Archives Dezember 2021

Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) – Neue Regeln zur Preissetzung ab 1. April 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt. Das Gesetz wird heute, am 31. März 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit zum 1. April 2026 in Kraft. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes:

1. Die neue Kernregel: Preiserhöhung nur noch einmal täglich um 12:00 Uhr

Ab dem 1. April 2026 dürfen Tankstellen die Preise für „sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe“ (also nicht nur Super E5, Super E10 und Diesel, wie es im ursprünglichen Entwurf hieß) nur noch einmal am Tag erhöhen – und zwar ausschließlich um 12:00 Uhr mittags. Das Modell ist dem österreichischen Modell nachempfunden und wird dort seit Längerem angewendet.

Im Klartext bedeutet das: Wenn der Preis um 12:00 Uhr angehoben wurde, darf er erst am nächsten Tag um die gleiche Uhrzeit ein zweites Mal nach oben gesetzt werden – egal, ob sich Einkaufspreise in diesem Zeitraum ändert. Umgekehrt gilt: Preissenkungen sind jederzeit und beliebig oft möglich. Daran ändert das Gesetz nichts.

Wer um 12:00 Uhr keinen neuen Preis setzt, dessen bisheriger Preis bleibt weiter gültig – der Erhöhungszeitpunkt muss also nicht zwingend genutzt werden. Allerdings verschiebt sich dann die die nächste Möglichkeit, Preise zu erhöhen, auf den nächsten Tag um 12.00 Uhr.

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Kraftstoff-News – Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoff mit interessanten Feststellungen zur Preisentwicklung seit Beginn des Kriegs im Nahen Osten

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt hat am 27. März 2026 ihren aktuellen Quartalsbericht veröffentlicht. Er beschäftigt sich hauptsächlich mit der Kraftstoffpreisentwicklung seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung im Nahen Osten und stellt erhebliche Preisanstiege im Zeitraum vom 28. Februar bis zum 25. März 2026 fest: E5 verteuerte sich um 27,8 Cent auf 2,122 Euro je Liter, E10 auf 2,065 Euro. Diesel legte um 51,4 Cent auf 2,267 Euro je Liter zu.

Eine Anmerkung in diesem Zusammenhang: Die von der MTKS genannten Preise sind immer die rein arithmetischen Mittel aller gemeldeten Preise eines Tages. Der tatsächliche Verbraucherpreis liegt — weil Fahrer preissensibel tanken und Apps nutzen — strukturell unter dem arithmetischen MTS-K-Mittel. Bisherige Studien gehen von einer Größenordnung von ca. 1–2 Cent/Liter bei Benzin aus; im derzeitigen Hochpreisumfeld dürfte die Abweichung eher höher liegen.

Das Kartellamt beschäftigt sich vor allem mit der Frage, warum sich Diesel so erheblich stärker verteuerte als Benzin und stellt fest, dass sich die Großhandelspreise bei Diesel in der Krise deutlich vom Rohölpreis gelöst hätten. Am 19. März lag die Preissteigerung bei Diesel im Großhandel um rund 25 Cent über der Preissteigerung beim Rohöl; allein vom 18. auf den 19. März hatte sich diese Entkopplung um 10 Cent erhöht. Als strukturellen Erklärungsansatz verweist die Behörde auf die Importabhängigkeit: Deutschland exportiere Benzin netto, müsse bei Diesel hingegen einen erheblichen Teil des Bedarfs über Importe decken, von denen ein relevanter Anteil direkt aus dem Nahen Osten stamme. Raffinerien könnten ihre Produktion zudem nicht kurzfristig von Benzin auf Diesel umstellen. Ob diese Faktoren den Preisanstieg vollständig erklären, untersuche das Amt noch. Vielleicht sollte es dabei auch berücksichtigen, dass auch Gasöl als Vorprodukt überproportional teurer wurde – und das wird eben auch für Heizöl und Kerosin benötigt, wobei die Importabhängigkeit bei letzterem in Europa noch höher ist als bei Diesel.

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Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten (Vapes) ab 1. Juli 2026

Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (sog. ElektroG4), die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Rücknahmepflichten für elektronische Einwegprodukte erheblich ausgeweitet. Konkret bedeutet dies: Ab dem 1. Juli 2026 — nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist — sind alle Verkaufsstellen, die Einweg-E-Zigaretten (sog. Vapes) im Sortiment führen oder geführt haben, gesetzlich verpflichtet, ausgediente Geräte kostenlos zurückzunehmen. Die Rücknahme ist dabei nicht an den Neukauf eines Produkts gebunden. Ausgenommen sind lediglich Händler, die den Verkauf dieser Produkte bis zum 30. Juni 2026 vollständig eingestellt haben.

Im Einzelnen ergeben sich aus der Neuregelung folgende Pflichten:

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Dringende Warnung: Betrugswelle im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt)

Derzeit versenden Kriminelle wieder einmal gefälschte Zahlungsaufforderungen, die scheinbar vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen. Wie bereits im letzten Jahr werden sowohl E-Mails als auch Briefe versendet, die auf den ersten Blick täuschend echt wirken. Ein Beispiel einer Mail samt Anhang fügen wir in der Anlage bei.

Vorab die wichtigsten Hinweise in diesem Zusammenhang:

Keine Zahlungen aufgrund dieser Schreiben leisten!

Keine Links in den E-Mails anklicken, keine Dateianhänge öffnen!

Im Zweifel direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anrufen – aber nur unter der Nummer auf der offiziellen Webseite.

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Staatliche Abgaben auf Kraftstoffpreise in Deutschland: Bestandsaufnahme, Europäischer Vergleich und Ausblick auf die THG-Quotenentwicklung bis 2030

Die öffentliche Debatte über Kraftstoffpreise hat seit dem Ausbruch des Krieges gegen den Iran eine neue Qualität erreicht. Medienmeldungen, politische Statements und Verbraucherkommentare richten sich zunehmend gegen die Tankstellenbranche. Trotz unserer Bemühungen, gegenüber der Presse klarzustellen, dass Tankstellen weder Auslöser noch Profiteure der derzeitigen Kraftstoffpreise sind, bekommen Tankstellenbetreiber und deren Personal den Unmut der teilweise auch medial aufgehetzten Kunden zu spüren. Wir nehmen dies zum Anlass, Mitgliedern in diesem Rundschreiben eine umfassende Übersicht über die tatsächliche Struktur der Kraftstoffpreise an die Hand zu geben.

Dieses Dokument soll Betreibern bei einer sachlichen Diskussion helfen. Alle Daten basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und teilweise unseren eigenen Berechnungen.

1. Wie sich der Preis an der Zapfsäule zusammensetzt

Bestandsaufnahme Anfang März 2026 – Benzin (Super 95 / E10) und Diesel (B7)

Der Endpreis eines Liters Kraftstoff setzt sich aus vier Blöcken zusammen: dem Rohölkostenanteil (Marktpreis + Raffinerie + Logistik + Händlermarge, hier stattdessen Provision von Pächtern und Stationären), der Energiesteuer, klimapolitischen Abgaben sowie der Mehrwertsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Größenordnungen und gleichzeitig, was man Tankstellenkunden sagen kann: Vom Benzinpreis gehen über 60 Prozent direkt an Bund und Fiskus – als Energiesteuer, CO₂-Abgabe, THG-Zertifikatkosten und Mehrwertsteuer.

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Bundesweites Verbot des Verkaufs von Lachgas an Minderjährige ab 12. April 2026

Lachgas hatte sich in den letzten Jahren zunehmend zu einer Partydroge für Kinder und Jugendliche entwickelt. Dabei wird es meistens als euphorisierender Stoff über Luftballons eingeatmet. An den damit gerade für Minderjährige verbundenen hohen Gesundheitsrisiken, bspw. Bewusstlosigkeit über Gefrierverletzungen bis hin zu bleibenden Schäden des Nervensystems, gibt es keinerlei medizinische Zweifel. Dennoch wurden diese Kartuschen auch an einigen Tankstellen verkauft.

In manchen Regionen und Bundesländern ist der Verkauf von Lachgas an Kinder und Jugendliche bereits heute verboten. Hamburg hatte ein solches Verbot im Januar 2025 eingeführt, Schleswig-Holstein zog im Juli 2025 nach. Städte wie zum Beispiel Bonn, Frankfurt/M., Hanau, Dortmund und Osnabrück, aber auch der Landkreis Helmstedt haben ähnliche Regelungen auf kommunaler Ebene.

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 12. Januar 2026 (s. Anlage), gilt dieses Verbot ab dem 12. April 2026 bundesweit.

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Doppelte Sozialversicherungsbeiträge für als Sachleistung gewährte Vergütung

Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen vom 13.11.2025 entschieden, dass der einem Arbeitnehmer gewährte Sachbezug (z. B. Dienstfahrzeug oder Dienstrad) den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Im Ergebnis ist deshalb der auf den Sachbezug entfallende Entgeltbetrag jedenfalls im Rahmen der Sozialversicherungsabgaben ein weiteres Mal mit Beiträgen zu versehen und abzuführen.

Der Entscheidung des Gerichtes lagen zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten jeweils vereinbart, dass überwiegende Teile der Vergütung nicht in Geld ausgezahlt, sondern durch die Zurverfügungstellung eines Pkws als Dienstfahrzeug abgegolten werden sollten. Die nach den steuerrechtlichen Regelungen (1 %-Regelung) anzusetzenden Beträge wurden versteuert und hierauf entfallenden Sozialabgaben wurden durch den Arbeitgeber abgeführt. Im Rahmen einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bemängelte diese, dass der Arbeitnehmer den diesem zustehenden Mindestlohn nicht in Geld, sondern ganz oder teilweise als Sachleistung durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges erhalten habe. Sachleistungen seien indes nach dem Mindestlohngesetz zur Erfüllung des Mindestlohns nicht geeignet. Grundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge sei der gesamte Entgeltanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zustehe, unabhängig davon, ob dieser auch zur Auszahlung gelangt wäre. Aus diesem Grund müsse für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben die geleistete Arbeit in Geld zugrunde gelegt werden. Eine Verrechnung mit den bereits wegen der Zurverfügungstellung des Dienstwagens geleisteten Beiträgen habe nicht zu erfolgen.

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Nochmals Winter und Verkehrssicherungspflicht – hier: Warnschilder

Wir kommen auf unsere Informationen vom Dezember 2025 zurück, in welchen wir zum wiederholten Mal auf die Verkehrssicherungspflichten im Winter hingewiesen hatten.

Angesichts des Frosts in vielen Teilen Deutschlands in den letzten Wochen verwundert es nicht, dass uns wieder Berichte erreichen, wonach Kunden in der Nähe von Waschplätzen und Waschportalen gestürzt sind und Tankstellenbetreiber wegen angeblich nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten haftbar machen wollen.

In diesem Zusammenhang bekommen wir immer wieder die Frage gestellt, welchen Textinhalt aufgestellte Warnschilder haben müssten, um ihren Zweck zu erfüllen. Bereits vor Jahren hat das OLG Düsseldorf sich in einem Urteil wie folgt geäußert: „Eine geeignete Warnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass in dem betreffenden Bereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt.“ Schilder mit dem Text „Achtung! Rutschgefahr!“ oder „Eingeschränkter Winterdienst: Betreten auf eigene Gefahr!“ hat das Gericht für nicht ausreichend erachtet.

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Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundekartellamt hat Anfang Januar den (beiliegenden) Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe für das vierte Quartal 2025 veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind hauptsächlich:

  • Die Preissteigerungen bei Kraftstoffen zum Jahreswechsel lassen sich im Kern auf Steigerungen des CO2-Preises und der THG-Quote zurückführen.
  • Starke Schwankungen der Kraftstoffpreise in 2025 aufgrund verschiedener internationaler Entwicklungen.
  • Die Preise an der Zapfsäule waren 2025 durchschnittlich niedriger als im Jahr 2024.
  • Weiterhin deutliche Preisunterschiede von Region zu Region.
  • Signifikanter Anstieg der Zahl der täglichen Preisänderungen pro Tankstelle.

Preisaufschläge an Autobahntankstellen erreichten 2025 erneut ein Rekordhoch

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Umsatzsteuer – Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 01.01.2026 – Merkblatt des ZDH

Die Umsatzsteuer auf Speisen in gastronomischen Betrieben wurde bekanntlich zum 01.01.2026 dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Getränke bleiben weiterhin mit 19% besteuert. Diese Umstellung betrifft alle Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Hotelbetriebe – und eben auch Bistros in Tankstellen.

Auch mit der neuen Regelung gibt es weiter eine Reihe von „Fallstricken“, bspw. bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Pauschalpreis, aber auch bei der Behandlung von Gutscheinen und Anzahlungen.

Hilfreich bei solchen Fragen ist ein aktualisiertes Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, das viele Hinweise zur neuen Rechtslage gibt, aber natürlich nicht die Steuerberatung im Einzelfall ersetzen kann.