Corona-Schutzimpfung – Impfpriorisierung und Zuordnung der Tankstelle zur Kritischen Infrastruktur

Corona-Schutzimpfung – Impfpriorisierung und Zuordnung der Tankstelle zur Kritischen Infrastruktur

Gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit mit Verordnung vom 31.03.2021 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) festgelegten Impfpriorisierung zählen nach § 4 Abs. 5 zur sog. Gruppe 3 (erhöhte Priorität) die „Personen, die in besonderes relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind“. Nach der (beispielhaften) Definition in den „Auflistungen zu KRITIS-Bereichen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung“ des Freistaates Sachsen sind „Relevante Positionen … diejenigen Personen, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen haben (z.B. täglicher Kundenkontakt).“

Zufolge der vom Sozialministerium Thüringen veröffentlichten Übersicht der Indikationsgruppen nach § 4 CoronaImpV „Priorität 3 – Erhöhte Priorität“ (siehe Anlage) zählen Tankstellen ebenfalls zur kritischen Infrastruktur,  deren Mitarbeiter zu den relevanten Positionen gehören. Als „relevante Positionen“ werden auch hier diejenigen definiert, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. durch täglichen Kundenkontakt eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen habe

Auch nach Einschätzung des FTG e.V. zählen die Mitarbeiter und Betreiber im Tankstellengewerbe zur Gruppe 3 (erhöhte Priorität) die sich für Corona-Schutzimpfungen registrieren lassen können. Wie unterschiedlich die rechtliche Beurteilung der Impfpriorisierung jedoch ausfällt, zeigt, dass die Bundesländer Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein Tankstellen nicht in ihre aktuellen KRITIS-Listen mit aufgenommen haben.

Das von uns hierzu grundsätzlich befragte Bundesgesundheitsministerium hat ohne eine rechtliche Stellungnahme auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen. Wir haben darum die zuständigen Stellen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Hessen angeschrieben und gefragt, ob diese Wertung von ihnen geteilt wird und ob die jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgeber analog den o.g. Bundesländern Sachsen und Thüringen den Personenkreis der Impfberechtigten vertiefend definieren und Tankstellen in ihre KRITIS-Aufzählungen aufnehmen werden. In diesem Zusammenhang haben wir ausdrücklich auf die Systemrelevanz der Tankstellen hingewiesen, deren Mitarbeiter seit Beginn der Pandemie ständiger Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

Zur weiteren Entwicklung wird der FTG e.V. seine Mitglieder zeitnah informieren.

FTG e.V.