Geänderte Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28.05.2022 in Kraft

Am 28. Mai 2022 tritt die geänderte „PAngV 28.05.2022“ in Kraft. Die für Tankstellen relevanteste Änderung betrifft die so genannte Grundpreiskennzeichnung gemäß § 5 der PAngV n.F. Ab dem 28.05.2022 müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit verwendet werden. Dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers einer verbesserten Preistransparenz dienen.

Die bisherige Ausnahme, dass bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abgewichen werden konnte, fällt damit weg. Bei sehr vielen Waren im Tankstellenshop muss daher die Preisauszeichnung neu vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte man Waren mit einem Gewicht von 100 Gramm (bspw. Schokolade) oder einem Volumen von100 Milliliter widmen, bei denen bisher wegen der Identität von Grundpreis und Gesamtpreis die Grundpreisangabe fehlt. Ab dem 28.05.2022 muss auch für solche Waren der Grundpreis ausgezeichnet werden, und zwar bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Man kann sich jetzt schon darauf einstellen, dass die immer noch vorhandenen Abmahnvereine bei der Preisauszeichnung solcher Artikel demnächst besonders genau hinschauen werden.

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UNITI expo Fachmesse in Stuttgart 17. – 19. Mai 2022

In wenigen Wochen ist es wieder so weit: Die UNITI expo öffnet vom 17. – 19. Mai 2022 ihre Tore für Fachbesucher. Die Öffnungszeiten liegen am 17. und 18. Mai zwischen 09:30 und 18:00 Uhr, am 19. Mai zwischen 09:30 und 16:00 Uhr. Der Registrierungsbereich öffnet bereits ab 9:00 Uhr.

Unser Dachverband ZTG e.V. ist Verbandspartner dieser Messe und präsentiert sich mit einem eigenen Stand in der Halle 1 (1E02.). Der Stand steht auch als Treffpunkt der Geschäftsführer unserer Mitgliedsverbände mit ihren Mitgliedern zur Verfügung.

Bereits auf der letzten UNITI expo präsentierten sich 437 Branchenunternehmen aus 37 Ländern. Auch in diesem Jahr kann man sich in drei Ausstellungshallen einen Überblick und detaillierte Einblicke in die Bereiche Tanktechnik & Tankstellenbau, Mineralölunternehmen & Mineralölhandel, Carwash & Carcare, Payment & Automation, Transport & Logistik, Schmierstoffe & Additive, Shop & Convenience sowie Dienstleistung & Medien verschaffen.

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Amtlicher Mineralölabsatz Januar 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Januar 2022 veröffentlicht. Die Zahlen eines einzelnen Monats haben natürlich noch eine geringe Aussagekraft, zumal wenn sie – wie hier – aus einer anderen Zeit zu stammen scheinen. Der Krieg gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die Energieversorgung und die Energiepreise in Westeuropa hatten noch nicht begonnen.

Trotzdem lassen sich einige Feststellungen treffen. Während die Absätze im Januar 2021 noch stark durch Corona- Maßnahmen beeinträchtigt waren, spielten Lockdowns im Januar dieses Jahres keine Rolle mehr. Trotz der bereits im Januar gegenüber dem Vorjahr stark gestiegenen Preise wurde daher wieder mehr getankt. Der Absatz von Ottokraftstoff stieg um 18,7 %, der von Diesel um 16,9 %.

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Unser Kooperationspartner TÜV Rheinland Akademie

Heute möchten wir nochmals auf das Angebot “TÜV Rheinland Unterweisungslösung” unseres Kooperationspartners TÜV Rheinland Akademie hinweisen. Auf dieser digitalen Plattfom finden sich Online-Schulungen für alle wensetlichen Theman, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für einen (Tankstellen-)Betrieb ergeben können und somit für die betriebliche Sicherheit wichtig sind.

Teilnehmer der Unterweisungen werden gezielt auf sicherheitstechnische, arbeitsschutzrelevante und gesundheitliche Gefährdungen aufmerksam gemacht und erhalten nach erfolgreichem Absolvieren des integrierten Wissenstets eine elektronische Teilnahmebescheinigung, die auch zur Dokumentation und als Unterweisungsnachweis für Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften dient.

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Corona – Aktuelle Änderungen

Trotz der weiterhin sehr hohen Fallzahlen und Inzidenzen setzt die Bundesregierung zum Schutz vor dem Corona-Virus nun hauptsächlich auf die Eigenverantwortung der Bürger. Die von den Ländern genutzte Übergangsfrist für die bisher geltenden strengen Einschränkungen läuft an diesem Wochenende aus.

Grundsätzlich sollen die Corona-Regeln in Deutschland nach der Übergangsfrist bis 2. April weitgehend wegfallen. Dann gilt beispielsweise keine Maskenpflicht mehr in Geschäften oder Freizeiteinrichtungen, 2G- oder 3G-Regelungen fallen weg und auch Kontaktbeschränkungen werden vollständig aufgehoben. Es gibt dann noch eine Verteilung in “Basisschutz” und “Hotspot”-Regelungen.

Für “besonders verletzliche Gruppen” sieht die Anschlussregelung der Corona-Maßnahmen einen Basisschutz vor, der weiterhin bestehen soll. So sollen beispielsweise Menschen in Pflegeheimen, der ambulanten Pflege oder auch in Krankenhäusern besonders geschützt werden. Dort kann daher die Maskenpflicht aufrechterhalten bleiben. Gleiches gilt für die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und auch die Testpflicht an Schulen. Entscheidend ist allerdings immer die jeweilige Regelung des Bundeslandes.

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Corona – Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld und des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG

Am 18. März 2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 19. März 2022 in Kraft. Den Gesetzestext finden Sie als Anlage beigefügt.

Mit diesem Gesetz wurden der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V sowie der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG im Falle einer notwendigen pandemiebedingten Betreuung von Kindern bis zum 23. September 2022 verlängert. Beide Regelungen wären ansonsten am 19. März 2022 ausgelaufen.

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Corona – Wegfall vieler Regeln durch Änderung des IfSG

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Rechtsgrundlagen für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von zu Hause treten damit definitiv außer Kraft. Der Arbeitgeber kann zwar im Rahmen seines Hausrechts eine 3-G Zutrittsregel für Besucher und Kunden einführen, für die eigenen Arbeitnehmer ist dies nach überwiegender Auffassung jedoch rechtlich nicht zulässig.

Gem. § 28b Abs. 3 IfSG sind die zum Impf- oder Genesenestatus erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Da nach dem 19. März 2022 keine Notwendigkeit mehr für die Aufbewahrung dieser Daten besteht, rät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus datenschutzrechtlichen Gründen zur unverzüglichen Löschung.

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Pressemitteilung unseres Dachverbandes ZTG e.V. zum angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt: “Von hinten durch die Brust ins Auge geschossen!”

Unser Dachverband ZTG e.V. reagiert mit einer Pressemitteilung auf den angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt: Von hinten durch die Brust ins Auge geschossen!”.

Grundsätzlich begrüßt der ZTG zwar jede Bemühung, die Kraftstoffpreise zu senken, doch hält er einen an der Tankstelle gewährten Tankrabatt für den falschen Weg. ZTG-Geschäftsführer
Jürgen Ziegner: „Das wäre sprichwörtlich von hinten durch die Brust ins Auge geschossen.“ Warum der Staat nicht über eine befristete Senkung der Energiesteuer und ein gleichermaßen befristetes Aussetzen der CO2-Steuer auf direktem Weg die Belastung vermindert, statt weiterhin die vollen Steuern einzunehmen und dann den Rabatt an die Tankstellenbetreiber
zurückzuzahlen, erschließt sich dem ZTG nicht. Das wäre eine hochbürokratische Maßnahme, umso mehr, wenn damit tatsächlich gemeint sein sollte, dass jede Tankstelle dafür auch noch die jeweiligen Tankquittungen beim Finanzamt einreichen muss. Kaum vorstellbar in Zeiten der Digitalisierung.

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Erhöhung der Freigrenze für steuerfreien Sachbezug

Für Arbeit­nehmer ist es immer erfreulich, wenn eine gute Arbeits­leistung auch durch zusätzliche Aufmerk­samkeiten des Arbeitgebers in Form von Mitarbeiter­benefits honoriert wird. Dies geschieht vielfach in der Form von Tankgutscheinen.

Die Frei­grenze des steuer­freien Sach­bezuges wurde zum 01.01.2022 auf 50,00 € erhöht (bislang 44,00 €). Arbeitgeber haben also weiterhin die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Sachbezug in Form von Gutscheinkarten oder Tankkarten zur Verfügung zu stellen. Allerdings wurden die Vorgaben spezifiziert. Inzwischen sind Gutscheine für Mitarbeiter nur dann erlaubt, wenn Sie einen direkten Sachbezug beinhalten:

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Das Tankstellennetz am 01.01.2022

Traditionell veröffentlicht der Energie Informationsdienst (EID) in der zweiten Februarhälfte die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar. Zwar haben sich in den einzelnen Netzen durchaus Änderungen ergeben, doch stagniert die Gesamtzahl der Tankstellen auf erstaunlich hohem Niveau – 14.099 Straßentankstellen bedeuten netto lediglich eine Station weniger als vor Jahresfrist.

Erstaunlich hohes Niveau meinen wir angesichts der Tatsache, dass der Kraftstoffabsatz sich nicht nennenswert gegenüber dem Jahr 2020 erholt hat. Der OK-Absatz stieg nach den inzwischen vorliegenden amtlichen Zahlen des BAFA lediglich um 1,6%, der von DK um nur 0,4 %. Der unten abgebildete Vergleich zu den Zahlen des Vor-Corona-Jahres 2019 zeigt, was der Branche weiterhin fehlt und wahrscheinlich auch nicht mehr zurückkommt. Neben den gesellschaftlichen Veränderungen, die sich durch Home-Office und Videokonferenzen ergeben, lassen die derzeit enormen, aber auch die langfristig politisch gewollten Preissteigerungen sowie die zunehmende Elektromobilität eine Rückkehr früherer Absatzzahlen illusorisch erscheinen.

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