Corona – Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld und des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG

Corona – Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld und des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG

Am 18. März 2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 19. März 2022 in Kraft. Den Gesetzestext finden Sie als Anlage beigefügt.

Mit diesem Gesetz wurden der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V sowie der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG im Falle einer notwendigen pandemiebedingten Betreuung von Kindern bis zum 23. September 2022 verlängert. Beide Regelungen wären ansonsten am 19. März 2022 ausgelaufen.

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