Digitalisierung des BA-Service BEA – Verjährung von Forderungen – Erinnerung Verpackungsregister
Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) wird komplett digitalisiert. Arbeitgeber sind ab 01. Januar 2023 verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen rein digital zu übermitteln. Das soll den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Bundesagentur für Arbeit erleichtern und die Leistungsgewährung durch die Agentur beschleunigen.
Das Verfahren BEA betrifft die Arbeitsbescheinigungen nach § 312 SGB III, die Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Die Abgabe der Bescheinigungen muss künftig elektronisch erfolgen, eine Abgabe in Papierform ist nicht mehr möglich. Nötig ist die Übermittlung nur dann, wenn die Bundesagentur oder der Arbeitnehmer dies verlangen.
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