Auszahlung der Energiepreispauschale
Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale.
Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.
Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnabrechnung als lohnsteuerpflichtiger, aber beitragsfreier sonstiger Bezug berücksichtigt und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 ist die Pauschale mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen. Umfasst sind alle Arbeitnehmer, die am 01. September 2022 bei diesem Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Arbeitnehmer der Steuerklasse VI (zweites Dienstverhältnis) sind nicht begünstigt.
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