Corona – Niedersachsen ermöglicht längere Arbeitszeiten
Das Bundesland Niedersachsen hat anlässlich der steigenden Corona-Inzidenzen auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 10. April 2022 ermöglicht, von Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen.
Die anliegende Allgemeinverfügung lässt seit dem 12. Januar 2022 in Abweichung von §§ 9, 11 ArbZG Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten zu, die zur kritischen Infrastruktur gehören, z. T. unter der Voraussetzung, dass dies aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus erforderlich ist.
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