Erneut BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Erneut BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Nach seinem die Branche aufregenden Urteil im letzten November hatte sich der 7. Zivilsenat des BGH erneut mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Kundenfahrzeug in einer Waschanlage beschädigt worden war. Mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 entschied er dieses Mal zugunsten des beklagten Waschstraßenbetreibers und wies die Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Bonn. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Bonn noch für den Fahrzeugeigentümer entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Waschstraße mit seinem BMW X3 genutzt. Das Auto verfügt, anders als andere BMW-Baureihen, über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer Waschstraße. Nach der Wäsche zeigte sich, dass der Tankdeckel des BMW abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war. Der Kläger verlangte anschließend vom Waschstraßenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 € netto als Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Der BGH sah, wie die Vorinstanz, keinen Verstoß gegen die vertragliche Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, Schäden an Kundenfahrzeugen zu vermeiden. Auszuschließen war eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage “regelkonform”.

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