MTS-K: Aufhebung der Freistellung zur Angabe des Änderungszeitpunktes bei der Preismeldung
Das Bundeskartellamt hat den ZTG mit Schreiben vom 2. April 2026 gebeten, seinen Mitgliedsverbänden ein Schreiben der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) weiterzuleiten, das zugleich an alle Meldepflichtigen direkt versandt wurde. Das Schreiben der MTS-K betrifft eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Preismeldung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 1. April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) steht.
Das Schreiben der MTS-K richtet sich an die nach § 47k Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 MTSKraftV registrierten Meldepflichtigen. Für unsere Mitglieder ist dabei zunächst klarzustellen, dass Agenturtankstellen in aller Regel nicht selbst meldepflichtig sind – diese Pflicht liegt bei der jeweiligen Mineralölgesellschaft als Vertragspartner. Das Schreiben der MTS-K betrifft daher in erster Linie die Freien Tankstellen, die als eigenständige Meldepflichtige bei der MTS-K registriert sind.
Die MTS-K teilt in ihrem Schreiben folgendes mit:
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