Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten, u.a.) an Tankstellen
Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Betrugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben.
In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Prepaid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.
Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein.
Was ist E-Geld?
Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen:
Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.
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