Für Arbeitgeber jetzt noch wichtiger: Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht
Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.
Nach zwei Urteilen des EUGH aus dem November 2018 und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Februar hatte diese Regelung eine Einschränkung bekommen. Nach Ansicht der Gerichte verstößt der automatische Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub gegen das höherrangige Unionsrecht. Die Folge: Arbeitgeber sind zwar nicht gezwungen, den Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer anzuordnen. Voraussetzung für den Verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist jedoch seitdem, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.
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