Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten
Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinien-umsetzungsgesetz – VRUG)“ am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:
Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden.
Für Ansprüche auf eine Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: Ebenso, wie es in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten bisher kein Anspruch auf Pflegezeit gab, bestand bislang auch für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten kein Anspruch auf Familienpflegezeit.
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