Archives April 2020

Steigender Mindestlohn für Auszubildende – Erhöhung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze für Minijobs – Beschäftigung im Übergangsbereich Midijob – Gutscheine für Beschäftigte

Zum 01.01.2025 steigt die Mindestlohnvergütung für Auszubildende, die ihre Ausbildung ab Jahresbeginn antreten:

  • Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestvergütung 682,00 €
  • Im zweiten Jahr steigt der Lohn auf 805,00 €
  • Im dritten Jahr beträgt die Vergütung 921,00 € und
  • Im vierten Jahr 955,00 €.

Für Auszubildende, die bereits in der Ausbildung sind, gelten die Ausbildungsvergütungen aus dem laufenden Jahr 2024.

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2025 auf 12,82 €. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Minijobs aus, indem die Verdienstgrenzen für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn angepasst werden. Im Jahr 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556,00 € monatlich. Die maximale Arbeitszeit pro Monat bleibt bei 43 Stunden und orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bitte prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge bezüglich der vereinbarten Stundenlöhne und Arbeitszeiten und passen diese gegebenenfalls an.

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Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.

Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).

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Zoll beschlagnahmt Philip Morris Terea-Artikel mit roter „erhitzter Tabak“- Steuerbanderole

Wie wir von unserem Mitgliedsverband Schleswig-Holstein erfahren haben, führt der Zoll derzeit Überprüfungen der Philip Morris Tabakerzeugnisse Terea durch und beschlagnahmt die Produkte, die noch mit der roten Steuerbanderole für “erhitzten Tabak” gekennzeichnet sind. Nach Auffassung der Zollverwaltung sind die Terea-Produkte (anders als bspw. die „Heets“) wie Zigaretten anzündbar und daher unmittelbar zum Rauchen geeignet. Inzwischen kennzeichnet Philip Morris die Ware daher mit der blauen Banderole „Zigaretten“.

Philip Morris hat zu diesem Thema das in der Anlage befindliche Informationsschreiben herausgegeben, das auch über die Hintergründe informiert.

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Feuerwerksverkauf zum Jahresende

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. In diesem Jahr startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 bereits am Samstag, 28. Dezember 2024 und endet am Dienstag, 31. Dezember 2024.

Grundsätzlich darf jeder Händler Silvesterfeuerwerk verkaufen, wenn er den Verkauf mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der Bezirksregierung angemeldet hat. Diese Frist gilt allerdings nur für diejenigen, die in diesem Jahr zum ersten Mal mit Silvesterfeuerwerk handeln. Vertreiben Sie jährlich wiederkehrend zu Silvester pyrotechnische Gegenstände, bedarf es keiner erneuten Anzeige. Wird allerdings der Verkauf von Feuerwerkskörpern eingestellt bzw. einer anderen verantwortlichen Person übertragen, ist dies stets anzeigepflichtig.

Verkauft werden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 während des ganzen Jahres an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der Verkauf darf innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Dagegen dürfen die Feuerwerksartikel der Kategorie F2 nur an Personen verkauft werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies auch nur innerhalb von Verkaufs-räumen. Das Verkaufspersonal muss ebenfalls mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sein.

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eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste: Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

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E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

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BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Seither vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch die Auffassung, dass Voraussetzung für den verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

Es folgten drei weitere Entscheidungen mit dem Fazit: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend können wir daher nur dringend raten, die Hinweise zu befolgen, die wir bereits Anfang 2019 und 2022 gegeben haben. Arbeitgeber müssen zwingend folgendes beachten, damit Urlaubsansprüche verfallen können:

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