & Automation, Transport & Logistik, Schmierstoffe & Additive sowie Shop & Convenience gewinnen. Ergänzt wird das Ausstellungsprogramm durch die Future Mobility Lounge, auf der sich Innovationstreiber und Hersteller aus den Bereichen Elektromobilität, Wasserstoff, E-Fuels und weitere alternative Antriebe präsentieren.

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Tatsächlicher Tankstellenbestand in Deutschland – Aktuelle Zahlen nach Bundesländern

Wir kommen auf unsere Information von gestern zurück, mit der wir die vom EID (Energie Informationsdienst) erhobenen Tankstellenbestandszahlen übermittelt haben. Darin schrieben wir unter anderem: „Der EID kann ganz offensichtlich nicht alle Tankstellen erfassen – ansonsten könnten nicht weit mehr als 14.000 Tankstellen ihre Preise an die MTS-K melden können.“

Tatsächlich sind es sogar mehr als 15.000. Dies ergab eine aktuelle Nachfrage beim Bundeskartellamt, das uns die Zahlen der an die MTS-K meldenden Tankstellen, aufgegliedert nach Bundesland, zur Verfügung gestellt hat. Die Zahlen geben den aktuellen Stand (28.4.2026) wieder und werden sich natürlich im Laufe der Zeit ändern. Insgesamt gibt es demnach derzeit in Deutschland noch 15.006 Tankstellen – mindestens, denn laut § 3 MTSKraftV können sich Tankstellen mit einem Jahresgesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger auf Antrag von der Meldepflicht befreien lassen — sowie Tankstellen, bei denen die Einhaltung der Meldepflicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Da uns das Bundeskartellamt nur die Zahlen der meldenden Tankstellen mitgeteilt hat, dürfte die Gesamtzahl der Tankstellen in Deutschland noch etwas höher liegen.

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Das Tankstellennetz am 31.12.2025

Der EID hat im Rahmen seines Specials „tanken + laden“ die aktuellen Tankstellenbestandszahlen veröffentlicht. Das deutsche Straßentankstellennetz umfasst danach zum Jahresende 2025 nach Schätzung 13.952 Straßentankstellen sowie 356 Autobahntankstellen, zusammen also 14.308 Stationen. Die Netzentwicklung setzt damit den Trend des ersten Halbjahres 2025 fort, wenn auch in geringerem Tempo: Zum 1. Juli 2025 waren es noch 13.947 Straßentankstellen. Der leichte Zuwachs auf 13.952 zum Jahresende dürfte in erster Linie auf Unschärfen in der Erhebungsmethodik zurückzuführen sein. Ohnehin sehen wir die Hauptbedeutung der Erhebung in der Trendbetrachtung. Der EID kann ganz offensichtlich nicht alle Tankstellen erfassen – ansonsten könnten nicht weit mehr als 14.000 Tankstellen ihre Preise an die MTS-K melden können.

Der EID charakterisiert die Gesamtbewegung mit der Formel „Stunde der Mittelständler“: Während die großen Mineralgesellschaften jeden Standort auf seine Rendite hin überprüfen und im Zweifelsfall abgeben, runden mittelständische Betreiber ihre Netze ab. Der Wirtschaftsverband Fuels und Energie (En2X) hat darauf hingewiesen, dass inzwischen 65 Prozent der deutschen Tankstellen von Gesellschaften oder einzelnen Unternehmern betrieben werden, die nicht an einer Raffinerie beteiligt sind – ein Strukturwandel, der sich in den Zahlen der einzelnen Marken unmittelbar widerspiegelt. Hintergrund sind immer konsequentere Renditevorgaben der großen Gesellschaften für jeden Standort: Glaubt man einer auf dem Uniti Mobility Payment Forum Anfang 2026 gefallenen Aussage, so setzen die A-Gesellschaften pro Standort wohl weniger als 1,6 Millionen Liter Ottokraftstoff im Jahr ab, während es beim gehobenen Mittelstand 2,3 Millionen sind. Absatz- und renditeschwächere Standorte werden verkauft – und von Mittelständlern übernommen.

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